Welches nationale Recht ist anwendbar?

Zypern
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Wird eine grenzüberschreitende Rechtssache vor Gericht gebracht, so gelten bezüglich des anwendbaren Rechts in Zypern in erster Linie die Vorschriften des EU-Rechts, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht.

Ansonsten orientieren sich die zyprischen Gerichte an ihrer eigenen Rechtsprechung, da es keine einschlägigen nationalen Gesetze oder kodierten Vorschriften gibt. In Ermangelung einer einschlägigen zyprischen Rechtsprechung wenden die Gerichte gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe c des Gerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 14/60) das englische Common Law an.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anwendbare Recht und über deren Anerkennung, wie es von der Republik Zypern kraft des Ratifizierungsgesetzes Nr. 15(III) von 2017 ratifiziert wurde.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Nicht zutreffend.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Der Richter ist nicht zur Anwendung dieser Normen von Amts wegen verpflichtet. Die Angelegenheit kann nur von einer Partei zur Sprache gebracht werden, die erfolgreich beweisen muss, dass das Recht eines anderen Staates das Recht Zyperns ersetzt. Ist das Gericht davon nicht überzeugt, findet das Recht Zyperns Anwendung.

Da es sich hier um eine Beweis- und Verfahrensangelegenheit handelt, bleibt sie von den obengenannten Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 unberührt.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EG) Nr. 864/2007 lassen die Rück- und Weiterverweisung (Renvoi) nicht zu. In den Fällen, die nicht unter die Verordnungen fallen, kann die Rück- und Weiterverweisung jedoch wie folgt angewandt werden:

Das Gericht, das mit einer Rechtssache befasst ist, bei der festgestellt wird, dass das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, muss entweder nur die innerstaatlichen Vorschriften dieses Rechts oder dieses Recht in seiner Gesamtheit, einschließlich der nach diesem Recht geltenden internationalen Vorschriften, anwenden.

Die Schwierigkeit im letzteren Fall ergibt sich daraus, dass die Vorschriften über das nach der Rechtsordnung des anderen betroffenen Staates anwendbare Recht den Richter auf das Recht Zyperns verweisen können, das er anzuwenden hat (Renvoi). In diesem Fall hat das Gericht zwei Möglichkeiten: entweder die Rück- und Weiterverweisung zu akzeptieren und das Recht Zyperns anzuwenden („teilweise Rück- und Weiterverweisung“) oder sie abzulehnen und das Recht des anderen Staates in seiner Gesamtheit anzuwenden („komplette Rück- und Weiterverweisung“).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Zur Vermeidung von Problemen, die sich aus einer Änderung der Anknüpfung ergeben könnten (z. B. des Wohnsitzes, des Orts, an den die bewegliche Sache oder der Trust übertragen wurde, usw.), erfolgt die Bestimmung des Datums für die Ermittlung der Anknüpfung üblicherweise nach der Regelung zum anwendbaren Recht. Als Beispiel sei hier auf Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über Trusts verwiesen.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Das Recht eines anderen Staates sollte auch dann nicht angewandt werden, wenn die Vorschriften zum anwendbaren Recht seine Anwendung eigentlich vorschreiben, diese jedoch unvereinbar mit der öffentlichen Ordnung in der Republik Zypern ist. Nach der Rechtsprechung umfasst die „öffentliche Ordnung“ die wesentlichen Grundsätze der Gerechtigkeit und der öffentlichen Moral und Ethik (Pilavachi & Co Ltd gegen International Chemical Co Ltd (1965) 1 SLG 97).

Das Recht eines anderen Staates sollte auch in Bezug auf Zölle, Steuern und Abgaben nicht angewandt werden.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Es gilt die im Fall Royal Bank of Scotland plc gegen Geodrill Co Ltd u. a. (1993) 1 JSC (Urteil des Obersten Gerichts) 753, festgelegte Regelung, wonach eine Partei, die argumentiert, dass auf ihren Fall ausländisches Recht anwendbar ist, diesen Anspruch zunächst geltend machen und anschließend Sachverständigenbeweise vorlegen muss. Ist das Gericht von diesen Beweisen nicht überzeugt oder macht keine der Parteien einen solchen Anspruch geltend, findet das Recht Zyperns Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) gilt für alle vertraglichen Schuldverhältnisse und Rechtsakte, bei denen sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

In den meisten Fällen gilt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II), deren allgemeine Regel besagt, dass das anzuwendende Recht das Recht des Staates sein sollte, in dem der Schaden eingetreten ist (lex loci damni), und zwar unabhängig von dem Staat oder den Staaten, in dem bzw. denen die indirekten Folgen auftreten könnten. Die Verordnung enthält auch besondere Vorschriften zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, wie z. B. unlauterer Wettbewerb und Produkthaftung.

