Welches nationale Recht ist anwendbar?

Ungarn
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Das anwendbare Recht wird durch das Gesetz XXVIII von 2017 über das internationale Privatrecht (im Folgenden „IPR-Gesetz“) geregelt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Verordnung der Europäischen Union und kein internationaler Vertrag Vorschriften zum anzuwendenden Recht enthalten.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Diesbezügliche Informationen finden sich in erster Linie auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

- Rechtshilfeabkommen zwischen Ungarn und Rumänien

- Rechtshilfeabkommen zwischen Ungarn und Jugoslawien

- Rechtshilfeabkommen zwischen Ungarn und Rumänien

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Ja.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Wenn ausländisches Recht anzuwenden ist, sind die materiellrechtlichen Normen des festgestellten ausländischen Rechts anwendbar, die einen direkten Bezug zu der Sache haben. Wenn das anwendbare ausländische Recht durch die Staatsangehörigkeit bestimmt wird und das ausländische Recht auf das ungarische Recht verweist, gilt das ungarische materielle Recht, wohingegen, wenn das ausländische Recht auf das Recht eines Drittlandes verweist, das materielle Recht dieses Drittlandes gilt.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Jede Änderung der das anwendbare Recht bestimmenden Faktoren wirkt sich nur dann auf Rechtsverhältnisse aus, die nach dem vor der Änderung geltenden Recht wirksam begründet wurden, wenn das IPR-Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Die Anwendung von ausländischem Recht, das nach dem IPR-Gesetz als anwendbar erachtet wird, widerspricht der ungarischen öffentlichen Ordnung und darf daher nicht angewendet werden, wenn dies im betreffenden Fall zu einer offensichtlichen und schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte und Verfassungsgrundsätze der ungarischen Rechtsordnung führen würde. Lässt sich die Verletzung der öffentlichen Ordnung nicht anderweitig abwenden, gelten anstelle der unberücksichtigten ausländischen Rechtsvorschrift die Bestimmungen des ungarischen Rechts.

Unabhängig vom anzuwendenden Recht sind die Bestimmungen des ungarischen Rechts anzuwenden, deren übergeordneter Charakter sich eindeutig aus deren Inhalt und Zweck ergibt (zwingende Vorschriften). Zwingende Vorschriften nach dem Recht anderer Staaten können nur dann in Betracht gezogen werden, wenn eine enge Verbindung besteht und sie für die Beurteilung des Sachverhalts entscheidend sind.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Das Gericht stellt den Inhalt des ausländischen Rechts von Amts wegen und mit allen erforderlichen Mitteln fest. Es kann auf der Grundlage eines internationalen Abkommens einen Antrag an ausländische Behörden richten und die Vorlagen der Parteien oder Gutachten in Betracht ziehen. Es kann zu diesem Zweck auch den Justizminister konsultieren.

Kann der Inhalt des ausländischen Rechts nicht innerhalb einer angemessenen Frist festgestellt werden, wird ungarisches Recht angewendet. Wenn der Sachverhalt nicht nach ungarischem Recht entschieden werden kann, gilt das dem geltenden Recht am nächsten kommende ausländische Recht.

Der Justizminister erstellt für die Anwendung im Ausland Nachweise über das ungarische Recht und die ungarische Rechtsprechung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Die Bestimmungen des IPR-Gesetzes finden auf Rechtsverhältnisse Anwendung, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO)fallen.

Auf einen Vertrag findet das Recht Anwendung, das die Parteien entweder für den gesamten Vertrag oder für einen Teil desselben gewählt haben. Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich, so muss sie sich aus den Bestimmungen des Vertrages oder den Umständen des Falles eindeutig ergeben. Die Wahl des anwendbaren Rechts muss vor Ablauf der vom Gericht in der ersten Verhandlung gesetzten Frist getroffen werden.

Die Parteien können vereinbaren, anstelle des zuvor angewandten Rechts ein anderes Recht auf den Vertrag anzuwenden. Diese Tatsache berührt nicht die formale Rechtsgültigkeit des Vertrages nach den einschlägigen Vorschriften.

Ist der Vertrag nur an das Recht eines Staates gebunden, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

In Ermangelung einer Rechtswahl ist das Recht des Staates anzuwenden, mit dem die wesentlichen Elemente des jeweiligen Vertragsverhältnisses am engsten verbunden sind.

Zustandekommen und Gültigkeit eines Vertrages oder einer Vertragsbedingung werden durch das Recht bestimmt, das im Falle der Gültigkeit des Vertrags oder der Vertragsbedingung nach dem IPR-Gesetz anwendbar wäre.

