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Einführung
Nach der Verordnung (EG) 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird der verfahrenseinleitende Schriftsatz – wie auch im nationalen Recht vorgesehen – als „Klage“ bezeichnet. Im österreichischen Gerichtsgebührenrecht ist daher für eine Klage nach dieser Verordnung keine eigenständige innerstaatliche Regelung vorgesehen. Für die Klage und das nachfolgende Verfahren erster Instanz kommt die Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) zum Tragen, die für alle nationalen Zivilprozesse vorgesehen ist.
Welche Gebühren fallen an?
Für Verfahren über Klagen im Europäischen Bagatellverfahren ist in erster Instanz gemäß Anmerkung 1 der Tarifpost 1 GGG die Tarifpost 1 des Gerichtsgebührengesetzes anzuwenden. Diese Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Ermäßigungen gibt es nur
- im Falle sofortiger Rückziehung oder Zurückweisung der Klage jeweils vor Zustellung an die gegnerische Partei (auf ein Viertel; Anmerkung 3 zur TP 1 GGG) oder
- im Falle der Rückziehung der Klage zwar nach Zustellung an die gegnerische Partei, aber noch vor oder in der ersten Tagsatzung (auf die Hälfte; Anmerkung 4 lit. a zur TP 1 GGG) oder
- wenn die Rechtssache in der ersten Tagsatzung oder infolge einer spätestens in dieser Tagsatzung angeregten Mediation zu Beginn der zweiten Tagsatzung verglichen wird und dieser Vergleich rechtswirksam wird (auf die Hälfte; Anmerkung 4 lit. b zur TP 1 GGG).
Im österreichischen Gerichtsgebührensystem ist im Zivilprozess erster Instanz grundsätzlich nur die verfahrenseinleitende Eingabe, in diesem Fall also die Klage im Europäischen Bagatellverfahren, gebührenpflichtig. Für das weitere Verfahren in erster Instanz fallen keine zusätzlichen Gerichtsgebühren an.
Die Gebührenpflicht entsteht gemäß § 2 Z.1 lit. a GGG mit der Überreichung (Einlangen) der Klage im Europäischen Bagatellverfahren bei Gericht (sowie im Fall der späteren Erweiterung der Klage mit Einlangen des Schriftsatzes bzw. in der Verhandlung mit Protokollierung der Klagsausdehnung oder eines über den Klagsgegenstand hinausgehenden Vergleichs). Die Gebühr muss mit diesem Zeitpunkt entrichtet sein. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch ein Antrag auf Befreiung von der Gerichtsgebühr im Wege der Prozesskostenhilfe (in Österreich: Verfahrenshilfe) gestellt werden, soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Der Überprüfungsantrag nach Artikel 18 der Verordnung ist gebührenfrei.
Wie viel muss ich zahlen?
Die Bemessung der Gerichtsgebühren für die erste Instanz richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert des in der Klage sowie später durch Erweiterung der Klage geltend gemachten Anspruchs) und der Anzahl der Parteien. Zur Veranschaulichung wird der Tarif nach Tarifpost 1 GGG (Stand ab 1. Mai 2021; hier zum aktuellen Gerichtsgebührengesetz) vollständig abgebildet:
Tarifpost 1 |
Wert des Streitgegenstandes |
Höhe der Gebühren |
|||
bis |
150 Euro |
25 Euro |
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über |
150 Euro bis |
300 Euro |
48 Euro |
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über |
300 Euro bis |
700 Euro |
68 Euro |
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über |
700 Euro bis |
2 000 Euro |
114 Euro |
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über |
2 000 Euro bis |
3 500 Euro |
182 Euro |
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über |
3 500 Euro bis |
7 000 Euro |
335 Euro |
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über |
7 000 Euro bis |
35 000 Euro |
792 Euro |
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über |
35 000 Euro bis |
70 000 Euro |
1 556 Euro |
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über |
70 000 Euro bis |
140 000 Euro |
3 112 Euro |
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über |
140 000 Euro bis |
210 000 Euro |
4 670 Euro |
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über |
210 000 Euro bis |
280 000 Euro |
6 227 Euro |
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über |
280 000 Euro bis |
350 000 Euro |
7 783 Euro |
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über |
350 000 Euro |
1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 4 203 Euro |
Bei mehr als zwei Parteien kann ein Mehrparteienzuschlag nach § 19a GGG hinzukommen (von 10 – 50%).
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Im Falle verspäteter Zahlung wird gemäß § 31 GGG ein fixer Mehrbetrag in Höhe von derzeit 23 Euro (Stand ab 1. Mai 2021) fällig. Die verspätete Zahlung der Gerichtsgebühr hat aber keinerlei Einfluss auf die Durchführung des Zivilverfahrens selbst. Das Tätigwerden des Gerichts hängt nicht von der Bezahlung der Gerichtsgebühren ab und erfolgt völlig unabhängig davon.
Die Einbringung der Gerichtsgebühren durch die Gerichtsbehörde ist im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) geregelt. Wird infolge Nichtzahlung die Erlassung eines Zahlungsauftrags (Exekutionstitel zur Hereinbringung der Gerichtsgebühren) nach § 6a GEG durch die Gerichtsbehörde notwendig, so fällt zusätzlich eine Einhebungsgebühr von derzeit (Stand ab 1. Jänner 2014) 8 Euro an.
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Die Art der Gebührenentrichtung wird in § 4 GGG geregelt. Danach können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Die jeweilige Bankverbindung des Gerichts ist auf der Website des Bundesministeriums für Justiz (unter dem Reiter „Gerichte“) veröffentlicht.
Weiters können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn das Gericht (oder ganz allgemein die österreichische Justiz) in Ansehung eines von der zahlungspflichtigen Partei bekanntzugebenden Kontos zur Einziehung der Gerichtsgebühren auf ein Justizkonto ermächtigt wird. Die Eingabe (Klage im Europäischen Bagatellverfahren) muss in diesem Fall die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, sowie die Ermächtigung zum Gebühreneinzug (etwa durch Angabe der Kurzform „Gebühreneinzug!“ oder „AEV!“) enthalten. Sie kann auf Wunsch auch einen höchstens abzubuchenden Betrag, wenn die Ermächtigung beschränkt sein soll, festlegen (§§ 5 und 6 der Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung).
Bei der Einbringung der Klage im Europäischen Bagatellverfahren im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) sind die Gebühren zwingend durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Die Bekanntgabe eines höchstens abzubuchenden Betrags ist in diesem Fall nicht möglich.
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Wenn der Anspruch des Bundes auf Gerichtsgebühren mit der Überreichung der Eingabe – hier der Klage im Europäischen Bagatellverfahren – begründet wird und keine Einziehungsermächtigung erfolgt, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung des Beleges über die Zahlung (Überweisung) auf der Eingabe nachzuweisen (§ 4 GGG). Über die Gutbuchung auf dem Gerichtskonto bei Bezahlung der vorgeschriebenen Gebühren durch Verwendung von Bankkarten, Kreditkarten, Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts sowie Abbuchung und Einziehung vom Parteikonto informiert die Buchhaltungsagentur des Bundes die Gerichtsbehörde erst später im Nachhinein. Mit dem Nachweis der (vollständigen) Zahlung ist das Verfahren über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren beendet.
Im Falle einer Überzahlung besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel entrichteten Gerichtsgebühren (§ 6c Abs 1 Z 1 GEG), der binnen fünf Jahren geltend gemacht werden kann.
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