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In bestimmten Fällen ist es durchaus sinnvoll, auf „Alternative Formen der Streitbeilegung“ zurückzugreifen (siehe die Informationen zu diesem Thema).
Die Fristen für die Klageerhebung sind von Fall zu Fall verschieden. Fragen zu Fristen können von einem Rechtsanwalt oder einer Beratungsstelle beantwortet werden, bei der Bürger Rechtsauskünfte erhalten.
Siehe die Informationen zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“.
Siehe die Informationen zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit – Belgien“.
Siehe die Informationen zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit – Belgien“.
Nach Artikel 728 § 1 des belgischen Gerichtsgesetzbuchs (Gerechtelijk Wetboek) müssen die Parteien grundsätzlich persönlich erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen.
Mit Ausnahme von Verfahren vor dem Kassationshof (Hof van Cassatie) (Artikel 478 und 1080 Gerichtsgesetzbuch) können die Parteien vor allen ordentlichen Gerichten persönlich erscheinen, sich selbst verteidigen und ihre Anträge vorbringen. Allerdings kann der Richter die Wahrnehmung dieses Rechts untersagen, wenn er feststellt, dass eine Partei wegen Erregung oder Unerfahrenheit nicht in der Lage ist, ihre Sache mit gehörigem Anstand oder der notwendigen Klarheit zu vertreten (Artikel 758 Gerichtsgesetzbuch).
Rechtsuchende, die beschließen, die Klage nicht selbst einzureichen, können einen Rechtsanwalt einschalten.
Das Gerichtsgesetzbuch sieht grundsätzlich die Vertretung der Rechtsuchenden vor den Gerichten durch Anwälte vor. Nach Artikel 440 Gerichtsgesetzbuch umfassen die mit dem Vertretungsmonopol verbundenen Befugnisse das Recht zu plädieren, das Recht, vor Gericht zu erscheinen, sowie das Recht zur Verteidigung eines Dritten vor Gericht. Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer verfügen auch über das alleinige Recht zur Unterzeichnung einseitiger Anträge, ausgenommen in den durch das Gesetz festgelegten Fällen (Artikel 1026 Nummer 5 Gerichtsgesetzbuch).
Allerdings ist bei Verfahren vor dem Kassationshof die Einschaltung eines Anwalts, der den Titel „Advocaat bij het Hof van Cassatie“ / „Avocat à la Cour de cassation“ trägt, gesetzlich vorgeschrieben. Diese Bedingung gilt nicht für die Zivilpartei in Strafsachen (Artikel 478 Gerichtsgesetzbuch).
Das Gesetz sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vom Grundsatz des Artikels 728 Gerichtsgesetzbuch vor, der besagt, dass die Parteien bei der Verfahrenseinleitung und in der Folge persönlich oder vertreten durch einen Anwalt zu erscheinen haben (Artikel 728 §§ 1 und 2 Gerichtsgesetzbuch).
Das Recht, eine Partei in einem Verfahren zu vertreten, schließt auch das Recht zur Klageerhebung ein.
Vor dem Friedensrichter, dem Handelsgericht und den Arbeitsgerichten können die Parteien nicht nur durch einen Rechtsanwalt, sondern auch durch ihren Ehegatten, einen Blutsverwandten oder einen angeheirateten Verwandten vertreten werden, der im Besitz einer vom Richter zugelassenen schriftlichen Vollmacht ist (Artikel 728 Absatz 2 Gerichtsgesetzbuch).
Vor den Arbeitsgerichten (Artikel 728 § 3 Gerichtsgesetzbuch) können:
Eine juristische Person, zum Beispiel eine Handelsgesellschaft, kann jedoch nur persönlich (d. h. durch ihre zuständigen Organe) erscheinen oder sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Sie kann nicht die im Folgenden ausführlicher dargelegte Ausnahmeregelung nach Artikel 728 § 2 Gerichtsgesetzbuch in Anspruch nehmen.
Neben diesen Ausnahmen gibt es einige gesetzliche Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Sorgerecht für Kinder und mit Kindesentführung.
Hierbei handelt es sich um:
In diesen Fällen kann der Kläger von der Staatsanwaltschaft vertreten werden (Artikel 1322quinquies Gerichtsgesetzbuch), wenn ein Antrag an die zentrale Behörde gerichtet worden ist.