Ein Vertrag, dessen Gegenstand ein dingliches Recht an einer Immobilie oder ein Pachtvertrag über eine Immobilie ist, unterliegt den Formvorschriften des Rechts des Landes, in dem sich die Immobilie befindet, wenn diese Vorschriften unabhängig vom Land, in dem der Vertrag abgeschlossen wird, und unabhängig vom Recht, das den Vertrag regelt, gelten und von diesen Vorschriften nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

Die vertragsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend für einseitige Erklärungen.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Die Bestimmungen des IPR-Gesetzes finden auf Rechtsverhältnisse Anwendung, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom-II-VO)fallen. Der Geschädigte kann das Recht gemäß Artikel 7 der Rom-II-Verordnung wählen, bis die vom Gericht bei der ersten Verhandlung gesetzte Frist abgelaufen ist.

Auf außervertragliche rechtliche Verpflichtungen ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wirkung der die Verpflichtung begründenden rechtlichen Tatsache eingetreten ist. Liegt der Sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Gläubigers und Schuldners im Rahmen des Rechtsverhältnisses im selben Land, in dem die Wirkung der die Verpflichtung begründenden rechtlichen Tatsache eingetreten ist, so gilt das Recht dieses Landes. Ist das außervertragliche Verhältnis eng mit einem anderen bereits zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsverhältnis verbunden, so gilt das Recht des vorherigen Rechtsverhältnisses auch für das außervertragliche Verhältnis.

Nach der Begründung des außervertraglichen Schuldverhältnisses können die Parteien das Recht wählen, das für sie maßgebend ist. Ist die Rechtswahl nicht ausdrücklich, so muss sie sich aus den Umständen des Falles eindeutig ergeben. Das anwendbare Recht kann bis zum Ablauf der vom Gericht in der ersten Verhandlung gesetzten Frist gewählt werden. Ist das Rechtsverhältnis nur an das Recht eines Staates gebunden, so berührt die Rechtswahl nicht die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Rechts dieses Staates, von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden kann.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Die Rechtsfähigkeit und die Persönlichkeitsrechte einer Person sind auf der Grundlage des auf sie anwendbaren Heimatrechts dieser Person zu beurteilen. Das auf eine Person anzuwendende Heimatrecht ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hat eine Person neben der ungarischen noch weitere Staatsangehörigkeiten, ist das ungarische Recht ihr Heimatrecht, es sei denn, die Person hat eine engere Verbindung zur anderen Staatsangehörigkeit. Hat eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit und ist keine davon ungarisch, so ist das anwendbare Heimatrecht das Recht des Staates, zu dem sie unter Berücksichtigung der grundlegenden Fakten des Falles die stärksten Bindungen hat. Hat eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit, von denen keine die ungarische ist, und hat sie gleich starke Bindungen zu den Staaten, deren Staatsangehörigkeiten sie besitzt, oder kann die Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden, oder ist eine Person staatenlos, so ist das anwendbare Heimatrecht das Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann das Heimatrecht einer Person nicht festgestellt werden, wird ungarisches Recht angewendet. Auf die Rechtsfähigkeit und das Persönlichkeitsrecht von Personen mit Asylstatus oder Aufenthaltsgenehmigung für Ungarn ist ungarisches Recht anwendbar.

Das auf den Namen einer Person anwendbare Recht ist ihr Heimatrecht oder auf ihren Wunsch das ungarische Recht. Wenn eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, kann sie ein Recht wählen, das auf einer ihrer Staatsangehörigkeiten basiert und in Bezug auf ihren Nachnamen angewendet wird. In Bezug auf ihren Ehenamen kann auf gemeinsamen Antrag der Parteien das Recht der Staatsangehörigkeit des Ehepartners oder ungarisches Recht gewählt werden. In Ermangelung eines solchen Antrags gilt das auf das persönliche Verhältnis der Ehegatten anwendbare Recht. Die Bestimmungen über Nachnamen im Falle einer Scheidung oder Annullierung der Ehe richten sich nach dem Recht des Staates, in dem der Ehename eingetragen wurde. Der Geburts- und der Ehename eines ungarischen Staatsangehörigen, der nach dem Recht eines anderen Landes gültig eingetragen ist, muss in Ungarn anerkannt werden, wenn der betreffende ungarische Staatsangehörige oder sein Ehepartner ebenfalls Staatsangehöriger des anderen Landes ist oder wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des betreffenden ungarischen Staatsangehörigen in diesem Land befindet. Namen, die gegen die ungarische öffentliche Ordnung verstoßen, können nicht offiziell anerkannt werden.

