- 1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?
- 2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?
- 3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?
- 4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?
- 5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?
- 6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?
- 7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?
- 8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?
- 9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?
- 10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?
- 11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?
- 12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?
- 13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?
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1 Muss ich mich unbedingt an ein Gericht wenden oder gibt es eine andere Möglichkeit?
Es könnte durchaus sinnvoll sein, auf 'Alternative Formen der Streitbeilegung' zurückzugreifen. Siehe dort.
2 Gibt es eine Frist für die Klageerhebung?
Eine prozessuale Klagefrist gibt es nicht. Die mit der Klage zu verfolgenden Ansprüche unterliegen aber der Verjährung. Ist ein Anspruch verjährt, und beruft sich der Gegner im Prozess hierauf, wird die Klage erfolglos bleiben. Die Verjährungsfristen richten sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem materiellen Recht. Sie sind von Fall zu Fall verschieden. Diese Frage kann bei einer Rechtsberatung geklärt werden.
3 Muss ich mich an ein Gericht in diesem Mitgliedstaat wenden?
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit'.
4 Wenn ja, an welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund meines Wohnsitzes und des Wohnsitzes des Gegners oder aufgrund anderer Kriterien der örtlichen Zuständigkeit wenden?
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Deutschland'.
5 An welches Gericht muss ich mich in diesem Mitgliedstaat aufgrund des Klagegegenstands und der Höhe des Streitwerts wenden?
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Deutschland'.
6 Kann ich selbst eine Klage anstrengen oder muss ich eine Mittelsperson, z. B. einen Anwalt, einschalten?
Ob sich eine rechtsuchende Partei für eine Klage durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss, hängt davon ab, welches Gericht für die Klage zuständig ist.
Bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch in den meisten Familiensachen (z.B. Ehescheidung, Unterhaltsstreitigkeiten, Güterrechtsstreitigkeiten), in denen das Amtsgericht zuständig ist, besteht Anwaltszwang.
In allen übrigen Verfahren vor dem Amtsgericht kann die rechtsuchende Partei selbst eine Klage einreichen und das Verfahren führen.
Für das vereinfachte Verfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels - das Mahnverfahren - ist das Amtsgericht zuständig. Eine rechtsuchende Partei kann daher auch ohne einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides bei Gericht stellen.
Auch vor den Arbeitsgerichten kann die Partei selbst die Klage einreichen.
7 Bei wem reiche ich meinen Klageantrag ein: bei der Anmeldung oder bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einer anderen Verwaltungsstelle?
Grundsätzlich ist eine Klage bei dem zuständigen Gericht schriftlich einzureichen.
Sie kann aber auch, wenn für das Verfahren das Amtsgericht zuständig ist, mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts angebracht werden. Die Anbringung der Klage zu Protokoll kann bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erfolgen. Die Geschäftsstelle hat dann das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übersenden, an das die Klage gerichtet ist.
Gleiches gilt für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht. Die an ein Arbeitsgericht gerichtete Klage kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts angebracht werden.
8 In welcher Sprache kann ich den Antrag stellen? Kann dies mündlich geschehen oder muss er schriftlich gestellt werden? Kann ich ihn per Fax oder E-Mail schicken?
Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Klage muss daher in deutscher Sprache eingereicht werden.
Grundsätzlich ist eine Klage schriftlich einzureichen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht oder Arbeitsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden (s. unter 7).
Eine Klage kann auch per Fax eingereicht werden. Auf dem Telefax muss die Unterschrift der Partei oder, im Falle einer anwaltlichen Vertretung, des Rechtsanwalts wiedergegeben sein. Es muss erkennbar sein, wer die Urschrift der Klage verantwortlich unterzeichnet hat.
Schließlich kann eine Klage als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg (De-Mail, besondere elektronische Postfächer) oder, sofern es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, mittels des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) übermittelt werden. Die Übermittlung elektronischer Dokumente mit E-Mail ist nicht möglich.
9 Gibt es besondere Formblätter oder wenn nicht, wie muss ich anderenfalls einen Fall darstellen? Welche Inhalte muss die Klage haben?
