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Jeder hat das Recht, sich wegen eines bedrohten oder verletzten Rechts an ein Gericht zu wenden. Zunächst sollte man sich immer um eine einvernehmliche Streitbeilegung bemühen. Auch auf alternative Formen der Streitbeilegung kann zurückgegriffen werden. In bestimmten zivilrechtlichen Fällen ermöglicht der Staat den in einem Rechtsverhältnis stehenden Parteien, sich mit einem Rechtsstreit an eine andere private Einrichtung zu wenden. In der Tschechischen Republik sind das die Schiedsgerichte, geregelt durch das Gesetz Nr. 216/1994 über Schiedsverfahren und die Vollstreckung von Schiedssprüchen in geänderter Fassung. Das Ergebnis eines Schiedsverfahrens ist ein Schiedsspruch, der für beide Streitparteien bindend ist und wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil wirkt. Die Mediation in nicht strafrechtlichen Sachen regelt das Gesetz Nr. 202/2012 über Mediation und zur Änderung einiger Gesetze (das Mediationsgesetz). Genaueres hierzu siehe „Alternative Streitbeilegung – Tschechische Republik“.
Auch wer sich an ein Gericht wendet, hat je nach Art der Rechtssache noch die Möglichkeit, dem Gericht die Streitbeilegung durch einen Vergleich vorzuschlagen (siehe §§ 67 bis 69 und § 99 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Ein gerichtlicher Vergleich hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil. Der gerichtliche Vergleich ist auch Vollstreckungstitel für eine Gerichtsentscheidung. Ein gerichtlicher Vergleich besitzt Rechtskraft.
Die Fristen sind je nach Fall unterschiedlich. Deshalb empfiehlt es sich, so früh wie möglich um Rechtsbeistand zu ersuchen. Klagen müssen beim zuständigen Gericht vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben werden (die Klageschrift muss beim Gericht innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht werden).
Bei einer Verjährung infolge des Ablaufs der gesetzlichen Frist ist die Pflicht des Schuldners nicht gelöscht, sondern nur abgeschwächt. Der Anspruch erlischt nicht, auch wenn der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt. Die Verjährung ist in §§ 609 bis 653 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden kann. Die Dauer spezieller Verjährungsfristen richtet sich nach der Art des betreffenden Anspruchs.
Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Tschechische Republik“.
Welches Gericht sich mit einer Sache zu befassen hat, richtet sich nach der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit.
Nach der örtlichen Zuständigkeit bestimmt sich der Zuständigkeitsbereich gleichartiger Gerichte. Hieraus ergibt sich, welches erstinstanzliche Gericht sich mit einer Sache zu befassen und darüber zu entscheiden hat. Die Grundregeln der örtlichen Zuständigkeit sind in § 84 bis § 89a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung festgelegt. Zu beachten ist, dass die örtliche Zuständigkeit in manchen Fällen unmittelbar durch EU-Recht geregelt wird, das Vorrang vor nationalem Recht hat (siehe dazu die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit regelt). Daher sind die tschechischen Rechtsvorschriften nicht in jedem Fall anzuwenden.
Örtlich zuständig ist das Gericht mit allgemeiner Zuständigkeit für die Partei, gegen die Klage erhoben wird (den Beklagten), soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Das allgemein zuständige Gericht ist immer ein Kreisgericht. Wenn erstinstanzlich ein Bezirksgericht zuständig ist, hat das Bezirksgericht, in dessen Bezirk das für die Partei allgemein zuständige (Kreis-)Gericht seinen Sitz hat, die örtliche Zuständigkeit. Wenn es mehrere Beklagte gibt, hat jedes der für sie allgemein zuständigen Gerichte die örtliche Zuständigkeit.
Wenn der Beklagte Bürger der Tschechischen Republik ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand oder in der Tschechischen Republik keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich sein letzter bekannter Wohnsitz in der Tschechischen Republik befindet. Eigentumsrechte können auch gegenüber jemandem geltend gemacht werden, der kein anderes zuständiges Gericht in der Tschechischen Republik hat als das Gericht, in dessen Bezirk sich seine Vermögenswerte befinden.
Eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) gegen eine ausländische Person kann auch vor einem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk in der Tschechischen Republik ihr Betrieb oder eine Organisationseinheit ihres Betriebs gelegen ist.
Nach der sachlichen Zuständigkeit bestimmt sich, welches Gericht sich erstinstanzlich mit der Sache zu befassen hat. In Zivilverfahren sind in erster Instanz die Kreisgerichte sachlich zuständig; ausgenommen sind Sachverhalte, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausdrücklich den Bezirksgerichten oder dem Obersten Gericht der Tschechischen Republik zugewiesen werden.
Nach der funktionellen Zuständigkeit bestimmt sich, welche Gerichte, die nacheinander mit ein und derselben Sache befasst sind, über ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel entscheiden.
Wie oben ausgeführt (siehe Antwort auf Frage 4), werden Zivilverfahren aufgrund der sachlichen Zuständigkeit in erster Instanz vorwiegend von Kreisgerichten geführt.
In Ausnahmefällen sind Bezirksgerichte für bestimmte Sachverhalte zuständig, die in § 9 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 99/196 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung aufgeführt sind. Das betrifft vor allem Verfahren, die ein gewisses Maß an Spezialisierung erfordern, sowie sachlich und rechtlich komplexere Sachverhalte. Bezirksgerichte befassen sich erstinstanzlich:
Das Oberste Gericht der Tschechischen Republik ist die erste und einzige Instanz in Verfahren zur Anerkennung ausländischer Urteile in Ehesachen (das gilt nicht für die Anerkennung von Urteilen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, wenn die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Anwendung gelangt) und in Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 51 und § 55 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 91/2012 über das internationale Privatrecht.
Nach tschechischem Recht besteht in Zivilverfahren kein genereller Anwaltszwang.
Parteifähigkeit
Jeder kann im Rahmen seiner Rechts- oder Geschäftsfähigkeit eigenständig als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten (§ 20 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Natürliche Personen erlangen mit Erreichen der Volljährigkeit uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit. Die Volljährigkeit wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht. Vorher kann Volljährigkeit durch einen Antrag auf Geschäftsfähigkeit (siehe § 37 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Bürgerliches Gesetzbuch)) oder durch Heirat erlangt werden. Ein Prozessbeteiligter, der nicht uneingeschränkt parteifähig ist, kann vor Gericht vertreten werden. Wer volljährig und nur eingeschränkt geschäftsfähig ist, ist möglicherweise auch nicht parteifähig.
Die Vertretung ist durch Gesetz oder den Beschluss einer staatlichen Einrichtung (gesetzliche Vertretung) oder aufgrund einer Vollmacht geregelt. Wer eine Partei in einem Verfahren vertritt, muss eine Vertretungsvollmacht vorlegen.
Eine natürliche Person, die nicht eigenständig vor Gericht auftreten kann, muss von ihrem Betreuer oder Vormund vertreten werden (§§ 22, -23 und 29a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).
Prozessfähige Parteien können sich ebenfalls von einer bevollmächtigten Person ihrer Wahl vertreten lassen (§ 24 bis § -28 a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).
Eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) wird an das Gericht adressiert, das die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit hat. Die Anschriften der tschechischen Gerichte finden Sie auf der Website des tschechischen Justizministeriums.
Alle Parteien haben den gleichen Status im Zivilverfahren und das Recht auf eine Verhandlung in ihrer Muttersprache (siehe § 18 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Das Recht auf eine Verhandlung in der Muttersprache beschränkt sich auf die mündliche Verhandlung und gilt nicht für den Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien. Daher ist ein Antrag in tschechischer Sprache einzureichen.
