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Die Rechtsvorschriften der Republik Litauen sehen mehrere alternative Formen der Streitbeilegung vor. 2012 trat eine Neufassung des litauischen Gesetzes über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit (Komercinio arbitražo įstatymas) in Kraft. Es regelt Schiedsverfahren im Hoheitsgebiet der Republik Litauen unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit die Streitparteien haben, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt und ob das Schiedsverfahren von einem ständigen Schiedsgericht oder einer Ad-hoc-Schiedsstelle durchgeführt wird. Schiedsverfahren sind eine gleichwertige Alternative zu ordentlichen Gerichtsverfahren. Sie ermöglichen es, die meisten geschäftlichen Streitigkeiten schnell und einvernehmlich beizulegen. Dazu wird die Angelegenheit unabhängigen, kompetenten und angesehenen Privatpersonen vorgetragen, die von beiden Parteien eher akzeptiert werden können als Richter. Die Schiedsparteien sind freier in der Festlegung der Verfahrensregeln. Das Schiedsgericht kann an jedem Ort zusammentreten, den die Streitparteien für geeignet halten. Die Sprache des Verfahrens und die Form der Entscheidung usw. können frei gewählt werden. In elektronischer Form getroffene Schiedsvereinbarungen werden wie schriftliche Vereinbarungen anerkannt.
2008 wurde das Gesetz über Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten (Civilinių ginčų taikinamojo tarpininkavimo įstatymas) angenommen. Die Mediation in zivilrechtlichen Streitigkeiten (kurz „Mediation“) ist ein Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung, an dem ein unparteiischer Dritter als Vermittler (Mediator) beteiligt ist. Das Gesetz sieht vor, dass zivilrechtliche Streitigkeiten (z. B. in Familienangelegenheiten), die in einem Zivilverfahren vor Gericht verhandelt werden könnten, auch durch Mediation beigelegt werden können. Die Parteien können diese Form der Streitbeilegung nutzen, bevor sie sich an ein Gericht wenden (außergerichtliche Mediation) oder nachdem das Gerichtsverfahren begonnen hat (gerichtliche Mediation). Mit Beginn der Mediation wird die für einen Anspruch geltende Verjährungsfrist ausgesetzt. Wenn der Versuch einer einvernehmlichen Streitbeilegung scheitern sollte, können sich die Parteien immer noch an das Gericht wenden. Die gerichtliche Mediation ist kostenlos. Die Beilegung einer zivilrechtlichen Streitigkeit durch gerichtliche Mediation spart Zeit und ist weniger aufwendig als ein Gerichtsverfahren, und außerdem spart man Geld, da bei einer einvernehmlichen Streitbeilegung durch Mediation 75 % der gezahlten Gerichtsgebühren erstattet werden. Bei der gerichtlichen Mediation ist Vertraulichkeit gewährleistet. Jede Partei kann sich ohne Angabe von Gründen vom gerichtlichen Mediationsverfahren zurückziehen.
Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Verbraucherverträgen ergeben, regelt das 2007 in Kraft getretene Verbraucherschutzgesetz (Vartotojų teisių apsaugos įstatymas), das mit seinen Verfahrensregeln und Institutionen eine Alternative zum Gerichtsverfahren bietet. Zuständig für die alternative Streitbeilegung in Litauen sind die staatliche Verbraucherschutzbehörde (Valstybinė vartotojų teisių apsaugos tarnyba), die Regulierungsbehörde für Kommunikation (Ryšių reguliavimo tarnyba) und andere Einrichtungen, die sich mit Streitigkeiten in bestimmten Bereichen befassen (die Regulierungsbehörde für Kommunikation befasst sich mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation und mit Post- und Kurierdiensten, die litauische Zentralbank (Lietuvos bankas) mit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleistern usw.). Verbraucher können im Rahmen der alternativen Streitbeilegung rechtliche Beratung in Anspruch nehmen; die Kosten werden jedoch nicht erstattet. Primäre und sekundäre Prozesskostenhilfe wird Verbrauchern unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen gewährt. Ein Antrag an eine Einrichtung für alternative Streitbeilegung hat normalerweise keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verjährungsfrist. In Anbetracht der relativ langen Fristen für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten und der kurzen Verjährungsfristen für bestimmte Ansprüche besteht daher die Gefahr, dass die Verjährungsfrist überschritten wird.
