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In Portugal muss nicht unbedingt ein Gericht angerufen werden, um einen Streit beizulegen. Es gibt alternative Wege der Streitbeilegung:
Das Amt für alternative Streitbeilegung (Gabinete de Resolução Alternativa de Litígios – GRAL) hat die Aufgabe, den Aufbau und die Umsetzung dieser außergerichtlichen Streitbeilegungsmethoden zu unterstützen.
Informationen darüber, wie Sie eines der alternativen Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können, finden Sie unter dem folgenden Link: http://www.dgpj.mj.pt/sections/gral
Ja. Es ist gesetzlich geregelt, dass ein Gericht innerhalb einer festgelegten Frist angerufen werden muss, da ansonsten der Anspruch verfällt.
a) das Recht auf Erhebung einer Anfechtungsklage (Artikel 618 CC);
b) Klagen auf Ungültigerklärung eines Verkaufs bei Warenmängeln (Artikel 917 CC);
c) Klagen auf Widerruf einer Schenkung (Artikel 976 CC);
d) das Kündigungsrecht bei Mietverträgen (Artikel 1085 CC);
e) Klagen auf Erhaltung und Wiedererlangung eines Besitzanspruchs (Artikel 1282 CC);
f) Klagen betreffend den Bruch eines Eheversprechens (Artikel 1595 CC);
g) Klagen auf Ungültigerklärung einer Ehe mangels Zeugen (Artikel 1646 CC);
h) Vaterschaftsanfechtungsklagen (Artikel 1842 und 1843 CC);
i) Klagen auf Erklärung der Erbunwürdigkeit (Artikel 2036 CC);
j) Klagen auf Minderung von Schenkungen, die den verfügbaren Teil der Erbmasse übersteigen (Artikel 2178 CC);
k) Klagen auf Erfüllung von Testamentsklauseln (Artikel 2248 CC); und
l) Klagen auf vollständige oder teilweise Ungültigerklärung eines Testaments (Artikel 2308 CC).
Ja. Die portugiesischen Gerichte sind international in folgenden Fällen zuständig:
Die allgemeinen Vorschriften über die internationale Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte sind in den Artikeln 59, 62, 63 und 94 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil, CPC) festgelegt.
Auf diese Frage wird in dem Informationsblatt zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“ ausführlich eingegangen.
Auf diese Frage wird in dem Informationsblatt zum Thema „Gerichtliche Zuständigkeit“ ausführlich eingegangen.
Im Allgemeinen können die Parteien selbst Klage vor einem Gericht erheben.
In den in Artikel 40 und 58 der Zivilprozessordnung genannten Fällen ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben.
Generell wird der Erstantrag bei Gericht elektronisch gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 280/2013 vom 26. August 2009 eingereicht: Elektronische Bearbeitung von Gerichtsverfahrenhttps://www.pgdlisboa.pt/leis/lei_mostra_articulado.php?nid=1967&tabela=leis&so_miolo=
In Artikel 144 Absatz 7 der Zivilprozessordnung sind die Fälle dargelegt, in denen Anträge wie folgt bei Gericht eingereicht werden können:
Gemäß Artikel 133 der Zivilprozessordnung ist die Verfahrenssprache Portugiesisch.
Ausländer, die vor einem portugiesischen Gericht gehört werden müssen, können eine andere Sprache sprechen, sollten sie kein Portugiesisch verstehen.
Format der Verfahrensschriftstücke: generell können Verfahrensschriftstücke mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Es sollte das Format gewählt werden, das dem beabsichtigten Zweck am besten entspricht (Artikel 131 CPC).
Zur Einreichung von Verfahrensschriftstücken vor Gericht siehe Antwort auf Frage 7.
Ja. Neben den im Unionsrecht vorgesehenen Formularen gibt es in Portugal für bestimmte Handlungen besondere Formblätter, die auf dem Citius portal erhältlich sind.
Nach nationalem Recht können Verfahrensschriftstücke entsprechend den von der zuständigen Behörde genehmigten Mustern ausgestellt werden; als obligatorisch gelten jedoch nur Muster für Gerichtsurkunden (Artikel 131 der Zivilprozessordnung).
