Einleitung eines Gerichtsverfahrens

Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Streitigkeiten können außergerichtlich durch Mediation beigelegt werden – siehe dazu „Mediation in den Mitgliedstaaten – Spanien“.

Die Parteien können sich auch nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens um eine Mediation bemühen.

2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?

Die Frist für eine Klageerhebung hängt von der jeweiligen Rechtssache ab. Die verschiedenen Fristen und ihre Dauer sind ein komplexes rechtliches Feld. Am besten wenden Sie sich an einen Anwalt oder eine Rechtsberatungsstelle, die Ihnen Auskunft darüber erteilen können, an welches Gericht Sie sich wenden müssen.

In der Regel gilt beispielsweise:

  1. eine Verjährungsfrist von fünf Jahren für vertragliche Forderungen;
  2. eine Verjährungsfrist von einem Jahr für außervertragliche Schadenersatzansprüche.

3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?

Wenn Sie Ihre Streitigkeit gerichtlich klären lassen wollen, müssen Sie sich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden.

4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?

Wie die Zuständigkeiten geregelt sind, erfahren Sie unter „Gerichtliche Zuständigkeit“.

Auf der Grundlage Ihres Wohnsitzes:

Verzeichnis der Justizbehörden (Directorio Juzgados)

5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?

Wie die Zuständigkeiten geregelt sind, erfahren Sie unter „Gerichtliche Zuständigkeit“.

6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?

Um vor einem spanischen Gericht Klage zu erheben, brauchen Sie in der Regel:

  1. einen Prozessbevollmächtigten (procurador) und
  2. einen Rechtsanwalt (abogado), der den Prozess für Sie führt.

Sie benötigen keinen Rechtsvertreter:

  1. wenn Ihre Forderung nicht mehr als 2000 EUR beträgt;
  2. um einen Klageantrag in einem besonderen Eilverfahren, dem sogenannten Mahnverfahren (monitorio) zu stellen, sofern Sie ihre Forderung durch Dokumente belegen können; in dem Fall ist die Höhe der Forderung nicht begrenzt;
  3. um dringliche Maßnahmen vor Prozessbeginn zu beantragen; dazu zählen vorläufige Maßnahmen in Nichtigkeits-, Trennungs- und Scheidungsverfahren. Damit soll den dringendsten persönlichen und finanziellen Bedürfnissen von Ehegatten und ihren Kindern Rechnung getragen werden, wenn ein Ehegatte die Nichtigkeit, Trennung oder Scheidung beantragt. Die Rechtsvertreter sind jedoch im weiteren Verlauf für alle Schriftstücke und Handlungen verantwortlich.

7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?

Der Antrag und die Unterlagen können online eingereicht werden:

Allgemeiner Zugang zu den Diensten des Gerichts (Administración de Justicia)

Anträge und Unterlagen können auch bei der für den betreffenden Ort zuständigen Gerichtskanzlei (Juzgado Decano) oder der Geschäftsstelle des am Ort zuständigen Gerichts eingereicht werden. Die Anträge werden bearbeitet von:

  1. dem für die Geschäftsstelle und den gemeinsamen Dienst für allgemeine Angelegenheiten zuständigen Urkundsbeamten oder
  2. dem Gerichtsbediensteten, der dem Urkundsbeamten untersteht.

Nur der Urkundsbeamte und der von ihm benannte Gerichtsbedienstete können Datum und Uhrzeit des Eingangs von Klagen, verfahrenseinleitenden und anderen Schriftstücken bestätigen, für die zwingende Fristen gelten.

Zivilrechtliche und handelsrechtliche Klagen können bei keiner anderen Behörde eingereicht werden, auch nicht beim Eilrichter.

8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?

In der Regel werden Gerichtsverfahren auf Spanisch geführt. In den Autonomen Gemeinschaften mit eigener Sprache (Katalonien, Valencia, Balearen, Galizien und Baskenland) ist auch deren Sprache zugelassen.