Wie festgestellt wird, ob jemand selbst zur Prozessführung fähig ist oder einen Anwalt hinzuziehen muss, wurde vorstehend allgemein beschrieben. Darüber hinaus spielt auch die Art der Anrufung eines Gerichts eine Rolle.
Das belgische Recht sieht mehrere Arten der Klageerhebung vor. Das Gericht kann durch Ladung, durch freiwilliges Erscheinen, durch kontradiktorischen oder durch einseitigen Antrag angerufen werden (siehe unten). Mit dem Antrag, d. h. der eingeleiteten gerichtlichen Klage zur Durchsetzung seiner Rechte, erfolgt die Anrufung des Gerichts.
Grundsätzlich wird das zuständige Gericht durch Zustellung einer Ladung einer Partei durch den Gerichtsvollzieher angerufen (Artikel 700 Gerichtsgesetzbuch). Das freiwillige Erscheinen, der kontradiktorische Antrag und der einseitige Antrag sind Ausnahmen von dieser generellen Regel.
Aus den nachstehenden Tabellen werden der Kläger bzw. die Vertretung durch einen Rechtsanwalt bei den verschiedenen Arten der Klageerhebung ersichtlich.
Kläger je nach Art der Klageerhebung: |
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Art der Klageerhebung |
Kläger |
Ladung (Artikel 727 bis einschließlich 730 Gerichtsgesetzbuch) |
Die klagende Partei (oder ihr Anwalt) ersucht den Gerichtsvollzieher, die Zustellung der Ladung vorzunehmen. |
Freiwilliges Erscheinen (Artikel 706 Gerichtsgesetzbuch) |
Die Prozessparteien (oder ihre Anwälte) erscheinen vor dem Richter. |
Kontradiktorischer Antrag (Artikel 1034bis bis einschließlich 1034sexies Gerichtsgesetzbuch) |
Die klagende Partei (oder ihr Anwalt) leitet die Schritte selbst ein. |
Einseitiger Antrag (Artikel 1025 bis einschließlich 1034 Gerichtsgesetzbuch) |
Außer in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen ist die Einschaltung eines Anwalts auch für die Unterzeichnung und Einreichung des Antrags zwingend vorgeschrieben (Artikel 1026 Absatz 5 und Artikel 1027 Satz 1 Gerichtsgesetzbuch). |
Anwaltliche Vertretung vorgeschrieben oder nicht, je nach Art der Klageerhebung: |
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Art der Klageerhebung |
Vertretung durch einen Rechtsanwalt |
Ladung (Artikel 727 bis einschließlich 730 Gerichtsgesetzbuch) |
Einschaltung eines Anwalts zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben. |
Freiwilliges Erscheinen (Artikel 706 Gerichtsgesetzbuch) |
Einschaltung eines Anwalts zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben. |
Kontradiktorischer Antrag (Artikel 1034bis bis einschließlich 1034sexies Gerichtsgesetzbuch) |
Einschaltung eines Anwalts zulässig, jedoch nicht vorgeschrieben. |
Einseitiger Antrag (Artikel 1025 bis einschließlich 1034 Gerichtsgesetzbuch) |
Außer in den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen ist die Einschaltung eines Anwalts auch für die Unterzeichnung und Einreichung des Antrags zwingend vorgeschrieben (Artikel 1026 Absatz 5 und Artikel 1027 Satz 1 Gerichtsgesetzbuch). |
Inhalt der Klage je nach Art der Klageerhebung:
Die Klageerhebung erfolgt in der Regel im Wege der Ladung. Es gibt keine Beschränkung, was den Gegenstand der Klage anbelangt.
Der kontradiktorische Antrag (Artikel 1034bis bis einschließlich 1034sexies Gerichtsgesetzbuch) ist in einer Reihe von gesetzlich festgelegten Fällen möglich. Die wichtigsten Bestimmungen für die Verfahrenseinleitung durch kontradiktorischen Antrag sind die Artikel 704, 813, 1056 Absatz 2, 1193bis, 1239, 1253ter, 1254, 1320, 1344bis, 1371bis und 1454 Satz 2 Gerichtsgesetzbuch sowie die Artikel 331, 331bis und 340f Zivilgesetzbuch (Burgerlijk Wetboek).