Für Trusts gilt das (Ratifizierungs-) Gesetz über das auf Trusts anwendbare Recht und über die Anerkennung von Trusts aus dem Jahr 2017 (Gesetz Nr. 15(III)/2017), mit dem das Haager Übereinkommen von 1985 ratifiziert wurde. Nach diesem Ratifizierungsgesetz und diesem Übereinkommen sollte ein Trust dem vom Treuhänder gewählten Recht unterliegen. Andernfalls sollte sich ein Trust nach dem Recht richten, mit dem er am engsten verbunden ist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Familienname

Für die Bestimmung des Familiennamens gilt das Gesetz über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (Gesetz Nr. 216/90). Nach diesem Gesetz wird der Familienname eines Kindes durch eine gemeinsame Erklärung seiner Eltern innerhalb von drei Monaten nach der Geburt bestimmt. Versäumen sie die Abgabe dieser Erklärung, erhält das Kind den Familiennamen des Vaters. Ein außerehelich geborenes Kind sollte den Familiennamen der Mutter erhalten, sofern der Vater es nicht anerkennt bzw. bis es durch den Vater anerkannt wird.

Wohnsitz

Der Wohnsitz einer Person wird nach Kapitel 195 des Erb- und Testamentsgesetzes bestimmt, wonach jede Person zu jedem Zeitpunkt entweder über einen mit der Geburt erworbenen Wohnsitz („Ursprungsdomizil“) oder einen selbst erworbenen bzw. beibehaltenen Wohnsitz („frei gewählter Wohnsitz“) verfügt.

Im Falle eines ehelichen Kindes, das zu Lebzeiten seines Vaters geboren wurde, ist der ursprüngliche Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes.

Bei einem außerehelich geborenen Kind oder einem Kind, das nach dem Tod seines Vaters geboren wurde, ist der ursprüngliche Wohnsitz des Kindes der Wohnsitz der Mutter bei seiner Geburt.

Ehe- und Geschäftsfähigkeit

Die Ehefähigkeit einer Person unterliegt dem Ehegesetz (Gesetz Nr. 104(I)/2013), dessen Artikel 14 vorsieht, dass eine Person nicht ehefähig ist, wenn sie unter 18 Jahre alt ist oder zum Zeitpunkt der Eheschließung aufgrund einer geistigen Beeinträchtigung oder Behinderung oder einer Erkrankung des Gehirns oder einer anderweitigen Erkrankung oder Krankheit oder einer Suchtmittelabhängigkeit nicht in der Lage ist, ihre Einwilligung zu erteilen und ihr Handeln zu verstehen bzw. sich dessen bewusst zu sein.

Selbst wenn das betroffene Paar oder einer von ihnen unter achtzehn Jahre alt ist, gelten sie als ehefähig, wenn sie mindestens sechzehn Jahre alt sind oder ihre Erziehungsberechtigten ihrer Heirat schriftlich zugestimmt haben oder es schwerwiegende berechtigte Gründe für ihre Eheschließung gibt. Wird die obengenannte Zustimmung verweigert oder gibt es keinen Erziehungsberechtigten, so ist die Frage, ob eine Person ehefähig ist, vom Familiengericht des Bezirks, in dem die betreffende Person wohnt, zu klären.

Was die Geschäftsfähigkeit anbelangt, so sieht Artikel 11 des Kapitels 149 des Vertragsgesetzes vor, dass eine Person geschäftsfähig ist, wenn sie zurechnungsfähig ist und ihr die Geschäftsfähigkeit nicht per Gesetz entzogen wurde. Das Gesetz sieht vor, dass eine verheiratete Person nicht allein aus dem Grund, dass sie unter 18 Jahre alt ist, als nicht geschäftsfähig angesehen wird.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen einem Elternteil und einem Kind, einschließlich elterlicher Verantwortung, Unterhalt und Kommunikation, ist im Recht Zyperns geregelt, insbesondere im Gesetz über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (Gesetz Nr. 216/90).

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa) und die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 sowie das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern gelten ebenfalls für die von ihnen geregelten Bereiche.

3.4.2 Adoption

Werden Adoptionsverfahren vor zyprischen Gerichten durchgeführt, so gilt das Recht Zyperns unabhängig davon, ob es sich um eine Adoption mit grenzüberschreitendem Bezug handelt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Auflösung einer Ehe werden in Zypern durch das Ehegesetz von 2003 geregelt (Gesetz Nr. 104(I)/2003). Sie unterliegen zudem dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen, das in der Republik Zypern durch das Gesetz Nr. 16(III)/2003 ratifiziert wurde.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Für Scheidungsangelegenheiten gilt Artikel 111 der Verfassung und das Gesetz über die Versöhnung und die geistige Auflösung der Ehe von 1990 (Gesetz Nr. 22/1990) in Bezug auf religiöse Ehen und das Ehegesetz (Gesetz Nr. 104(Ι)/2003).

