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Einführung
Mit dem Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen sollen geringfügige Forderungen mit grenzüberschreitendem Bezug in der Europäischen Union vereinfacht und beschleunigt sowie die Kosten für diese Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten reduziert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Soll im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eine Klage bei Gericht eingereicht werden, sind die dafür fälligen Gerichtsgebühren (die einen geringen Prozentsatz des vom Kläger geforderten Betrags darstellen) vom Kläger zu entrichten. Die Gebühr ist bei Einreichung der Klage zu entrichten.
Wie viel muss ich zahlen?
Die entsprechende Gebühr wird vom Gericht festgesetzt und wird anteilig zu dem vom Antragsteller geforderten Schadensersatz berechnet. Wenn der Antragsteller beispielsweise 5000 EUR fordert, betragen die Gerichtsgebühren dafür etwa 65 EUR.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Werden die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahlt, liegt es im Ermessen des Gerichts, dem Antragsteller eine Frist zu setzen, um den Nachweis über die Zahlung der Gebühren vorzulegen, oder die Klage abzuweisen.
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Gerichtsgebühren werden normalerweise bar bei der benannten Zahlstelle entrichtet. Der Urkundsbeamte kann den Parteien den Zahlungsvorgang erläutern. Es ist (derzeit) nicht möglich, die Gerichtsgebühren per Kreditkarte oder über ein Bankkonto zu entrichten.
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Der von der Zahlungsstelle ausgestellte Beleg über die Zahlung der Gerichtsgebühr wird mit dem Klageantrag zur Akte hinzugefügt.
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