Diese Artikel gelten insbesondere für:
Die Anträge werden schriftlich eingereicht und bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt oder per Einschreiben an diese gesandt. Die Parteien werden vom Urkundsbeamten zu der vom Richter anberaumten Verhandlung geladen.
Der einseitige Antrag (Artikel 1025 bis einschließlich 1034 Gerichtsgesetzbuch) kann nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen angewendet werden. Er ist insbesondere durch die Artikel 584, 585, 588, 594, 606, 708, 1149, 1168, 1177, 1186 bis einschließlich 1189, 1192 und 1195 Gerichtsgesetzbuch vorgesehen. Er kommt auch zur Anwendung, wenn das kontradiktorische Verfahren nicht durchgeführt werden kann, weil es keinen Gegner gibt.
Der einseitige Antrag gelangt hauptsächlich für einseitige Verfahren wie zum Beispiel bei unumgänglicher Notwendigkeit zum Einsatz.
Er muss, außer wenn es gesetzlich anders geregelt ist, die Unterschrift eines Rechtsanwalts tragen, ansonsten ist er ungültig.
Grundsätzlich ist also für die Klageerhebung durch einseitigen Antrag die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
Die Parteien können freiwillig erscheinen, wenn die Streitsache unter die Zuständigkeit folgender Gerichte fällt:
Bei freiwilligem Erscheinen ist die Erklärung der um ein Urteil ersuchenden Parteien von diesen unten auf dem vom Richter erstellten Protokoll zu unterzeichnen.
Diese kosten- und zeitsparende Art der Anrufung des zuständigen Richters ist in allen Streitsachen zulässig.
Jeder, der Klage erheben möchte, kann sich an den Empfangsdienst oder die Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts wenden.
Wenn die Klageschrift die Form einer Ladung hat, übernimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung und beantragt in der Geschäftsstelle die Eintragung in die allgemeine Rolle unter Vorlage des Originals oder gegebenenfalls der unterzeichneten Kopie der Ladung (Artikel 718 Gerichtsgesetzbuch). In der Geschäftsstelle des Gerichts wird ein Register (Rolle) geführt, in das alle Fälle eingetragen werden. Damit die Eintragung in die Rolle gültig ist, muss sie spätestens am Tag vor dem Verhandlungstermin erfolgen, für den die Ladung zugestellt wurde. Die allgemeine Rolle ist öffentlich (Artikel 719 Gerichtsgesetzbuch). Der Beklagte kann sich daher vergewissern, dass die Rechtssache, zu der er geladen ist, in die allgemeine Rolle eingetragen ist.
Bei freiwilligem Erscheinen beantragen die Parteien oder ihre Rechtsanwälte in der Geschäftsstelle die Eintragung der Rechtssache in die Rolle.
Der kontradiktorische Antrag wird in so vielen Exemplaren, wie Parteien im Rechtsstreit sind, in der Geschäftsstelle hinterlegt oder vom Antragsteller bzw. von seinem Rechtsanwalt per Einschreiben dem Urkundsbeamten des Gerichts zugeschickt (Artikel 1034quinquies Gerichtsgesetzbuch).
Der einseitige Antrag wird vom Rechtsanwalt in zwei Exemplaren dem Richter zugeschickt, der über den Antrag zu entscheiden hat. Er wird außerdem in der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt (Artikel 1027 Gerichtsgesetzbuch).
In Bezug auf die verwendeten Sprachen ist auf das Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Gebrauch der Sprachen vor Gericht (wet van 15 juni 1935 op het gebruik de talen in gerechtszaken) (veröffentlicht im Moniteur belge/Belgisch Staatsblad vom 22.6.1935) zu verweisen. Dieses Gesetz enthält die Vorschriften für den Sprachgebrauch insbesondere vor den Zivil- und Handelsgerichten in Belgien.
Grundsätzlich wird die Sprache von der geografischen Lage des zuständigen Gerichts bestimmt. Nach Artikel 42 des Gesetzes gibt es drei Sprachgebiete: das französischsprachige, das niederländischsprachige und das deutschsprachige Gebiet. Außerdem gibt es den zweisprachigen Brüsseler Raum (Französisch/Niederländisch), der für die Anwendung des oben genannten Gesetzes folgende Gemeinden umfasst: Anderlecht, Auderghem, Berchem-Sainte-Agathe, Brüssel, Etterbeek, Evere, Forest, Ganshoren, Ixelles, Jette, Koekelberg, Molenbeek-Saint-Jean, Saint-Gilles, Saint-Josse-ten-Noode, Schaerbeek, Uccle, Watermael-Boitsfort, Woluwé-Saint-Lambert und Woluwé-Saint-Pierre.