In der Regel gilt eine Frist von zehn Jahren.
Die litauischen Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Ansprüche kürzere Verjährungsfristen vor.
Einen Monat beträgt die Verjährungsfrist bei Ansprüchen, die aus den Ergebnissen von Ausschreibungsverfahren entstehen.
Drei Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Klagen auf Nichtigerklärung von Entscheidungen der Organe einer juristischen Person.
Sechs Monate beträgt die Verjährungsfrist für:
Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen einem Transportunternehmen und seinen Kunden verjähren nach sechs Monaten, wenn es sich um Sendungen aus Litauen, und nach einem Jahr, wenn es sich um Sendungen aus dem Ausland handelt.
Ein Jahr beträgt die Verjährungsfrist bei Versicherungsansprüchen.
Drei Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Schadenersatzansprüchen, auch wenn die Schäden durch Produktmängel entstanden sind.
Fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist für das Geltendmachen von Ansprüchen auf Zinsen und andere regelmäßige Zahlungen.
Kürzere Verjährungsfristen gelten bei Ansprüchen wegen mangelhaft durchgeführter Arbeiten.
Die Verjährungsfristen für Ansprüche im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht, Passagieren und Gepäck sind in den für das jeweilige Transportmittel geltenden Rechtsvorschriften (Gesetzen) geregelt.
Die Vertragsparteien einigen sich darauf, welchem Recht eventuelle Streitigkeiten unterliegen sollen. Entscheiden sie sich für das Recht der Republik Litauen, können sie ihre Interessen vor litauischen Gerichten vertreten. Die entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien kann im Vertrag oder dem jeweiligen Sachverhalt entsprechend festgehalten werden. Die Parteien können vereinbaren, dass das Recht eines bestimmten Staates für den gesamten Vertrag oder für einen oder mehrere Teile des Vertrags gelten soll. Wenn das Recht eines ausländischen Staates auf einen Vertrag Anwendung finden soll, bedeutet das nicht, dass die Vertragspartner zwingende Vorschriften, die in der Republik Litauen oder einem anderen Staat gelten, durch eine Vereinbarung abändern oder ausschließen dürfen.
Falls nicht angegeben ist, welchem Recht der Vertrag unterliegen soll, gilt das Recht des Staates, mit dem die Vertragspflichten am engsten verbunden sind. Es wird angenommen, dass die Vertragspflichten am engsten mit dem Staat verbunden sind, in dessen Hoheitsgebiet:
Schiedsvereinbarungen unterliegen demselben Recht wie der Hauptvertrag. Ist der Hauptvertrag ungültig, gilt das Recht des Ortes, an dem die Schiedsvereinbarung geschlossen wurde. Lässt sich dieser Ort nicht ermitteln, gilt das Recht des Staates, in dem das Schiedsverfahren durchgeführt wird.
Der Geschädigte kann entscheiden, ob die aus einem Schaden entstehenden Rechte und Pflichten der Parteien dem Recht das Staates, in dem die betreffende Handlung begangen wurde oder andere Umstände eingetreten sind, die den Schaden verursacht haben, oder dem Recht des Staates unterliegen sollen, in dem der Schaden eingetreten ist.
Welches Recht auf eheliches Vermögen anzuwenden ist, bestimmen die gesetzlichen Vorschriften des Staates, in dem die Ehegatten ihren ständigen Wohnsitz haben. Wenn die Ehegatten nicht im selben Staat wohnhaft sind, gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen. Wenn die Ehegatten nicht die gleiche Staatsangehörigkeit haben und nie einen gemeinsamen Wohnsitz hatten, gilt das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Bei einem Ehevertrag unterliegt das eheliche Vermögen dem Recht des Staates, das die Ehegatten im Ehevertrag vereinbart haben; in diesem Fall können die Ehegatten das Recht des Staates wählen, in dem sie ihren ständigen Wohnsitz haben oder haben werden, oder das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten besitzt. Die Vereinbarung der Ehegatten über das für das eheliche Vermögen geltende Recht ist rechtsgültig, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen des gewählten Staates oder dem Recht des Staates entspricht, in dem die Vereinbarung geschlossen wurde.
