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Streitigkeiten können außergerichtlich durch Mediation beigelegt werden – siehe dazu „Mediation in den Mitgliedstaaten – Spanien“.
Die Parteien können sich auch nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um eine Mediation bemühen.
Die Frist für eine Klageerhebung hängt von der jeweiligen Rechtssache ab. Die verschiedenen Fristen und ihre Dauer sind ein komplexes rechtliches Feld. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle, die Ihnen Auskunft darüber erteilen können, an welches Gericht Sie sich wenden müssen.
In der Regel gilt beispielsweise:
Wenn Sie Ihre Streitigkeit gerichtlich klären lassen wollen, müssen Sie sich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden.
Wie die Zuständigkeiten geregelt sind, erfahren Sie unter „Gerichtliche Zuständigkeit - Spanien“.
Wie die Zuständigkeiten geregelt sind, erfahren Sie unter „Gerichtliche Zuständigkeit - Spanien“.
Um vor einem spanischen Gericht Klage zu erheben, brauchen Sie in der Regel:
Keinen dieser Rechtsvertreter brauchen Sie:
Anträge sind bei der für den betreffenden Ort zuständigen Geschäftsstelle einzureichen. Die Anträge werden bearbeitet von:
Nur der Urkundsbeamte und der von ihm benannte Gerichtsbedienstete können Datum und Uhrzeit des Eingangs von Klagen, verfahrenseinleitenden und anderen Schriftstücken bestätigen, für die zwingende Fristen gelten.
Zivilrechtliche und handelsrechtliche Klagen können bei keiner anderen Behörde eingereicht werden, auch nicht beim Eilrichter.
In der Regel werden Gerichtsverfahren auf Spanisch geführt. In den Autonomen Gemeinschaften mit eigener Sprache (Katalonien, Valencia, Balearen, Galizien und Baskenland) ist auch deren Sprache zugelassen.
Verfahrensbeteiligte können sowohl im Schriftverkehr als auch in der mündlichen Verhandlung die spanische Sprache oder die Sprache der Autonomen Gemeinschaft verwenden. Wenn jemand die Sprache der Autonomen Gemeinschaft nicht versteht, zieht das Gericht einen Dolmetscher für Spanisch heran. Die Bestellung eines Dolmetschers erfolgt entweder kraft Gesetzes oder auf Antrag des betreffenden Prozessbeteiligten, der seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren geltend macht. Wenn jemand, der nicht Partei ist, in einer anderen Sprache aussagt, weil er weder Spanisch noch die Sprache der Autonomen Gemeinschaft beherrscht, muss die Partei, die ihn als Zeugen benannt hat, einen Dolmetscher bestellen.
Jedes Verfahren wird schriftlich mit dem Klageantrag (demanda) eingeleitet. Bei einem Streitwert bis maximal 2000 EUR reicht ein einfaches Schriftstück aus, das folgende Informationen enthalten muss:
Wer keinen Prozessbevollmächtigten hat, kann selbst entscheiden, ob er mit dem Gericht auf elektronischem Weg kommunizieren will. Diese Entscheidung kann jederzeit geändert werden.
Alle Rechtsvertreter müssen für die Übermittlung des Klageantrags und weiterer Verfahrensdokumente sowie sonstiger Schriftstücke die elektronischen oder anderen Übermittlungssysteme der Justiz nutzen, damit die Authentizität gewährleistet ist und glaubhaft bestätigt wird, dass die Dokumente übermittelt wurden und vollständig eingegangen sind, mit Angabe des Datums der Versendung und des Eingangs.
Folgende Einrichtungen und Personen müssen ebenfalls auf elektronischem Weg mit dem Gericht kommunizieren:
Es gibt Formblätter und Vordrucke für Klageanträge mit einem Streitwert von maximal 2000 EUR und für Finanzforderungen im Rahmen von Mahnverfahren. In einem Mahnverfahren ist die Forderung in der Höhe nicht begrenzt, doch sie muss durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden.
Die Formblätter (mit Anleitungen) können von folgenden Websites heruntergeladen werden:
Juicio-Verbal (für geringfügige Forderungen)
Juicio Monitorio (für das Mahnverfahren)
Sie sind auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte und den zentralen Diensten für jeden Gerichtsbezirk erhältlich.
