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Möglicherweise empfiehlt es sich, auf alternative Formen der Streitbeilegung zurückzugreifen. Siehe hierzu den entsprechenden Abschnitt.
Für die Klageerhebung gelten je nach Sachverhalt unterschiedliche Fristen. Genauere Angaben zu den Fristen für eine Klageerhebung kann ein Rechtsberater oder eine Bürgerberatungsstelle erteilen.
Siehe: „Gerichtliche Zuständigkeit“.
Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Griechenland“.
Siehe „Gerichtliche Zuständigkeit – Griechenland“.
Vorgehensweise bei einer Klageerhebung.
Die Klage muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden außer: 1) in Sachen vor Friedensgerichten (Irinodikio), 2) bei vorläufigen Rechtsbehelfen, 3) zur Abwendung einer akuten Gefahr (Artikel 94 Absatz 2 der Zivilprozessordnung) und 4) in arbeitsrechtlichen Verfahren vor einem Einzelrichter in erster Instanz (Monomelos Protodikio) oder einem Friedensgericht (Artikel 665 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). In den meisten Fällen muss also ein Rechtsanwalt anwesend sein. Nur in bestimmten Verfahren, in denen es beispielsweise um vorläufige Rechtsbehelfe, Bagatellsachen, Arbeitsstreitigkeiten usw. geht, kann die betreffende Person selbst vor Gericht auftreten.
Zur Einleitung eines Verfahrens ist ein Antrag bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts zu stellen. Wer Klage erheben will, muss sich an einen Anwalt wenden, der die Klage bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts einreicht.
a) Der Antrag muss in griechischer Sprache gestellt werden.
b) Anträge sind in der Regel schriftlich zu stellen. Vor einem Friedensgericht können Anträge auch mündlich gestellt werden, wenn es am Ort des Gerichts keinen zugelassenen Rechtsanwalt oder örtlichen Rechtsberater ohne Zulassung (dikolavoi) gibt. In dem Fall ist ein Protokoll zu erstellen (Artikel 111, 115 und 215 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
c) Der Antrag kann auch elektronisch eingereicht werden, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 119 Absatz 4 der Zivilprozessordnung, Präsidialerlass 25/2012).
Es gibt keine besonderen Formblätter für die Klageerhebung. Der Schriftsatz enthält die Klage, sofern dies erforderlich ist (beim Friedensgericht und bei Sicherungsmaßnahmen nicht zwingend vorgeschrieben) und die schriftlichen Beweismittel von der Partei vorgelegt werden.
Gerichtsgebühren werden wie folgt erhoben: Der Prozessbeteiligte trägt die anfallenden Kosten und Gebühren, d. h. der Kläger bezahlt die Stempelgebühr, die Gerichtsstempelgebühr und die Gebühren für verschiedene Versorgungskassen (z. B. die Juristenkasse (TN), die Versorgungskasse der Athener Rechtsanwälte (TPDA) usw.), die bei Klageerhebung zu entrichten sind. Die Zahlungsbedingungen für die Anwaltsgebühren werden zwischen Anwalt und Mandant vereinbart.
Ja, gemäß Artikel 194 bis 204 der Zivilprozessordnung kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden (sofern die betreffende Person außerstande ist, die Gerichtskosten zu zahlen, ohne sich selbst und ihre Familie über Gebühr zu belasten). Vorzulegen sind: 1) eine vom Bürgermeister oder Ortsvorsteher des Wohnortes des Klägers ausgestellte Bescheinigung mit Angaben zum Beruf sowie zur finanziellen und familiären Situation des Klägers und 2) eine Bescheinigung vom Leiter des für den Wohnort des Klägers zuständigen Finanzamtes, aus der hervorgeht, dass der Kläger in den letzten drei Jahren eine Einkommensteuererklärung oder andere Steuererklärung abgegeben hat, sowie eine Bestätigung der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung.
Weitere Schritte werden im Zusammenhang mit der Klage unternommen.
Die Klage gilt als erhoben, wenn sie bei der Geschäftsstelle des Gerichts, an das sie adressiert ist, vorgelegt und dem Beklagten eine Abschrift zugestellt wurde (Artikel 215 der Zivilprozessordnung). Durch die Erstellung und Vorlage eines Protokolls wird die Klageerhebung bestätigt. Bei Einreichung der Klage bei dem zuständigen Gericht wird der Eingang bestätigt und ein Termin anberaumt; damit erhält der Kläger genaue Angaben zu seiner Klageerhebung.
Die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts legt einen Verhandlungstermin fest, und die Partei wird zu jedem weiteren Termin bzw. jeder Prozesshandlung im Verlauf des Verfahrens geladen. Jede Prozesspartei hat das Recht, das Verfahren voranzutreiben. Hierbei hilft auch der bevollmächtigte Anwalt.
In zweiter Instanz, also vor einem Berufungsgericht, herrscht grundsätzlich Anwaltszwang, auch wenn in der gleichen Rechtssache vor einem der oben genannten erstinstanzlichen Gerichte keine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben war (Frage 1). Das gilt auch für Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof Griechenlands für Zivil- und Strafsachen (Areopag).
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