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Es kann von Vorteil sein, Streitigkeiten mithilfe alternativer Streitbeilegungsverfahren beizulegen. Diese Verfahren ermöglichen die Beilegung von Streitigkeiten ohne Intervention eines Gerichts oder zumindest ohne eine gerichtliche Entscheidung in der Sache. Zu den in Slowenien am häufigsten angewandten alternativen Streitbeilegungsverfahren zählen Schiedsverfahren, Mediationsverfahren und gerichtliche Schritte im weiteren Sinne, die einen gerichtlichen Vergleich fördern sollen. Nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung (Zakon o alternativnem reševanju sodnih sporov) sind erst- und zweitinstanzliche Gerichte verpflichtet, den Parteien die Beilegung von handelsrechtlichen, wirtschaftlichen, arbeitsrechtlichen, familiären und anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten durch alternative Streitbeilegungserfahren zu ermöglichen, indem sie ein Programm zur alternativen Streitbeilegung einführen und umsetzen. Im Rahmen dieses Programms sind die Gerichte verpflichtet, die Inanspruchnahme von Mediationsverfahren und gegebenenfalls auch anderer Formen der alternativen Streitbeilegung zu ermöglichen.
Unter Mediation versteht man die Beilegung einer Streitigkeit mithilfe einer neutralen dritten Person, die keine bindende Entscheidung treffen kann. Die Parteien können vereinbaren, eine Streitbeilegungsvereinbarung in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde, eines gerichtlichen Vergleichs oder eines auf einem Vergleich basierenden Schiedsspruchs zu schließen.
Die Parteien können während eines Verfahrens vor einem Zivilgericht jederzeit einen Vergleich über den Gegenstand der Streitigkeit schließen (gerichtlicher Vergleich). Eine Vereinbarung über einen gerichtlichen Vergleich stellt einen vollstreckbaren Titel dar.
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Mediation“.
Die Fristen für die Klageerhebung vor Gericht hängen von der Art des Falls ab. Fragen im Zusammenhang mit Fristen und Verjährungsfristen können Rechtsberater oder Rechtsberatungsdienste klären. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Prozessuale Fristen“.
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Zuständigkeit der Gerichte“.
Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Zuständigkeit der Gerichte“.
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Die Parteien können in Slowenien vor Gericht selbst auftreten. Hiervon ausgenommen sind besondere Rechtsmittelverfahren, in denen die Parteien nur durch einen Bevollmächtigten, der Rechtsanwalt ist, tätig werden können, oder wenn die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter das juristische Staatsexamen abgelegt hat. Möchte sich eine Partei von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, so kann dies bei Verfahren vor einem Bezirksgericht (okrajna sodišča) jede voll geschäftsfähige Person sein, vor Kreisgerichten (okrožna sodišča), Obergerichten (višja sodišča) und dem Obersten Gerichtshof (Vrhovno sodišče) hingegen nur ein Anwalt oder eine andere Person, die das juristische Staatsexamen abgelegt hat.
Eine Klage kann beim zuständigen Gericht entweder per Post oder durch direkte Abgabe bei der Geschäftsstelle des betreffenden Gerichts eingereicht werden. Siehe auch Antwort 8.
Die Verfahrenssprache der Gerichte in Slowenien ist Slowenisch. In Gebieten, in denen ungarische und italienische Minderheiten leben, sind neben dem Slowenischen auch Ungarisch bzw. Italienisch als Verfahrenssprachen zugelassen. Die Klage ist auf Slowenisch zu verfassen und vom Kläger zu unterzeichnen.
Als Originalunterschrift des Antragstellers gelten seine handschriftliche Unterschrift sowie eine elektronische Signatur, die gleichwertig zu einer handschriftlichen Unterschrift ist.