Verfahrensbeteiligte können sowohl im Schriftverkehr als auch in der mündlichen Verhandlung die spanische Sprache oder die Sprache der Autonomen Gemeinschaft verwenden. Wenn jemand die Sprache der Autonomen Gemeinschaft nicht versteht, zieht das Gericht einen Dolmetscher für Spanisch heran. Die Bestellung eines Dolmetschers erfolgt entweder kraft Gesetzes oder auf Antrag des betreffenden Prozessbeteiligten, der seinen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren geltend macht. Wenn jemand, der nicht Partei ist, in einer anderen Sprache aussagt, weil er weder Spanisch noch die Sprache der Autonomen Gemeinschaft beherrscht, muss die Partei, die ihn als Zeugen benannt hat, einen Dolmetscher bestellen.

Jedes Verfahren wird schriftlich mit dem Klageantrag (demanda) eingeleitet. Bei einem Streitwert bis maximal 2000 EUR reicht ein einfaches Schriftstück aus, das folgende Informationen enthalten muss:

  1. Angaben zur Person und Anschrift des Klägers sowie Angaben zur Person und Anschrift des Beklagten, soweit bekannt, und
  2. eine genaue Beschreibung der Forderung des Klägers.

Wer keinen Prozessbevollmächtigten hat, kann selbst entscheiden, ob er mit dem Gericht auf elektronischem Weg kommunizieren will. Diese Entscheidung kann jederzeit geändert werden.

Allgemeiner Zugang zu den Diensten des Gerichts

Alle Rechtsvertreter müssen für die Übermittlung des Klageantrags und weiterer Verfahrensdokumente sowie sonstiger Schriftstücke die elektronischen oder anderen Übermittlungssysteme der Justiz nutzen, damit die Authentizität gewährleistet ist und glaubhaft bestätigt wird, dass die Dokumente übermittelt wurden und vollständig eingegangen sind, mit Angabe des Datums der Versendung und des Eingangs.

Folgende Einrichtungen und Personen müssen ebenfalls auf elektronischem Weg mit dem Gericht kommunizieren:

  1. juristische Personen,
  2. Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit,
  3. Angehörige einer Berufsgruppe, die einer berufsständischen Organisation angeschlossen sein müssen, wenn sie bei der Ausübung ihres Berufs Handlungen oder Formalitäten beim Gerichtsdienst vornehmen,
  4. Notare und Registerführer,
  5. Vertreter eines Verfahrensbeteiligten, die zum elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Gerichtsdienst verpflichtet sind, und
  6. Bedienstete der öffentlichen Verwaltung, wenn sie aufgrund ihrer Position bestimmte Maßnahmen und Handlungen vornehmen.

9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?

Es gibt Formblätter und Vordrucke für Anträge für Klagen mit einem Streitwert von maximal 2000 EUR und für Finanzforderungen im Rahmen von Mahnverfahren. In einem Mahnverfahren ist die Forderung in der Höhe nicht begrenzt, doch sie muss durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden.

Die Formblätter (mit Anleitungen) können von folgenden Websites heruntergeladen werden:

Mündliche Verfahren (Juicio Verbal) (für geringfügige Forderungen);

Das Zahlungsverfahren (Juicio Monitorio) (für das Mahnverfahren).

Sie sind auch bei den Geschäftsstellen der Gerichte und den gemeinsamen Diensten für jeden Gerichtsbezirk erhältlich.

Beträgt der Streitwert nicht mehr als 2000 EUR, so genügt ein einfaches Schriftstück. Es muss lediglich Angaben zur Person des Klägers und des Antragsgegners, soweit bekannt, sowie eine genaue Beschreibung der Forderung des Klägers enthalten.

Bei einem Streitwert von mehr als 2000 EUR ist der Antrag etwas umfangreicher und muss von einem Rechtsanwalt verfasst werden, da der Antrag auch eine Beschreibung des Sachverhalts, die Rechtsgründe für die Forderung und eine geordnete Aufstellung der Schriftstücke und anderen vorgelegten Beweismittel enthalten muss.

In beiden Fällen sind dem Klageantrag das gesamte schriftliche Beweismaterial zu der Klage sowie eventuelle Gutachten und andere relevante Nachweise beizufügen. Nur in Ausnahmefällen können diese Dokumente auch nachträglich vorgelegt werden.