Unter bestimmten Bedingungen kann eine Sache jedoch an ein Gericht verwiesen werden, an dem eine andere Verfahrenssprache verwendet wird. Unter bestimmten Bedingungen kann auch grundsätzlich zu Verfahrensbeginn die Verfahrenssprache gewechselt werden.
Formulierung der Klage: Eine Klageerhebung durch Ladung, kontradiktorischen oder einseitigen Antrag muss schriftlich erfolgen und bestimmte Verfahrensanforderungen erfüllen. Nach Eintragung einer Sache in die allgemeine Rolle eines Gerichts wird vom Urkundsbeamten eine Verfahrensakte angelegt. Diese wird dem mit der Sache befassten Richter und bei Rechtsmittelverfahren vor einem Gericht der zweiten Instanz oder vor dem Kassationshof der Geschäftsstelle des nächsthöheren Gerichts zugeleitet.
Derzeit kann nicht per Fax oder E-Mail Klage erhoben werden.
Für die Einleitung des Verfahrens sind Vordrucke gesetzlich nicht vorgeschrieben. Gleichwohl muss der Antrag eine Reihe von Angaben enthalten, andernfalls ist er von Rechts wegen ungültig.
Die Ladung, der kontradiktorische wie auch der einseitige Antrag müssen den im Gerichtsgesetzbuch vorgeschriebenen Anforderungen genügen; andernfalls sind sie ungültig. Die Angaben, die unbedingt im Antrag enthalten sein müssen, betreffen hauptsächlich die Personalien der jeweiligen Parteien, den Gegenstand, die Nennung des zuständigen Gerichts und den Verhandlungstermin.
Die Ladung enthält unter anderem Folgendes (Artikel 43 und 702 Gerichtsgesetzbuch):
Der kontradiktorische Antrag enthält Folgendes (Artikel 1034ter Gerichtsgesetzbuch):
Der einseitige Antrag enthält folgende Angaben (Artikel 1026 Gerichtsgesetzbuch):
Im Falle des freiwilligen Erscheinens im ersten Rechtszug (vor dem Gericht erster Instanz, dem Arbeitsgericht, dem Handelsgericht, dem Friedensrichter oder dem Polizeigericht in Bezug auf Zivilsachen) können die Parteien im Wege eines gemeinsamen Antrags Klage erheben. Der Antrag ist von den Parteien zu datieren und zu unterzeichnen; andernfalls ist er nichtig. Der Antrag wird schriftlich eingereicht und bei der Geschäftsstelle des Gerichts hinterlegt oder per Einschreiben an diese gesandt. Die Einreichung des Antrags bei der Geschäftsstelle des Gerichts bzw. die Zusendung per Einschreiben gilt als Dienstleistung. Der Antrag wird gegebenenfalls nach Entrichtung der Gerichtsgebühren in die Rolle eingetragen. Auf entsprechenden Antrag der Parteien oder einer Partei, oder wenn es das Gericht für notwendig erachtet, setzt das Gericht binnen 15 Tage nach Einreichung des Antrags einen Verhandlungstermin an. Anschließend lädt die Geschäftsstelle des Gerichts die Parteien und gegebenenfalls ihre Rechtsanwälte mit einfachem Schreiben zu der vom Gericht anberaumten Sitzung vor (Artikel 706 Gerichtsgesetzbuch).
Es sind Gerichtsgebühren zu zahlen.
Bei Einreichung des Antrags hat der Antragsteller den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Einrichtung eines Fonds für die weiterführende Prozesskostenhilfe (Wet van 19 maart 2017 tot instelling van een begrotingsfonds voor tweedelijnsrechtsbijstand) genannten Beitrag zu zahlen, der sich gegenwärtig auf 20 EUR beläuft.
Während des Verfahrens sind die Parteien verpflichtet, entsprechend den vom Gericht beschlossenen Verfahrenshandlungen bestimmte Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren zu zahlen (Ermittlungsmaßnahmen, Vergütung/Aufwendungen von Sachverständigen, Reisekosten usw.) .
