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Einführung
Die Gebühren für Zivilverfahren sind im Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) vom 28. Juli 2005 geregelt (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt der Republik Polen (Dziennik Ustaw) 2014, Pos. 1025). Grundsätzlich werden für jede Art von Klage Gebühren erhoben, darunter auch für Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen.
Das Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) sieht (im Titel IV - Befreiung von den Gerichtskosten) vor, dass ein Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten gestellt werden kann.
Welche Gebühren fallen an?
Im Falle des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen ist eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Wie viel muss ich zahlen?
Für Klageschriften, die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen eingereicht werden, ist (gemäß Artikel 27b des Gerichtskostengesetzes (Zivilsachen)) eine Pauschalgebühr von 100 PLN zu entrichten. Für einschlägige Beschwerden ist (gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 27b dieses Gesetzes) dieselbe Gebühr zu entrichten.
Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?
Gemäß Artikel 126 Absatz 1 der Zivilprozessordnung vom 17. November 1964 (Gesetzblatt Nr. 43, Pos. 296, in der geänderten Fassung) wird das Gericht kein Verfahren einleiten, solange die für das Verfahrensschriftstück fällige Gebühr nicht entrichtet wurde. Das bedeutet, die Gebühr ist zu entrichten, wenn ein Verfahrensschriftstück (Klageschrift) beim zuständigen Gericht eingereicht wird, oder es muss ein Antrag auf Befreiung von den Verfahrenskosten gestellt werden.
Die rechtlichen Folgen einer Nichtzahlung der für ein Verfahrensschriftstück fälligen Gerichtsgebühren sind u. a. in den Artikeln 130 und 1302 Absatz 2 der Zivilprozessordnung festgelegt.
Kann das Verfahrensschriftstück (die Klageschrift) aufgrund der Nichtzahlung der Gebühr nicht bearbeitet werden, fordert der vorsitzende Richter gemäß Artikel 130 der Zivilprozessordnung die Partei auf, die Zahlung innerhalb einer Woche zu leisten; andernfalls wird das Verfahrensschriftstück zurückgesandt. Wurde das Verfahrensschriftstück von einer im Ausland lebenden Person eingereicht, die keinen Vertreter in Polen hat, setzt der vorsitzende Richter eine Frist für die Zahlung der Gebühr fest, die nicht kürzer sein darf als ein Monat. Wird die Gebühr nicht innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so wird das Verfahrensschriftstück an die Partei zurückgesandt. Wird die Gebühr innerhalb der angegebenen Frist beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Verfahrensschriftstücks mit dem Tag seiner Einreichung.
Gemäß Artikel 130 Absatz 2 der Zivilprozessordnung wird ein von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt eingereichtes Verfahrensschriftstück, für das keine Gebühr entrichtet wurde, ohne Zahlungsaufforderung zurückgesandt, wenn es sich um eine Pauschalgebühr oder eine proportional zu dem von der Partei angegebenen Streitwert berechnete Gebühr handelt. Wird die Gebühr für das Verfahrensschriftstück allerdings innerhalb einer Woche nach Zustellung des Rücksendebescheids beglichen, so beginnt die Rechtswirkung des Schriftstücks mit dem Tag seiner ursprünglichen Einreichung.
Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?
Die Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen sind in der Verordnung des Justizministers vom 21. März 2016 zur Festlegung der Modalitäten für die Zahlung der Gerichtsgebühren in Zivilsachen (Gesetzblatt Nr. 2023, Pos. 923, konsolidierte Fassung) geregelt, mit der das genannte Gerichtskostengesetz (Zivilverfahren) umgesetzt wird.
Gerichtsgebühren in Zivilsachen können unbar direkt in das Girokonto des zuständigen Gerichts eingezahlt werden (Kontodaten sind direkt beim Gericht zu erfragen oder seiner Website oder der Website des Justizministeriums zu entnehmen), in bar bei der Gerichtskasse entrichtet werden oder in Form von bei der Gerichtskasse erhältlichen Gebührenmarken beglichen werden.
Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?
Sobald die Gebühren entrichtet sind und sämtliche fehlenden Dokumente nachgereicht wurden, prüft das Gericht die Rechtssache unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Eine öffentliche Verhandlung kann nur in den in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vorgesehenen Fällen anberaumt werden.
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