Anträge und Klagen sind schriftlich einzureichen. Als schriftlicher Antrag gilt ein handschriftlicher oder gedruckter und handschriftlich unterschriebener Antrag (Antrag in Papierform) oder ein elektronischer Antrag mit einer elektronischen Signatur, die gleichwertig zu einer handschriftlichen Unterschrift ist. Ein Antrag in Papierform wird per Post oder über Kommunikationstechnologien eingereicht oder kann direkt bei der zuständigen Stelle abgegeben werden bzw. von einer Person eingereicht werden, die das Einreichen von Anträgen als berufliche Tätigkeit wahrnimmt. Klagen können auch per Fax eingereicht werden.
Das Gesetz sieht zudem elektronische Anträge vor, d. h. Anträge in elektronischem Format, die mit einer elektronischen Signatur versehen sind, die gleichwertig zu einer handschriftlichen Unterschrift ist Diese Anträge sind auf elektronischem Wege in das Justizinformationssystem einzugeben. Das Informationssystem bestätigt dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags.
Ungeachtet der bestehenden Rechtsvorschriften (Gesetze und Durchführungsrechtsakte) für zivil- und handelsrechtliche Verfahren können derzeit nur die auf der Website des Justizportals (e-Sodstvo) aufgeführten Verfahren über das Internet bzw. elektronisch eingeleitet werden: bestimmte Arten von Vollstreckungsverfahren, die Einreichung von Anträgen und Bekanntgabe von Entscheidungen in Insolvenzverfahren und Vorschläge für Grundbucheintragungen.
Zu diesem Zweck gibt es in Slowenien ein Internet-Justizportal, das das Einreichen schriftlicher Unterlagen in elektronischem Format ermöglicht: https://evlozisce.sodisce.si/esodstvo/index.html.
In Slowenien muss eine Klage nicht mit einem speziellen Formular eingereicht werden, jedoch muss sie bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen, die zum Teil für alle Anträge und zum Teil nur für die konkrete Klage Anwendung finden. So müssen folgende Elemente enthalten sein: die Angabe des Gerichts sowie der Namen und des dauerhaften oder vorübergehenden Wohnsitzes der Parteien, die Namen der gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, der Gegenstand der Streitigkeit und der Inhalt der Erklärung. Ferner muss die persönliche Identifikationsnummer (EMŠO) einer Partei aufgeführt sein, sofern es sich bei der Partei um eine natürliche und im zentralen Melderegister geführte Person handelt; sowie eine Steuernummer, sofern die Partei zwar nicht im zentralen Melderegister, aber im Steuerregister gemeldet ist; oder das Geburtsdatum. Dies gilt für Personen, die weder im zentralen Melderegister noch im Steuerregister gemeldet sind (dies wird vom Gericht von Amts wegen ermittelt). Handelt es sich bei der Partei um eine juristische Person, sind in der Klage der Name oder der Firmenname, der Firmensitz und die Geschäftsadresse und die Registrierungsnummer oder Steuernummer anzugeben, sofern die juristische Person in Slowenien niedergelassen ist. Handelt es sich bei der Partei um einen Unternehmer (eine selbstständige Person, die in einem organisierten Unternehmen einer Erwerbstätigkeit nachgeht) oder Privatbetrieb (z. B. einen Arzt, einen Notar, einen Rechtsanwalt, einen Landwirt oder eine andere natürliche Person, die kein Unternehmer ist und einen besonderen Beruf ausübt), sind in der Klage der eingetragene Geschäftssitz und die Geschäftsadresse und die Registrierungsnummer oder die Steuernummer anzugeben, sofern diese Person in Slowenien registriert ist. Im Klageantrag sind der Hauptgegenstand des Falls und die Forderungen der Parteien darzulegen sowie die Tatsachen, auf die sich die Forderungen des Klägers stützen, und Beweise, die diese Tatsachen untermauern. Der Antragsteller muss den Antrag unterschreiben. Hängt die gerichtliche Zuständigkeit vom Streitwert ab und der Gegenstand der Streitigkeit ist jedoch keine Geldforderung, so ist auch der Wert des Streitgegenstands anzugeben. Anträge, die der Gegenpartei übermittelt werden müssen, sind dem Gericht in der Zahl der vom Gericht und von der Gegenpartei geforderten Ausfertigungen und in einer Form, die dem Gericht die Übermittlung ermöglicht, auszuhändigen. Dies gilt ebenso für Anlagen und Anhänge.