Die Zuständigkeit der Gerichte ist in Artikel 29 und 30 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas) geregelt. Klagen können bei einem Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden. Klagen gegen eine juristische Person sind am Ort des im Unternehmensregister angegebenen Firmensitzes der juristischen Person zu erheben. Handelt es sich bei dem Beklagten um den Staat oder eine Kommune, sind Klagen am Ort der Behörde zu erheben, die den Staat oder die Kommune vertritt.
Ist der Wohnort des Beklagten unbekannt, können Klagen am Ort seines Vermögens oder an seinem letzten bekannten Aufenthaltsort erhoben werden. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Republik Litauen, können Klagen am Ort seines Vermögens oder an seinem letzten bekannten Aufenthaltsort in der Republik Litauen erhoben werden. Klagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Filiale einer juristischen Person können auch am Ort des Filialsitzes erhoben werden.
Unterhaltsklagen und Vaterschaftsklagen können auch am Wohnort des Klägers erhoben werden. Schadenersatzklagen, bei denen es um Gesundheitsschäden oder den Tod der betroffenen Person geht, können am Wohnort des Klägers oder an dem Ort erhoben werden, an dem der Schaden eingetreten ist. Schadenersatzklagen im Zusammenhang mit dem Eigentum einer Person können am Wohnort des Klägers (am Ort des Firmensitzes) oder an dem Ort eingereicht werden, an dem der Schaden entstanden ist.
Klagen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung/einem Vertrag, in der/dem der Ort der Leistung angegeben ist, können auch dort erhoben werden.
Klagen, bei denen es um die Tätigkeit eines Vormunds, Betreuers oder Vermögensverwalters geht, können auch an dessen Wohnort (Ort des Geschäftssitzes) erhoben werden.
Klagen, bei denen es um Verbraucherverträge geht, können auch am Wohnort des Verbrauchers erhoben werden.
Der Kläger kann eines der in der Sache zuständigen Gerichte auswählen.
Wenn es um dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, die Nutzung von Immobilien mit Ausnahme von Anträgen auf Vermögensauseinandersetzung in Scheidungssachen oder um die Aufhebung der Beschlagnahme von Immobilien geht, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Immobilie oder der überwiegende Teil der Immobilie gelegen ist.
Für die Ansprüche von Gläubigern in einem Erbfall, die erhoben werden, bevor die Erben die Erbschaft angenommen haben, sowie für den Erbfall ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich der Nachlass oder der überwiegende Teil des Nachlasses befindet.
Alle Zivilsachen werden von Amtsgerichten in erster Instanz verhandelt. Ausgenommen sind die Fälle, für die ein Bezirksgericht oder das Bezirksgericht Vilnius zuständig sind.
Die Bezirksgerichte befassen sich erstinstanzlich mit Zivilsachen:
In folgenden Fällen ist ausschließlich das Bezirksgericht Vilnius erstinstanzlich zuständig:
Der Kläger kann selbst Klage erheben oder einen Vertreter beauftragen. Auch wenn der Kläger selbst bei Gericht anwesend ist, bleibt er berechtigt, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Die Anwesenheit eines Vertreters in der Gerichtsverhandlung gilt als ausreichend, soweit das Gericht die Anwesenheit der vertretenen Person nicht für erforderlich hält.
In bestimmten Fällen ist die anwaltliche Vertretung durch die Zivilprozessordnung und das Bürgerliche Gesetzbuch (Civilinis kodeksas) vorgeschrieben. So muss beispielsweise eine am Verfahren beteiligte Person, die nicht rechtsfähig ist, durch einen Anwalt vertreten sein.
Wer Dokumente beim Gericht einreichen oder vom Gericht erhalten möchte, sollte sich an die Geschäftsstelle wenden. Dort erfährt man, wie Schriftstücke einzureichen sind, wie sie erhältlich sind und wie sie zurückzugeben sind. Kontaktstellen der Gerichte
Seit der Eröffnung des Portals für e-Services (portal e.teismas.lt) am 1. Juli 2013 besteht die Möglichkeit, online Schriftstücke einzureichen, Verfahren zu verfolgen, die Gerichtsgebühren zu zahlen und andere Leistungen zu erhalten.