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens können schriftlich gestellt werden (siehe § 42 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Ein schriftlicher Antrag wird in Papierform oder auf elektronischem Weg über ein öffentliches Datennetz oder per Fax übermittelt. Einem schriftlichen Antrag, der per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wird, muss spätestens innerhalb von drei Tagen die Vorlage der Originaldokumente oder ein identisches schriftliches Exemplar des Textes folgen. Wenn der Antrag auf elektronischem Weg mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (gemäß Gesetz Nr. 227/2000 über die elektronische Signatur in geänderter Fassung) oder in elektronischer Form nach Maßgabe einer speziellen Regelung (Gesetz Nr. 300/2008 über elektronischen Rechtsverkehr und autorisierte Dokumentenkonversion) gestellt wird, müssen die Originaldokumente anschließend nicht übermittelt werden.
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens und auf eine Vollstreckungsanweisung können nur mündlich gestellt und protokolliert werden (siehe § 14 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren in geänderter Fassung), wenn es sich um Verfahren handelt, die auch ohne Antrag eingeleitet werden können, oder um Verfahren zur Erlangung einer Heiratserlaubnis, Verfahren zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Verfahren zur Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft sowie Adoptionsverfahren. Das Kreisgericht muss den Antrag registrieren und ihn unverzüglich an das zuständige Gericht weiterleiten. Derart gestellte Anträge haben die gleiche Wirkung als wären sie bei dem zuständigen Gericht eingereicht worden.
Es gibt keine besonderen Formblätter für die Klageerhebung (den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens). Eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) muss bestimmte allgemeine Angaben (siehe § 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung) und spezielle Angaben (siehe § 79 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) enthalten.
Allgemeine Angaben sind die Bezeichnung des Gerichts, an das der Antrag adressiert ist, und die Bezeichnung des Klägers. Außerdem muss aus der Klage hervorgehen, um welche Sache es geht und was der Kläger erreichen will. Der Antrag muss unterzeichnet und datiert sein.
Spezielle Angaben sind Vorname, Nachname und Anschrift der Parteien oder Geburtsdatum oder Identifikationsnummer der Parteien (Firmenname oder Name und Geschäftssitz einer juristischen Person, Identifikationsnummer, Name des Staates und der Organisationseinheit des Staates, die ihn vor Gericht vertritt), gegebenenfalls auch ihrer Vertreter, eine Beschreibung der wichtigsten Tatsachen und eine Beschreibung der Beweise, auf die sich der Antragsteller stützt. Außerdem es ist genau anzugeben, was der Antragsteller erreichen will.
Wenn der Antrag nicht die geforderten Angaben enthält oder diese unverständlich oder unklar sind, fordert das Gericht die Partei auf, diese Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Wenn das nicht geschieht und das Verfahren daher nicht fortgesetzt werden kann, weist das Gericht den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zurück. Das Gericht lässt auch weitere Anträge unberücksichtigt, bis die Mängel ordnungsgemäß beseitigt wurden oder der Antrag vervollständigt wurde (siehe § 43 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Von dem Antrag sind Abschriften in ausreichender Zahl vorzulegen, sodass ein Exemplar bei Gericht verbleiben und gegebenenfalls jede Partei eine Abschrift erhalten kann (siehe § 42 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).
Gerichtsgebühren werden für Verfahren vor Gerichten in der Tschechischen Republik, für die in der Gebührenordnung aufgeführten Handlungen und für einzelne vom Gericht vorgenommene Handlungen und Vorgänge der Geschäftsstelle erhoben. Die Höhe der Gebühren regelt das Gesetz Nr. 549/1991 über Gerichtsgebühren in geänderter Fassung. Gerichtsgebühren werden pauschal oder als Prozentsatz des Streitwerts berechnet.
Für einige (insbesondere nicht streitige) Sachen fallen keine Gebühren an. „Sachlich befreit“ sind Verfahren, bei denen es um Vormundschaft, Adoption, Unterhaltsverpflichtungen zwischen Eltern und Kindern usw. geht. Diese Verfahren sind vollständig gebührenfrei.