Das Haager Übereinkommen von 1971 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes, das von der Republik Zypern durch das Gesetz Nr. 14(III)1983 ratifiziert wurde, findet auf Angelegenheiten Anwendung, die die Anerkennung von Ehescheidungen und Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes betreffen.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Unterhaltspflichten

Nach der Änderung des Ehegüterrechts (Gesetz Nr. 232/1991) gilt Folgendes:

Wenn die Ehegatten nicht mehr zusammenleben, kann das Gericht auf Antrag eines Ehegatten einen Unterhaltsbescheid für den anderen Ehegatten erlassen, um dem antragstellenden Ehegatten eine Unterhaltsbeihilfe zu zahlen.

Unterhaltspflichten zwischen ehemaligen Ehegatten bestehen, wenn einer von ihnen nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu bestreiten und:

a) wenn er bei Abschluss der Scheidung oder nach Ablauf der nachstehend genannten Fristen aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustands keine Beschäftigung, mit der er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, aufnehmen oder fortsetzen kann;

b) wenn er sich um ein minderjähriges oder erwachsenes Kind oder ein anderes unterhaltsberechtigtes Kind kümmert, das aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen, und der Antragsteller dadurch daran gehindert wird, eine geeignete Beschäftigung zu finden;

c) er keine feste und angemessene Beschäftigung finden kann oder eine Berufsausbildung benötigt, und zwar für höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidung;

d) in allen anderen Fällen, in denen die Gewährung des Unterhalts zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidung aus Billigkeitsgründen erforderlich ist.

Der Unterhalt kann aus wichtigen Gründen verweigert oder eingeschränkt werden, insbesondere wenn die Ehe kurz war oder wenn der Ehegatte, der Anspruch auf Unterhalt haben könnte, für die Scheidung oder Beendigung des Zusammenlebens verantwortlich ist oder seine Bedürftigkeit aus freien Stücken selbst verursacht hat.

Ferner sollte der Anspruch auf Unterhalt enden oder der Unterhaltsbescheid entsprechend geändert werden, wenn die Umstände dies erfordern.

Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind

Nach dem Gesetz über das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern (Gesetz Nr. 216/90) obliegen die Unterhaltspflichten für ein minderjähriges Kind den Eltern gemeinsam nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten. Die oben dargestellte elterliche Unterhaltspflicht kann aufgrund einer Entscheidung und eines gerichtlichen Vergleichs auch nach Erreichen des Erwachsenenalters aufrechterhalten werden, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (z. B. wenn das Kind arbeitsunfähig oder behindert ist, der Nationalgarde angehört oder Kurse in einer Bildungseinrichtung oder Berufsschule besucht).

Der Anspruch eines minderjährigen Kindes auf Unterhalt durch seine Eltern besteht auch dann, wenn es Vermögen besitzt.

3.6 Ehegüterrecht

Es gilt Artikel 13 des Gesetzes Nr. 232/1991, dessen allgemeine Regel lautet, dass die Ehe die Eigenständigkeit der Ehegatten in Bezug auf das Vermögen nicht verändert. Gemäß Artikel 14 dieses Gesetzes darf ein Ehegatte jedoch im Falle der Auflösung oder Annullierung der Ehe das Vermögen des anderen Ehegatten in Anspruch nehmen, sofern der Ehegatte, der den Anspruch geltend macht, in irgendeiner Weise zur Erhöhung des Vermögens des anderen Ehegatten beigetragen hat. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, kann die Auszahlung des sich aus seinem Beitrag ergebenden Teils der Erhöhung einklagen.

Der Beitrag, den ein Ehegatte zur Erhöhung des Vermögens des anderen Ehegatten leistet, wird mit einem Drittel der Erhöhung veranschlagt, sofern kein niedrigerer oder höherer Beitrag nachgewiesen wird.

Nicht in die Erhöhung des Vermögens der Ehegatten eingerechnet wird, was sie durch Schenkung, Erbschaft, Vermächtnis oder sonstige Zuwendung erhalten haben.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Die Erbfolge und alle Erbschaftsangelegenheiten, mit Ausnahme der Formblätter für die Abfassung und den Widerruf eines Testaments, werden durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses geregelt.

Nach Artikel 22 dieser Verordnung kann eine Person für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Die Rechtswahl erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung.

Ist ein Testament vorhanden, gilt das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht. Nach Artikel 1 dieses Übereinkommens ist eine letztwillige Verfügung hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:

a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder

b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder

c) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder

d) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.

3.8 Dingliche Rechte

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), der zufolge ein Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht unterliegt, gilt für Beziehungen, die Verpflichtungen begründen, die mit unbeweglichen Sachen verbunden sind. Mangels Rechtswahl findet Artikel 4 der Verordnung Anwendung, in dem das jeweils anzuwendende Recht ausdrücklich festgelegt ist.

Verträge, die ein dingliches Recht zum Gegenstand haben, unterliegen gemäß der Rechtsprechung der Gerichte Zyperns dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (lex situs).

3.9 Insolvenz

Das anzuwendende Recht wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren bestimmt. Es gilt das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet ein solches Verfahren eröffnet wird.

Letzte Aktualisierung: 11/12/2023

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