Gerichtsgebühren sind zu entrichten bei Einreichung einer Klage, einer Wiederklage, eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung, einer Klage, die einen Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls beinhaltet, einen Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, eines Antrags auf gerichtlichen Vergleich, eines Antrags, der die Ankündigung einer Berufung beinhaltet, einer Berufung, eines Antrags auf Zulassung einer Revision und einer Revision. Die Gerichtsgebühren müssen innerhalb der Fristen bezahlt werden, die das Gericht in seiner entsprechenden Zahlungsanordnung festlegt.
Wenn eine Gerichtsgebühr nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt wird und die Bedingungen für eine Befreiung von der Zahlung, eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Zahlung in Raten nicht gegeben sind, gilt der betreffende Antrag als zurückgezogen.Die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt die unterlegene Partei. Den Bevollmächtigten, die Rechtsanwälte sind, wird die Vergütung in Gerichtsverfahren gemäß dem Gesetz über die Anwaltstarife (Zakon o odvetniški tarifi) zugesprochen. Das Anwaltshonorar umfasst die Gesamtkosten für seine Dienste und die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Ausgaben, zuzüglich Mehrwertsteuer, wenn der Rechtsanwalt in Slowenien umsatzsteuerlich registriert ist. Im Einklang mit den Vorschriften muss ein Rechtsanwalt der Partei oder dem Auftragnehmer innerhalb von acht Tagen nach Erbringung seiner Dienste oder der Zahlung eines Vorschusses eine detaillierte Rechnung für seine Dienste vorlegen bzw. eine Quittung ausstellen, mit der er bestätigt, dass der Vorschuss geleistet wurde. Die Dienste eines Anwalts gelten als ausgeführt, sobald der Rechtsanwalt sämtliche in der Mandatsvereinbarung oder in einer Entscheidung einer zuständigen Stelle festgelegten Verpflichtungen erfüllt hat. Ein Rechtsanwalt kann vor dem Ende des Verfahrens von einer Partei die Zahlung eines Vorschusses für die von ihr in Auftrag gegebenen Dienste und die damit einhergehenden Kosten verlangen.
Parteien können Prozesskostenhilfe beantragen. Diese wird ihnen gewährt, sofern sie die im Gesetz über Prozesskostenhilfe (Zakon o brezplačni pravni pomoči, ZBPP) festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Mehr zu diesem Thema finden Sie unter „Prozesskostenhilfe“.
Eine Klage gilt als eingereicht, wenn sie beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Wird sie als Einschreiben oder telegrafisch übermittelt, so gilt das Absendedatum als Tag des Eingangs bei dem jeweiligen Gericht. Der Antragsteller erhält keine automatische Bestätigung des Eingangs seines Antrags. Wird der Antrag in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, so gilt die Uhrzeit, zu der der Antrag im Briefkasten des Gerichts eingeht, als Zeitpunkt des Eingangs beim Gericht.
Gemäß dem Gesetz über elektronische Anträge (Zakon za vloge v elektronski obliki) werden elektronische Anträge elektronisch an das Justizinformationssystem übermittelt. In diesem Fall gilt die Uhrzeit, zu der der Antrag im Justizinformationssystem eingeht, als Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht. Das Informationssystem bestätigt dem Antragsteller automatisch den Eingang des Antrags.
Es wird darauf hingewiesen, dass es trotz der geltenden Rechtsvorschriften derzeit noch nicht möglich ist, in zivil- und handelsrechtlichen Sachen Klagen auf elektronischem Wege einzureichen. Hiervon ausgenommen sind Grundbuch- sowie Insolvenz- und Vollstreckungsverfahren.
Bei Ereignissen, an die Verjährungsfristen geknüpft sind, weist das Gericht die Partei schriftlich auf diese hin und fügt einen rechtlichen Hinweis zu den Konsequenzen im Falle einer Missachtung der Anweisungen des Gerichts bei.
http://www.dz-rs.si/wps/portal/Home/deloDZ/zakonodaja/preciscenaBesedilaZakonov
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