Antragsteller in Verfahren zur Feststellung von Unterhaltszahlungen, Ausgleichszahlungen für Gesundheitsschäden, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten usw. sind von Gebühren „persönlich befreit“. Wenn der Kläger in einem Verfahren persönlich gebührenbefreit ist und das Gericht seiner Klage stattgibt, muss der Beklagte die Gebühren zahlen.
Außerdem kann abhängig von der finanziellen und sozialen Situation der Prozessparteien und den besonderen Umständen des Falles eine individuelle Gebührenbefreiung gewährt werden. Wenn der Kläger infolge langer Arbeitslosigkeit, schwerer Krankheit usw. finanziell bedürftig ist, kann er bei Gericht einen Antrag auf vollständige oder teilweise Gebührenbefreiung stellen. Der Antrag sollte nach Möglichkeit dem Klageantrag beigefügt werden. Wenn das Gericht über eine Gebührenbefreiung entscheidet, prüft es die allgemeine Vermögenssituation, die finanziellen und sozialen Verhältnisse, die Höhe der Gebühren, die Art der Klage usw. Die Prüfung darf aber nicht willkürlich oder aussichtslos sein und nicht dazu führen, dass Rechte vorenthalten werden. Siehe auch „Prozesskostenhilfe – Tschechische Republik“.
Die Gebühren sind zu entrichten, wenn der Antrag auf Einleitung des Verfahrens gestellt wird. Wenn sie nicht gleichzeitig mit der Antragstellung entrichtet werden, fordert das Gericht die Partei zur Zahlung der Gebühren auf und weist sie darauf hin, dass das Verfahren ausgesetzt wird, sollten die Gebühren nicht innerhalb der angegebenen Frist gezahlt werden.
Siehe „Prozesskostenhilfe – Tschechische Republik“.
Gerichtsverfahren beginnen am Tag der Antragstellung bei Gericht (siehe § 82 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung) oder der Entscheidung des Gerichts über die Einleitung des Verfahrens ohne Antrag (siehe § 13 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 292/2013 über besondere Gerichtsverfahren in geänderter Fassung). Mit der Übermittlung der Klage (des Antrags auf Einleitung des Verfahrens) an das Gericht beginnt das Verfahren, ohne dass dies vom Gericht extra bestätigt wird. Wenn eine Klage (ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens) persönlich bei Gericht abgegeben wird, kann die Geschäftsstelle den Eingang durch einen Stempel auf einer Abschrift bestätigen.
Wenn der Antrag Mängel aufweist (die vorgeschriebenen Angaben nicht enthält oder unklar oder unverständlich ist), fordert das Gericht die Partei auf, die Mängel zu beseitigen. Wenn die Mängel nicht innerhalb der vom Gesetz gesetzten Frist beseitigt wurden und das Verfahren daher nicht fortgesetzt werden kann, weist das Gericht den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zurück und setzt das Verfahren aus.
Sobald das Verfahren begonnen hat, setzt das Gericht das Verfahren ohne weitere Anträge fort, um sicherzustellen, dass die Sache so schnell wie möglich verhandelt und entschieden wird (siehe § 100 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung). Das Gericht muss dafür sorgen, dass die Klage (der Antrag auf Einleitung des Verfahrens) den anderen Prozessparteien persönlich zugestellt wird (siehe § 79 Absatz 3 der Zivilprozessordnung). Während des Verfahrens weist das Gericht die Parteien auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten hin. Sollte eine besondere Prozesshandlung vorgenommen werden müssen, setzt das Gericht dafür eine Frist.
Die Parteien und ihre Vertreter haben das Recht zur Akteneinsicht mit Ausnahme des Abstimmungsergebnisses, und sie können Auszüge und Abschriften anfertigen. Der Vorsitzende Richter erlaubt jedem, der ein berechtigtes Interesse oder stichhaltige Gründe hat, Einsicht in die Akte zu nehmen und Auszüge und Abschriften anzufertigen, soweit es sich nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen um vertrauliche Inhalte handelt (siehe § 44 des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung) in geänderter Fassung).
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