Wenn der Streitwert nicht mehr als 2000 EUR beträgt, genügt ein einfaches Schriftstück. Es muss lediglich Angaben zur Person des Klägers und des Antragsgegners, soweit bekannt, sowie eine genaue Beschreibung der Forderung des Klägers enthalten.
Bei einem Streitwert von mehr als 2000 EUR ist der Antrag etwas umfangreicher und muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden, da der Antrag auch eine Beschreibung des Sachverhalts, die Rechtsgründe für die Forderung und eine geordnete Aufstellung der Schriftstücke und anderen vorgelegten Beweismittel enthalten muss.
In beiden Fällen sind dem Klageantrag das gesamte schriftliche Beweismaterial zu der Klage sowie eventuelle Gutachten und andere relevante Nachweise beizufügen. Nur in Ausnahmefällen können diese Dokumente auch nachträglich vorgelegt werden.
Natürliche Personen müssen keine Gebühren bezahlen.
Juristische Personen (Unternehmen, Stiftungen, Vereinigungen) müssen eine Gebühr entrichten, wenn sie vor einem Zivil-, Handels- oder Verwaltungsgericht Klage erheben oder gegen das Urteil eines Sozialgerichts Rechtsmittel einlegen. Beim Strafgericht werden keine Gebühren fällig. Weitere Informationen finden Sie unter:
Tasas judiciales (Gerichtsgebühren).
In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien müssen juristische Personen (im Gegensatz zu natürlichen Personen) eine Gebühr (tasa) zahlen:
Comunidad Autónoma de Cataluña - Tasa (Gebühren der Autonomen Gemeinschaft Katalonien)
Es gibt keine Gebührentabelle für Rechtsanwälte. Sowohl die Höhe der Gebühren als auch die Zahlungsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.
Für Prozessbevollmächtigte gibt es eine Gebührentabelle:
Arancel Procuradores (Gebührentabelle).
Rechtsvertreter verlangen üblicherweise einen Vorschuss zur Deckung der anfänglichen Kosten, der am Ende verrechnet wird. Verfahren laufen in mehreren Phasen ab. Der Rechtsvertreter kann seinen Mandanten bitten, zu Beginn jeder Phase den entsprechenden Anteil der Gesamtgebühren zu zahlen.
In der Regel verlangen die Rechtsvertreter erst nach Abschluss des Verfahrens die Begleichung des Gesamtbetrags.
Wer nachweisen kann, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um eine Forderung vor Gericht geltend zu machen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Justicia Gratuita (Prozesskostenhilfe, Justizministerium).
Seine finanziellen Verhältnisse werden anhand eines Einkommensindex, des sogenannten IPREM, bewertet.
Eine natürliche Person hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihr gesamtes jährliches Haushaltseinkommen nicht mehr beträgt als:
2021 lag der jährliche IPREM bei 6778,80 EUR (zwölf Zahlungen).
Auch einige gemeinnützige Organisationen können Prozesskostenhilfe beanspruchen.
Als amtlich erhoben gilt eine Klage am Tag der Antragstellung, nachdem der Antrag der Geschäftsstelle vorgelegt wurde und die Klage für zulässig erklärt wurde und nach der Bestätigung, dass das Gericht für die Sache zuständig ist.
Sie werden über die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Klage und alle weiteren Entscheidungen durch ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet, sofern Sie einen Vertreter haben. Wenn in Ihrem Fall kein Prozessbevollmächtigter erforderlich ist, werden Sie direkt per Einschreiben an die in der Klage angegebene Anschrift unterrichtet.
Sollte die Klage fehlerhaft sein und daher nicht zugelassen werden können, setzt Ihnen das Gericht eine Frist für die Berichtigung. Wenn sich der Fehler nicht berichtigen lässt, informiert die Geschäftsstelle den Richter, der dann darüber entscheidet, ob die Klage zugelassen wird.
Die Parteien werden unverzüglich über alle Verfahrensschritte oder Ereignisse im Verlauf des Verfahrens direkt oder gegebenenfalls über ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet.
In der Regel wird kein Zeitplan für das Verfahren festgelegt, aber es gibt Fristen, die eingehalten werden müssen.
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