Um Einheitlichkeit zu gewährleisten, wurde per Beschluss geregelt, dass seit dem 1. Januar 2014 von unteren Instanzen elektronisch bearbeitete Fälle, die an Berufungs- und Revisionsgerichte übergeben werden, auch weiter elektronisch bearbeitet werden müssen.
Die Verfahrensbeteiligten müssen Verfahrensdokumente im Original vorlegen. Außerdem muss das Gericht ein ausreichende Anzahl von Kopien gedruckter Schriftstücke erhalten: eine Kopie für jede gegnerische Partei (bei mehreren Beklagten oder Klägern für jeden eine Kopie, bzw. eine Kopie, wenn ein Vertreter oder Bevollmächtigter bestellt wurde, um die Schriftstücke entgegenzunehmen) und für Dritte, außer wenn ein Schriftstück elektronisch übermittelt wird. Kopien der Anhänge zu einem Schriftstück sind in gleicher Anzahl vorzulegen, außer wenn sie elektronisch übermittelt werden oder das Gericht entschieden hat, dass es zu viele Anhänge sind, um sie den Parteien zu übergeben.
Alle Verfahrensunterlagen und ihre Anhänge sind dem Gericht in der Landessprache vorzulegen. Wenn Verfahrensparteien, für die die Unterlagen bestimmt sind, die Landessprache nicht beherrschen, sind dem Gericht Übersetzungen in einer Sprache vorzulegen, die die Parteien verstehen. Jede Übersetzung eines vorzulegenden Schriftstücks muss amtlich beglaubigt sein.
Klagen können elektronisch über das Portal der litauischen Gerichte https://e.teismas.lt/lt/public/home/ übermittelt werden, das über die Website der litauischen Gerichtsverwaltung (Teismų administracija) erreichbar ist: https://www.teismai.lt/en.
Wer Klage erheben will, kann im Portal der litauischen Gerichte https://e.teismas.lt/lt/public/home/ ein elektronisches Klageformular ausfüllen.
Jeder dem Gericht vorgelegte Antrag muss die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, die an den Inhalt von Verfahrensdokumenten gestellt werden (Artikel 111 Zivilprozessordnung). Verfahrensdokumente sind dem Gericht in schriftlicher Form vorzulegen. Alle Verfahrensdokumente der am Verfahren beteiligten Parteien müssen folgende Angaben enthalten:
Wer als Verfahrensbeteiligter ein Verfahrensdokument auf eine Auslegungsregel eines internationalen oder ausländischen Gerichts stützt, muss eine Kopie der Gerichtsentscheidung, in der diese Regel dargelegt wird, und eine beglaubigte Übersetzung der Entscheidung in die Landessprache vorlegen.
Wird dem Gericht vom Vertreter eines Prozessbeteiligten ein Schriftstück vorgelegt, muss es die unter Nummern 2 und 3 genannten Angaben zu dem Vertreter enthalten. Beizufügen ist ein Dokument zur Bestätigung der Rechte und Pflichten des Vertreters, sofern es noch nicht vorliegt oder die in der Akte enthaltene Bevollmächtigung nicht mehr gültig ist.
Wird der Vertreter von einer Partei bevollmächtigt, die das Dokument nicht selbst unterzeichnen kann, muss er es in ihrem Namen unterzeichnen und begründen, weshalb die betreffende Person das vorgelegte Dokument nicht selbst unterzeichnen kann.
Nach Artikel 135 der Zivilprozessordnung muss der Klageantrag folgende Angaben enthalten:
Dem Klageantrag beizufügen sind Schriftstücke oder andere Beweise, auf die der Kläger seinen Antrag stützt, ein Zahlungsbeleg über die entrichteten Gerichtsgebühren sowie Anträge zur Beweisaufnahme mit entsprechender Begründung, wenn der Kläger diese Beweise nicht selbst beibringen kann.
