Gerichtsgebühren – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

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Einführung

Welche Gebühren fallen an?

Wie viel muss ich zahlen?

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Einführung

Die im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen zu erhebenden Gerichtsgebühren sind im slowenischen Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sodnih taksah, im Folgenden: ZST-1) aufgeführt. Fundstelle: Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nrn. 37/08, 97/10, 63/13, 58/14 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 19/15 (Entscheidung des Verfassungsgerichts), 30/16 und 10/17 (Gesetz zur Änderung der Zivilprozessordnung - Zakon o pravdnem postopku - ZPP-E).

Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren. In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken bezahlt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen wird eine einmalige Gerichtsgebühr für das gesamte Verfahren erhoben. Der Kläger hat die Gerichtsgebühr zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags (Einleitung des Verfahrens) bei Gericht zu entrichten.

Wie viel muss ich zahlen?

Im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen richtet sich die Gerichtsgebühr, die der Kläger zur Einleitung des Verfahrens bei der Einreichung des Klageantrags bei Gericht bezahlen muss, nach dem Streitwert:

  • bei einem Streitwert bis 300 EUR beträgt die Gebühr 54 EUR;
  • bei einem Streitwert von 301 EUR bis 600 EUR beträgt die Gebühr 78 EUR;
  • bei einem Streitwert von 601 EUR bis 900 EUR beträgt die Gebühr 102 EUR;
  • bei einem Streitwert von 901 EUR bis 1 200 EUR beträgt die Gebühr 126 EUR;
  • bei einem Streitwert von 1 201 EUR bis 1 500 EUR beträgt die Gebühr 150 EUR;
  • bei einem Streitwert von 1 501 EUR bis 2 000 EUR beträgt die Gebühr 165 EUR;
  • bei einem Streitwert von 2 001 EUR bis 2 500 EUR beträgt die Gebühr 180 EUR;
  • bei einem Streitwert von 2 501 EUR bis 3 000 EUR beträgt die Gebühr 195 EUR;
  • bei einem Streitwert von 3 001 EUR bis 3 500 EUR beträgt die Gebühr 210 EUR;
  • bei einem Streitwert von 3 501 EUR bis 4 000 EUR beträgt die Gebühr 225 EUR;
  • bei einem Streitwert von 4 001 EUR bis 4 500 EUR beträgt die Gebühr 240 EUR;
bei einem Streitwert von 4 501 EUR bis 5 000 EUR beträgt die Gebühr 255 EUR.

Was passiert, wenn ich die Gerichtsgebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Selbst wenn der Kläger die Gebühr nicht rechtzeitig bezahlt, leitet das Gericht dennoch das Verfahren ein und die Gerichtsgebühr wird gegebenenfalls zwangsweise beigetrieben.

Wie kann ich die Gerichtsgebühren bezahlen?

Die rechtliche Grundlage für die Zahlung von Gerichtsgebühren ist Artikel 6 des Gerichtsgebührengesetzes (ZST-1); dort ist festgelegt, dass die Gebühren in bar, elektronisch und mit anderen gültigen Zahlungsmitteln entrichtet werden können. Dies gilt auch für im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen anfallende Gebühren.

In der Praxis können die Gerichtsgebühren über die Online-Zahlungsdienste der einzelnen Banken oder direkt über den Zahlungsdienstleister oder bei der Gerichtskasse (in bar oder mittels POS-Terminal) bezahlt werden.

Jede Bank hat ihren eigenen Online-Zahlungsdienst, mit dem elektronische Zahlungen ausgeführt werden können.

Der Gebührenschuldner kann die Gerichtsgebühr im Voraus entrichten, d. h. bei Einreichung eines Antrags zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Er kann aber auch den Antrag bei Gericht einreichen und warten, bis ihm das Gericht eine Zahlungsaufforderung mit dem fälligen Betrag und allen weiteren Angaben, die für die Zahlung erforderlich sind, zustellt.

Was muss ich nach Zahlung der Gebühren tun?

Wenn der Gebührenschuldner die Zahlung unter Angabe der auf der Zahlungsaufforderung des Gerichts angegebenen Referenznummer anweist, muss er dem Gericht keinen Zahlungsbeleg vorlegen. In diesem Fall erhält das Gericht diese Information über ein spezielles elektronisches Banksystem (UJPnet). Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass die richtige Referenznummer angeben wird, damit die Zahlungen korrekt zugeordnet werden können.

Zahlt der Gebührenschuldner die Gerichtsgebühr ohne Angabe der Referenznummer, so muss er dem Gericht einen Zahlungsbeleg vorlegen. Für diese Belege gibt es keine speziellen Formvorschriften. Anhand des Belegs prüft das Gericht gegebenenfalls den Eingang der Zahlung auf der UJPnet-Plattform (insbesondere, wenn die Gerichtsgebühr nicht bei der Gerichtskasse bezahlt wurde).

Letzte Aktualisierung: 06/04/2020

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