Im Anschluss an das Verfahren weist das Gericht die unterlegene Partei oder in Ermangelung dessen den Antragsteller zur Zahlung der Vorbereitungsgebühr an, deren Höhe je nach Einzelfall unterschiedlich ausfällt. Die entsprechenden Beträge sind in Artikel 2691 des Gesetzes über Registrierungs-, Hypotheken- und Gerichtsgebühren (Wetboek der registratie-, hypotheek- en griffierechten) wie folgt festgelegt:
Bestimmte Fälle sind von der Vorbereitungsgebühr befreit; dies gilt insbesondere für Fälle, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, sowie für Verfahren im Zusammenhang mit Insolvenz und gerichtlicher Reorganisation.
Darüber hinaus werden mit jedem rechtskräftigen Urteil die Auslagen und Kosten nach Artikel 1017 Gerichtsgesetzbuch von Amts wegen grundsätzlich der unterlegenen Partei zu Lasten gelegt. Diese Kosten müssen bezahlt oder der Gegenpartei erstattet werden. Die Kosten für das Verfahren umfassen Folgendes (Artikel 1018 Gerichtsgesetzbuch):
Siehe die Informationen zum Thema „Prozesskostenhilfe“.
Die Klageerhebung erfolgt durch die Eintragung in die allgemeine Rolle, auch bei freiwilligem Erscheinen.
Klagen auf Antrag und im Eilverfahren werden in gesonderte Rollen eingetragen, die die tatsächliche Anrufung des Richters bewirken. Eine Bestätigung erhält der Rechtsuchende nicht.
Gleichwohl können die Parteien die allgemeine Rolle einsehen, um sich zu vergewissern, dass die Streitsache auch wirklich eingetragen wurde. Nach Eintragung in die Rolle besteht für den Richter die Pflicht, über die Sache zu befinden.
Im Allgemeinen können Auskünfte über den Ablauf des Verfahrens vom Rechtsbeistand der Partei erteilt werden, falls diese durch einen Anwalt vertreten wird. Auskünfte können auch in der Geschäftsstelle des mit der Sache befassten Gerichts eingeholt werden. Außerdem sind in der Ladung der Verhandlungstermin und der mit der Sache befasste Richter angegeben.
In einer ersten Etappe wird insbesondere die Auskunft über die einleitende Verhandlung erteilt.
Bei Ladung informiert der Gerichtsvollzieher den Antragsteller über den Termin der einleitenden Verhandlung, die die erste Etappe des Verfahrens darstellt.
Bei kontradiktorischem Antrag und freiwilligem Erscheinen informiert der Urkundsbeamte die Parteien.
Bei einseitigem Antrag findet keine Verhandlung statt. Gleichwohl kann der Antragsteller durch den Urkundsbeamten geladen werden, wenn der Richter ihn befragen möchte.
In einer zweiten Etappe erfolgt die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Jede Partei verfügt über eine gesetzlich festgelegte Frist (Artikel 747 § 1 Gerichtsgesetzbuch) für die Einreichung der Unterlagen und Schriftsätze (schriftliche Begründung und Verteidigung). Falls die vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden, können die in Artikel 747 § 2 Gerichtsgesetzbuch vorgesehenen Sanktionen verhängt werden.
Wenn die Vorbereitung zur Hauptverhandlung abgeschlossen und die Sache somit verhandlungsreif ist, beantragen die Parteien die Anordnung der Hauptverhandlung. Der Termin für die Hauptverhandlung hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts und von der Zeit ab, die für die Verhandlung des Falls zur Verfügung steht. Aufgrund von Zwischenstreiten, zu denen es in einigen Fällen kommen kann (Gutachten, Vernehmung der Parteien und Zeugen usw.), ist es schwierig, die Gesamtdauer des Verfahrens im Voraus festzulegen, denn diese Zwischenstreite können zur Unterbrechung, zur Aussetzung oder sogar zum Erlöschen des Verfahrens führen.
Nach den Schlussausführungen wird die Verhandlung geschlossen und das Gericht geht zur Beratung der Sache über. Der Richter muss das Urteil nach Artikel 770 Gerichtsgesetzbuch innerhalb eines Monats nach Schließung der Verhandlung verkünden.
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