Folgende Angaben müssen enthalten sein:
a) Bezeichnung des Gerichts und der Kammer, bei der die Klage eingereicht wird, und Bezeichnung der Parteien unter Angabe von Namen, Wohn-, Geschäfts- oder Firmensitz. Im Hinblick auf den Kläger (und, soweit möglich, die anderen Parteien) müssen auch persönliche und steuerliche Identifikationsnummern, Berufe und Arbeitsstellen angegeben werden;
b) Angabe der Geschäftsadresse des anwaltlichen Vertreters;
c) Angabe der Art der Klage;
d) Beschreibung der wesentlichen Sachverhalte, die der Klage zugrunde liegen, und der Rechtsgründe, auf die sich die Klage stützt;
e) den Antrag;
f) den Streitwert;
g) Bezeichnung des Vollstreckungsorgans, das für die Zustellung der Schriftsätze zuständig ist, oder des anwaltlichen Vertreters, der für deren Weiterleitung verantwortlich zeichnet.
a) Bezeichnung des Verfahrens;
b) Darlegung der sachlichen und rechtlichen Gründe für den Widerspruch gegen den Antrag des Klägers;
c) die wesentlichen Tatsachen, auf die sich die erhobenen Einwände stützen; und
d) Vorlage einer Liste der Zeugen und Beantragung weiterer Beweismittel; erhebt der Beklagte Widerklage, die der Kläger erwidert, kann der Beklagte seinen ursprünglichen Beweismittelantrag ändern.
Ja, es sind grundsätzlich Gerichtsgebühren zu entrichten. Die Verfahrenskosten umfassen Gerichtsgebühren, Auslagen und Kosten der Parteien.
Die wichtigsten Vorschriften über die Kosten sind im Wesentlichen in den Artikeln 145, 529, 530, 532 und 533 der Zivilprozessordnung und in der Prozesskostenverordnung geregelt:
Gerichtsgebühren sind in folgenden Fällen zu zahlen (Artikel 14 der Prozesskostenverordnung)
In Fällen mit zwingend erforderlicher anwaltlicher Vertretung:
In Fällen ohne zwingend erforderliche anwaltliche Vertretung:
Simulation der Gerichtsgebühren http://justica.gov.pt/Servicos/Simulador-Taxas-de-justica%20zur%20Verf%C3%BCgung%20steht..
Die Anwaltshonorare sind in den Kosten einer Partei enthalten und gemäß Artikel 533 der Zivilprozessordnung von der unterliegenden Partei zu tragen.
Die anspruchsberechtigte Partei hat dem Gericht und der unterlegenen Partei eine detaillierte und mit Erläuterungen versehene Rechnung zu übermitteln, die den Bestimmungen und Fristen gemäß Artikel 25 der Prozesskostenverordnung entspricht.
Ja, Sie können Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, sofern Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Gesetz Nr. 34/2004 vom 29. Juli 2004 regelt den Zugang zu Recht und Justiz; darin sind die Möglichkeiten der Beantragung von Prozesskostenhilfe und die entsprechenden Modalitäten geregelt.
Anträge auf Prozesskostenhilfe sind bei den Sozialversicherungsdiensten (Segurança Social) zu stellen.
Das Formblatt für Anträge auf Prozesskostenhilfe, die einschlägigen Rechtsvorschriften und ein praktischer Leitfaden sind unter folgendem Link abrufbar:
http://www.seg-social.pt/protecao-juridica.
Eine Klage gilt als zu dem Zeitpunkt erhoben, zu dem der Erstantrag als eingereicht gilt, und zwar wie folgt:
(Artikel 259 und 144 Zivilprozessordnung)
Die Geschäftsstelle des Gerichts ist dafür zuständig, geeignete Schritte zu unternehmen, um den Beklagten vorzuladen und den Kläger über Folgendes zu informieren:
(Artikel 226 und 575 Zivilprozessordnung)
Ja. Die Parteien haben das Recht auf Akteneinsicht und -prüfung. Dafür sind die Gerichtsregister zuständig (Artikel 163 der Zivilprozessordnung).
In der Vorverhandlung (durch Vorladung) legt der Richter in Absprache mit den beteiligten Rechtsanwälten (Artikel 591 und 593 Zivilprozessordnung) die während der Schlussverhandlung vorzunehmenden Handlungen, die Zahl der Sitzungen, ihre voraussichtliche Dauer und die entsprechenden Termine fest.
Anwendbare Rechtsvorschriften
Bitte beachten Sie:
Die Kontaktstelle und die Gerichte sind nicht an die in diesem Informationsblatt enthaltenen Angaben gebunden. Zusätzlich sind die geltenden Gesetzestexte und ihre späteren Änderungen heranzuziehen.
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