Dem Klageantrag sind alle Schriftstücke, auf die der Kläger seinen Antrag stützt, sowie der Zahlungsbeleg über die entrichteten Gerichtsgebühren beizufügen. Die Gerichtsgebühr für nichtfinanzielle Forderungen beträgt 100 LTL. Bei Geldforderungen entspricht die Gerichtsgebühr einem bestimmten Prozentsatz des geforderten Betrags, der in den einschlägigen Gesetzen festgelegt ist: 3 %, mindestens aber 50 LTL für Forderungen bis 100 000 LTL; 3000 LTL plus 2 % des geforderten Betrags bei Forderungen zwischen 100 000 LTL und 300 000 LTL sowie 7000 LTL plus 1 % des geforderten Betrags bei Forderungen über 300 000 LTL. Insgesamt darf die Gerichtsgebühr bei Geldforderungen nicht mehr als 30 000 LTL betragen.
Die mögliche Befreiung eines Klägers von den Gerichtsgebühren ist gesetzlich geregelt. Darüber hinaus kann das Gericht unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der betreffenden Person eine Teilbefreiung von den Gerichtsgebühren oder einen Zahlungsaufschub gewähren, bis das Gericht seine Entscheidung verkündet. Ein Antrag auf Gebührenbefreiung oder Zahlungsaufschub ist zu begründen und zusammen mit einem Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Antragstellers zu übermitteln.
In schriftlichen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr die Hälfte der für die Forderung ermittelten Gebühr, mindestens aber 20 LTL.
Bei gesonderten Beschwerden fällt keine Gebühr an, außer wenn eine einstweilige Anordnung erreicht werden soll; in dem Fall sind 100 LTL zu entrichten.
Wenn Verfahrensdokumente oder Anhänge zu diesen Dokumenten an ein Gericht übermittelt werden, das nur die elektronische Kommunikation zulässt, beträgt die Gebühr 75 % der Gerichtsgebühr, die für das betreffende Verfahrensdokument fällig wäre, mindestens aber 10 LTL.
Der Mandant eines Rechtsanwalts muss der Erbringung anwaltlicher Leistungen zustimmen und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnen. Für die erbrachten anwaltlichen Leistungen ist die vereinbarte Gebühr zu entrichten. Die Zahlungsmodalitäten können von den Parteien frei vereinbart werden.
Das Prozesskostenhilfegesetz (Lietuvos Respublikos valstybės garantuojamos teisinės pagalbos įstatymas) garantiert die Gewährung von primärer und sekundärer Prozesskostenhilfe gemäß den Bestimmungen.
Primäre Prozesskostenhilfe erhalten Bürgerinnen und Bürger der Republik Litauen und anderer EU-Mitgliedstaaten, legal in der Republik Litauen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnhafte Personen sowie Personen, die aufgrund internationaler Abkommen, die die Republik Litauen unterzeichnet hat, Anspruch auf derartige Unterstützung haben. Primäre Prozesskostenhilfe ist unverzüglich zu gewähren. Falls dies nicht möglich ist, wird Ihnen mitgeteilt, wann der Antrag angenommen wird. Dies muss innerhalb von fünf Tagen nach Antragstellung erfolgen. Kommunalbedienstete, Anwälte und Fachleute öffentlicher Einrichtungen, mit denen die Kommune einen Vertrag geschlossen hat, beraten individuell über die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie erteilen Auskünfte über das Rechtssystem, über Gesetze und andere Rechtsvorschriften, und sie helfen beim Aufsetzen einer Vereinbarung zur Streitbeilegung oder beim Ausfüllen des Antrags auf sekundäre Hilfe. Primäre Prozesskostenhilfe kann verweigert werden, wenn die Klage nicht begründet ist, wenn der Antragsteller bereits ausführlich in dieser Angelegenheit beraten worden ist, wenn sich der Betreffende auch ohne Prozesskostenhilfe anwaltliche Hilfe beschaffen kann oder wenn sich der Antrag nicht auf die Rechte und die legitimen Interessen der Person selbst bezieht, sofern es sich nicht um eine gesetzlich vorgesehene Vertretung handelt.