Eine Person, die gemäß ihrem Heimatrecht keine oder nur eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit hat, nach ungarischem Recht jedoch handlungsfähig wäre, gilt im Hinblick auf die in Ungarn abgeschlossenen und ausgeführten alltäglichen Verträge von geringer Bedeutung als handlungsfähig. Eine Person, die gemäß ihrem Heimatrecht keine oder nur eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit hat, nach ungarischem Recht jedoch handlungsfähig wäre, gilt auch im Hinblick auf sonstige vermögensrechtliche Geschäfte als handlungsfähig, wenn die Rechtsfolgen des Geschäfts in Ungarn eintreten.

In Angelegenheiten der Vertretung einer Person mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit oder einer Ad-hoc-Vormundschaft ist das Recht des Staates des Gerichts anzuwenden, der den Vertreter oder Vormund bestellt.

Wenn eine Person für tot oder vermisst erklärt wird oder ihr Tod festgestellt wird, gilt hierfür das Heimatrecht der vermissten Person. Wenn das Heimatrecht einer vermissten Person nicht ungarisches Recht ist, gilt ungarisches Recht, wenn ein ungarisches rechtliches Interesse vorliegt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist der Ort, wo sich ihr Leben tatsächlich abspielt, wie es sich aus allen Umständen des gegebenen Rechtsverhältnisses ergibt. Bei der Ermittlung des Lebensmittelpunkts einer Person werden auch die Fakten berücksichtigt, die auf die Absichten der betroffenen Person hinweisen. „Wohnsitz“ steht für den Ort, an dem eine Person ständig oder mit der Absicht lebt, sich dort niederzulassen.

Eine juristische Person oder eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit unterliegt dem Recht des Staates, in dem die juristische Person eingetragen ist. Ist eine juristische Person in mehreren Staaten eingetragen oder ist gemäß dem Recht, das aufgrund des im Gesellschaftsvertrag bezeichneten Geschäftssitzes maßgeblich ist, keine Eintragung erforderlich, so ist das Recht am Ort des Geschäftssitzes anzuwenden. Hat die juristische Person keinen in ihren Statuten festgelegten Sitz oder mehrere Sitze und ist sie nicht nach dem Recht eines Staates eingetragen, so ist das anwendbare Heimatrecht das Recht des Staates, in dem sich ihr Hauptverwaltungssitz befindet. Der Rechtsstatus einer juristischen Person oder einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit muss nach dem auf sie anwendbaren Heimatrecht bestimmt werden.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Für die Feststellung der Vaterschaft oder Mutterschaft und für die Anfechtung der Vaterschaft ist das Heimatrecht des Kindes zum Geburtszeitpunkt maßgeblich. Die Anerkennung der Vaterschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes zum Zeitpunkt der Anerkennung, während sie im Fall eines ungeborenen Kindes dem Heimatrecht der Mutter zum Zeitpunkt der Anerkennung unterliegt. Eine solche Anerkennung kann nicht als formal unwirksam angesehen werden, wenn sie entweder nach ungarischem Recht oder gemäß dem zum Zeitpunkt und am Ort der Anerkennung anwendbaren Recht gültig war. Ist der Status des Vaters nach geltendem Recht vakant, so ist das Recht des anderen Staates mit engem Bezug zum Fall anzuwenden, wenn dies eine günstigere Regelung für das Kind bedeutet.

3.4.2 Adoption

Die Adoption ist nur dann gültig, wenn die Bedingungen sowohl nach dem Heimatrecht des Adoptivelternteils als auch der zu adoptierenden Person zum Zeitpunkt der Adoption erfüllt sind. Das auf den Adoptivelternteil zum Zeitpunkt der Adoption oder der Beendigung der Adoption anzuwendende Heimatrecht findet auf die rechtlichen Folgen der Adoption, auf die Beendigung der Adoption sowie auf deren rechtliche Folgen Anwendung.

Sind die Adoptiveltern miteinander verheiratet, ist das auf die rechtlichen Folgen der Adoption, die Beendigung der Adoption und die rechtlichen Folgen der Beendigung anzuwendende Recht

a) das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Adoption oder ihrer Beendigung, oder in Ermangelung eines solchen,

b) das Recht des Staates des gemeinsamen Aufenthalts der Ehepartner zum Zeitpunkt der Adoption oder ihrer Beendigung, oder in Ermangelung eines solchen