10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?

Natürliche Personen müssen keine Gebühren bezahlen.

Juristische Personen (Unternehmen, Stiftungen, Vereinigungen) müssen eine Gebühr entrichten, wenn sie vor einem Zivil-, Handels- oder Verwaltungsgericht Klage erheben oder gegen das Urteil eines Sozialgerichts Rechtsmittel einlegen. Beim Strafgericht werden keine Gebühren fällig. Weitere Informationen finden Sie unter:

Gerichtsgebühren (Tasas judiciales)

In der Autonomen Gemeinschaft Katalonien müssen juristische Personen (im Gegensatz zu natürlichen Personen) eine Gebühr (tasa) zahlen:

Gebühren der Autonomen Gemeinschaft Katalonien (Comunidad Autónoma de Cataluña)

Es gibt keine Gebührentabelle für Rechtsanwälte. Sowohl die Höhe der Gebühren als auch die Zahlungsbedingungen sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant.

Für Prozessbevollmächtigte gibt es eine Gebührentabelle:

Gebühren für Verfahrensbevollmächtigte (Arancel Procuradores) (Gebührentabelle)

Rechtsvertreter verlangen üblicherweise einen Vorschuss zur Deckung der anfänglichen Kosten, der am Ende verrechnet wird. Verfahren laufen in mehreren Phasen ab. Der Rechtsvertreter kann seinen Mandanten bitten, zu Beginn jeder Phase den entsprechenden Anteil der Gesamtgebühren zu zahlen.

In der Regel verlangen die Rechtsvertreter erst nach Abschluss des Verfahrens die Begleichung des Gesamtbetrags.

11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?

Wer nachweisen kann, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um eine Forderung vor Gericht geltend zu machen, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Prozesskostenhilfe (Justicia Gratuita, Justizministerium)

Seine finanziellen Verhältnisse werden anhand eines Einkommensindex, des sogenannten IPREM (indicador público de renta de efectos múltiple), bewertet.

Eine natürliche Person hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn ihr gesamtes jährliches Haushaltseinkommen nicht mehr beträgt als:

  1. das Zweifache des IPREM zum Zeitpunkt der Antragstellung für Alleinstehende;
  2. das Zweieinhalbfache des IPREM zum Zeitpunkt der Antragstellung für Personen mit weniger als vier Familienmitgliedern;
  3. das Dreifache des IPREM für Personen mit einer mindestens vierköpfigen Familie.

2023 lag der jährliche IPREM bei 7200,00 EUR (zwölf Zahlungen).

IPREM 2023

Auch einige gemeinnützige Organisationen können Prozesskostenhilfe beanspruchen.

12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?

Als amtlich erhoben gilt eine Klage am Tag der Antragstellung, nachdem der Antrag der Geschäftsstelle vorgelegt wurde und die Klage für zulässig erklärt wurde und nach der Bestätigung, dass das Gericht für die Sache zuständig ist.

Sie werden über die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich der Zulässigkeit Ihrer Klage und alle weiteren Entscheidungen durch ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet, sofern Sie einen haben. Sollte kein Prozessbevollmächtigter erforderlich sein, werden Sie direkt per Einschreiben an die in der Klage angegebene Anschrift unterrichtet.

Sollte der Klageantrag fehlerhaft sein und daher nicht zugelassen werden können, setzt Ihnen das Gericht eine Frist für die Berichtigung. Wenn sich der Fehler nicht berichtigen lässt, informiert die Geschäftsstelle den Richter, der dann darüber entscheidet, ob die Klage zugelassen wird.

13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?

Die Parteien werden unverzüglich über alle Verfahrensschritte oder Ereignisse im Verlauf des Verfahrens direkt oder gegebenenfalls über ihren Prozessbevollmächtigten unterrichtet.

In der Regel wird kein Zeitplan für das Verfahren festgelegt, aber es gibt Fristen, die eingehalten werden müssen.

Letzte Aktualisierung: 12/08/2024

Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.