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Die Mediation ist eine alternative Möglichkeit der Streitbeilegung, mit der sich die Einschaltung eines Gerichts in manchen Fällen vermeiden lässt.
Die Verjährungsfrist ist von Fall zu Fall unterschiedlich.
Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.
Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.
Siehe „In welchem Mitgliedstaat befindet sich das zuständige Gericht? – Luxemburg“.
Diese Frage hängt vom Streitwert und von der Art des Rechtsstreits ab.
Prinzipiell gilt – außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – Folgendes:
Die Antwort hängt von den vorstehenden Unterscheidungskriterien ab.
Beträgt der Streitwert nicht mehr als 15 000 EUR, können sich die Parteien direkt (mit einem Antrag auf Verfahrenseinleitung) oder indirekt (durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Ladung) an das örtlich zuständige Friedensgericht wenden. Die Anträge sind bei der Geschäftsstelle des Gerichts einzureichen.
Beträgt der Streitwert mehr als 15 000 EUR, müssen sich die Parteien grundsätzlich an einen Anwalt wenden, der die Gegenpartei im Namen seines Mandanten über einen Zustellungsbeamten vorladen lässt. Der Anwalt gibt das verfahrenseinleitende Schriftstück beim örtlich zuständigen Bezirksgericht oder beim Obersten Gerichtshof ab.
Unbeschadet der für bestimmte Bereiche geltenden Spezialvorschriften kann Französisch, Deutsch oder Luxemburgisch verwendet werden.
Das Verfahren wird durch förmliche Ladung der Parteien (assignation oder citation) eingeleitet mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gericht durch formlosen Antrag angerufen werden kann. Bis auf einige wenige Ausnahmen in ganz speziellen Bereichen müssen Klagen vor dem Friedensgericht schriftlich erhoben werden. Die Übermittlung der Unterlagen per Fax oder E-Mail ist nicht zulässig.
In einigen speziellen Bereichen (z. B. Anträge auf Erwirkung eines Zahlungsbefehls für fällige Forderungen oder unbezahlte Rechnungen) gibt es Formulare, die auszufüllen sind. Grundsätzlich müssen Vorladungen vor ein Friedensgericht, Anträge an ein Bezirksgericht oder Ladungen vor ein Bezirksgericht sowie Rechtsmittelanträge vor den höheren Gerichten bestimmte Angaben enthalten und bestimmten Formvorschriften entsprechen; andernfalls sind sie unwirksam. Vordrucke gibt es hierfür nicht.
Formulare gibt es auch für Anträge, die auf EU-Recht basieren. Als Beispiele seien genannt der europäische Zahlungsbefehl nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 und Anträge im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007.
Grundsätzlich sind die Gerichtskosten am Ende des Verfahrens zu bezahlen. Das Gericht kann der unterlegenen Partei zudem die Zahlung einer Verfahrensentschädigung an die obsiegende Partei auferlegen, wenn es seiner Auffassung nach unbillig wäre, dass diese Partei allein für die von ihr verauslagten Honorare und Kosten aufkommt. Der Richter kann auch die Zahlung einer Kaution oder einer Sicherheit (Vorschuss) durch eine oder mehrere der Prozessparteien anordnen (z. B. bei einem gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachten).
Das Anwaltshonorar hängt davon ab, was Anwalt und Mandant vereinbart haben. In der Praxis ist es üblich, dass der Rechtsanwalt einen Vorschuss erhält.
Siehe „Prozesskostenhilfe – Luxemburg“.
Siehe Antwort auf die vorstehende Frage.
Die Ladungsfrist im schriftlichen Verfahren ist im Prinzip gesetzlich festgelegt abgesehen von den Ladungsfristen, die der Richter insbesondere zur Anhörung einer Partei oder eines Dritten festlegen kann. Die gesetzlichen Ladungsfristen hängen von der Gerichtsbarkeit und vom Wohnsitz des Beklagten (in Luxemburg oder im Ausland) ab. Bei mündlichen Verfahren muss der Antragsteller dem Antragsgegner ein genaues Datum nennen, an dem er zur Verhandlung erscheinen muss.
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