c) das Recht des Staates, in dem sich das Gericht befindet, das sich mit der Adoption befasst.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Ehe ist nur dann gültig, wenn die materiellen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Eheschließung in Übereinstimmung mit dem für jeden Ehepartner geltenden Heimatrecht erfüllt sind. Die formale Gültigkeit der Ehe unterliegt dem zum Zeitpunkt und am Ort der Eheschließung geltenden Recht. Die Bestimmungen über die Eheschließung und die Gültigkeit der Ehe gelten entsprechend, um festzustellen, ob die Ehe besteht oder nicht. Die Ehe kann in Ungarn nicht geschlossen werden, wenn nach ungarischem Recht ein unüberwindbares Ehehindernis vorliegt.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Die auf eine Ehe anzuwendenden Bestimmungen werden mit den folgenden Ausnahmen auch auf die Errichtung und Gültigkeit sowie auf die rechtlichen Folgen eingetragener Lebenspartnerschaften (ohne Nachnamen) angewendet.

Es stellt keinen Hindernisgrund für die Errichtung und Gültigkeit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dar, wenn das auf den zukünftigen Lebenspartner anzuwendende Recht keine gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaften gestattet, vorausgesetzt, dass

a) der nicht ungarische zukünftige Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft eine Bescheinigung vorlegt, dass es keinen Ehehindernisgrund gemäß dem auf ihn anwendbaren Heimatrecht gibt und

b) mindestens einer der künftigen eingetragenen Partner ungarischer Staatsangehörigkeit ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Ungarn hat. In diesem Fall ist auf die Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft das ungarische Recht anwendbar.

Für die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist das Recht des Staates anwendbar,

a) in dem der gewöhnliche Aufenthalt der eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags auf Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft liegt, oder in Ermangelung eines solchen,

b) in dem die Lebenspartner der eingetragenen Lebenspartnerschaft ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser von der Einreichung der Klage oder des Antrags gerechnet nicht länger als ein Jahr zurückliegt und vorausgesetzt, dass einer der Partner zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags nach wie vor in diesem Staat lebt, oder wenn dies nicht der Fall ist,

c) dessen Staatsangehörigkeit beide Partner der eingetragenen Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags hatten.

Ist es nicht möglich, das anwendbare Recht auf der Grundlage des Vorgenannten zu bestimmen, gilt das Recht des Staates des Gerichts, das mit der Sache befasst ist.

Für die Begründung, Auflösung und Rechtswirkung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Lebenspartner. Ist die Staatsangehörigkeit der Lebenspartner unterschiedlich, so gilt das Recht des Staates, in dem der gewöhnliche Aufenthalt der Lebenspartner liegt, oder mangels eines gewöhnlichen Aufenthalts der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ist es nicht möglich, den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartner zu bestimmen, gilt das Recht des Staates des Gerichts, das mit der Sache befasst ist. Die Lebenspartner haben die Wahl des Rechts für ihre Eigentumsverhältnisse.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Hierauf ist die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom-III-VO)anzuwenden. Die Ehepartner können das Recht gemäß Artikel 5 und 7 dieser Verordnung wählen, bis die vom Gericht bei der ersten Verhandlung gesetzte Frist abgelaufen ist.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Auf Unterhaltspflichten wird das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht angewendet.

3.6 Ehegüterrecht

Für eheliche Güterstände ist das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit beider Ehegatten zum Zeitpunkt des Urteils anwendbar. Wenn die Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt des Urteils unterschiedlich ist, gilt das Recht des Staates, in dem der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten liegt, oder mangels eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem sich das Gericht befindet, das sich mit der Sache befasst.

Die Ehegatten haben die Wahl des Rechts, das für ihren ehelichen Güterstand gilt, sofern es sich um eines der folgenden handelt:

a) das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,

b) das Recht des Staates des Aufenthalts eines der Ehepartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, oder

c) das Recht des Staates, in dem sich das Gericht befindet, das sich mit der Sache befasst.

Die Rechtswahl steht auch zukünftigen Ehepartnern offen. Das anwendbare Recht kann bis zum Ablauf der vom Gericht in der ersten Verhandlung gesetzten Frist gewählt werden. Sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren, hat die Rechtswahl auf ihren ehelichen Güterstand nur für die Zukunft Rechtswirkung.

Der Ehevertrag ist auch dann formell gültig, wenn er dem Recht des Ortes des Vertragsschlusses entspricht.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 findet auf Personen Anwendung, die am 17. August 2015 oder danach verstorben sind.

3.8 Dingliche Rechte

Für das Eigentum und andere dingliche Rechte, einschließlich Sicherungsrechte und Besitz, gilt das Recht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet.

3.9 Insolvenz

Das anzuwendende Recht bestimmt sich nach den Artikeln 7-17 der Verordnung (EG) Nr. 2015/848.

Letzte Aktualisierung: 15/01/2024

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