Auf sekundäre Prozesskostenhilfe haben die gleichen Personen Anspruch, doch in diesem Fall kommt es auch auf die Höhe des Gesamteinkommens der betreffenden Person an.
Sekundäre Prozesskostenhilfe kann jeder erhalten, der in der Republik Litauen wohnhaft ist und dessen Vermögen und Jahreseinkommen einen bestimmten staatlich festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Vermögen und Einkommen sind in Stufe I und II unterteilt: Stufe I bedeutet, dass der Staat 100 % der sekundären Prozesskostenhilfe übernimmt, bei Stufe II übernimmt der Staat 50 % der Kosten (die anderen 50 % muss der Betroffene selbst tragen).
Folgende Personen haben unabhängig von der Höhe ihres Vermögens oder Jahreseinkommens Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe: verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Personen in Strafsachen, in denen die Vertretung durch einen Strafverteidiger vorgeschrieben ist; Opfer in Verfahren, in denen es um Entschädigung für durch eine Straftat verursachte Schäden geht, auch in Strafverfahren, in denen über die Entschädigung entschieden werden muss; Sozialhilfeempfänger; Personen, die von Pflegediensten betreut werden; schwerbehinderte oder berufsunfähige Personen; Personen im Rentenalter mit besonderen Bedürfnissen; Vormunde (Betreuer) dieser Personen, wenn Prozesskostenhilfe benötigt wird, um die Rechte und Interessen der von ihnen betreuten Personen zu vertreten; Personen, die nachweisen (z. B. durch einen Pfändungsbeschluss), dass sie ihr Vermögen aus objektiven Gründen nicht nutzen können und daher ihr frei verfügbares Vermögen und Jahreseinkommen so niedrig ist, dass sie einen Anspruch auf sekundäre Prozesskostenhilfe geltend machen können; psychisch kranke Personen, wenn es um ihre zwangsweise Einweisung oder Behandlung geht; Vormunde (Betreuer) dieser Personen, wenn Prozesskostenhilfe benötigt wird, um die Rechte und Interessen der Betroffenen zu vertreten; Schuldner, gegen deren derzeitigen Wohnsitz Ansprüche geltend gemacht werden; Eltern oder andere gesetzliche Vertreter von Minderjährigen, wenn das Kind aus der Familie genommen werden soll; nicht verheiratete oder von einem Gericht für uneingeschränkt geschäftsfähig erklärte Minderjährige, die sich in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen in eigener Sache an ein Gericht wenden; natürliche Personen, die sich für geschäftsunfähig erklären lassen wollen; Personen, die eine Geburt anmelden wollen; andere Rechtssachen, auf die internationale Abkommen Anwendung finden, die die Republik Litauen unterzeichnet hat.
Ein Gericht entscheidet per Beschluss über die Zulässigkeit. Dieses Verfahren gilt als Beginn eines Zivilverfahrens. Wenn ein Verfahrensbeteiligter, der Klage erhoben/Verfahrensdokumente eingereicht hat, bestehende Mängel gemäß den Anforderungen des Gerichts fristgerecht beseitigt, gilt die Klage/das Schriftstück als am Tag der Übermittlung beim Gericht eingegangen. Andernfalls gilt das Schriftstück als nicht eingereicht und wird auf Anordnung des Richters spätestens fünf Arbeitstage nach Ablauf der für die Beseitigung der Mängel gesetzten Frist mitsamt den Anhängen an den Antragsteller zurückgesandt.
Der Kläger kann seine Klage zurückziehen, solange das Gericht noch keine Kopie an den Beklagten übermittelt hat. Die Klage kann auch später noch zurückgezogen werden, sofern der Beklagte zustimmt und noch keine Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts ergangen ist.
Die Verfahrensbeteiligten werden durch Ladung oder Mitteilung des Gerichts über Termin und Ort der Gerichtsverhandlung oder über einzelne Verfahrensschritte informiert. Der Sitzungsplan des Gerichts wird auch im Internet über das Informationssystem der litauischen Gerichte veröffentlicht. Er ist auf der Website der litauischen Gerichtsverwaltung abrufbar: http://liteko.teismai.lt/tvarkarasciai/.
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