Für das vereinfachte Verfahren - den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids - gibt es Formblätter. Diese Vordrucke müssen benutzt werden. Anderenfalls werden die Anträge nach Fristsetzung als unzulässig zurückgewiesen.
Für eine Klage gibt es keine Formblätter. Die Klageschrift muss eine bestimmte Form und einen bestimmten Inhalt aufweisen:
- Sie muss die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen und Anschrift enthalten. Ferner ist das für die Klage zuständige Gericht anzugeben.
- Es muss klar mitgeteilt werden, worauf sich die Klage richtet, was das Gericht dem Kläger zusprechen soll (Klageantrag).
- Außerdem ist vollständig und nachvollziehbar der Gegenstand des Anspruchs und der Sachverhalt darzulegen, aus dem die rechtsuchende Partei ihren Anspruch herleitet.
- Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein. Wird die rechtsuchende Partei durch einen Anwalt vertreten, so ist eine Unterschrift durch einen zugelassenen Rechtsanwalt oder seinen Vertreter erforderlich.
10 Muss ich Gerichtsgebühren zahlen? Wenn ja, wann? Muss ich einen Anwalt von Anfang an bezahlen?
Für ein gerichtliches Verfahren vor den mit Zivil- und Handelssachen befassten Gerichten werden Gerichtskosten erhoben. Diese Gerichtskosten setzen sich aus den Gebühren und den Auslagen des Gerichts zusammen. Nach Einreichung der Klageschrift stellt das Gericht einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe der gesetzlich geregelten Gerichtsgebühren in Rechnung. Die Zustellung der Klage an den Prozessgegner erfolgt in der Regel erst, wenn die rechtsuchende Partei den Gerichtskostenvorschuss gezahlt hat.
Gleiches gilt für das Mahnverfahren.
Im Verfahren vor den Arbeitsgerichten besteht keine Vorauszahlungspflicht.
Ist ein Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt, entstehen Kosten für den Anwalt. Diese Anwaltsgebühren werden zwar grundsätzlich erst mit der Beendigung des Verfahrens oder nach einer Kostenentscheidung des Gerichts fällig, allerdings kann der Rechtsanwalt bereits vor der Einreichung der Klage für seine Tätigkeit einen Vorschuss in Höhe seiner späteren Gebühren verlangen.
Die Kosten des Verfahrens, die Gerichtskosten und die Vergütung des Rechtsanwalts, einschließlich der vorgestreckten Kosten, muss endgültig die Partei tragen, die den Prozess verliert.
11 Kann ich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen?
Wer nicht in der Lage ist, seinen Prozess selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft, ob die Klage Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist und ob finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Gewährt das Gericht Prozesskostenhilfe, dann muss die rechtsuchende Partei für die Zustellung der Klage keine Kosten vorstrecken.
12 Wann gilt meine Klage amtlich als erhoben? Erhalte ich von den Behörden Bescheid, ob meine Klage ordnungsgemäß erhoben wurde?
Ist die eingereichte Klageschrift ohne Mängel und ist der Gerichtskostenvorschuss an die Gerichtskasse gezahlt worden, dann wird sie unverzüglich dem Prozessgegner zugestellt. Mit der Zustellung an den Gegner gilt die Klage als erhoben.
Ist die Klageschrift fehlerhaft, so gibt das Gericht der rechtsuchenden Partei Gelegenheit zur Behebung des Mangels. Wird dieser Mangel nicht beseitigt, wird das Gericht die Klage als unzulässig abweisen.
13 Erhalte ich genaue Angaben zum weiteren Verlauf (z. B. die Frist für die Klageeinlassung)?
Mit der Zustellung der Klage bestimmt der Vorsitzende entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder er veranlasst ein schriftliches Vorverfahren. Den Parteien wird der Termin oder die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens mitgeteilt. Zu jedem Termin kann das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
Zur Vorbereitung jedes Termins kann das Gericht den Parteien aufgeben, Schriftsätze zu ergänzen oder zu erläutern, es kann den Parteien eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. Das Gericht kann die Vorlage von Urkunden und Augenscheinsobjekten durch die Parteien oder Dritte anordnen und amtliche Auskünfte einholen.
Von jeder dieser Anordnungen sind die Parteien zu benachrichtigen.
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