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1 Rechtsquellen
1.1 Innerstaatliches Recht
Die Kollisionsnormen, nach denen sich in Nordirland das jeweils anzuwendende Recht bestimmt, ergeben sich in erster Linie aus unmittelbar geltenden EU-Verordnungen. In Zivil- und Handelssachen sind dies
• die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und
• die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II).
Der Contracts (Applicable Law) Act 1990 (mit dem das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 umgesetzt wurde) ist nach wie vor für Verträge maßgebend, die vor dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden (die Rom-I-Verordnung gilt für Verträge, die an oder nach diesem Tag geschlossen wurden).
Der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 ist nur von Belang, wenn die Rom-II-Verordnung keine Anwendung findet (die Verordnung gilt für Fälle, in denen der Schaden nach dem 11. Januar 2009 eingetreten ist).
Die herkömmlichen Vorschriften des Common Law gelten weiter für Verleumdung als unerlaubte Handlung sowie für das Erb- und Sachenrecht.
Rechtsquelle für das in Familiensachen anzuwendende Recht ist – von einigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich das Common Law. In Familiensachen wird in der Regel nordirisches Recht angewendet, einige wenige Ausnahmen ergeben sich aus dem Common Law (z. B. in Bezug auf die Nichtigkeit der Ehe) und dem Gesetzesrecht (z. B. in Bezug auf Unterhalt nach dem Maintenance Orders (Facilities for Enforcement) Act 1920 und dem Maintenance Orders (Reciprocal Enforcement) Act 1972). Für Fragen der elterlichen Verantwortung und des Kinderschutzes, die unter die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 fallen, ist das jeweils anzuwendende Recht, d. h. mit wenigen Ausnahmen nordirisches Recht, in den Parental Responsibility and Measures for the Protection of Children (International Obligations (England and Wales and Northern Ireland)) Regulations 2010 bzw. in Artikel 15 des Übereinkommens von 1996 geregelt.
1.2 Multilaterale Übereinkommen
• Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
• Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (wie oben erwähnt, in Bezug auf am oder nach dem 17. Dezember 2009 geschlossene Verträge durch die Rom-I-Verordnung ersetzt)
• Haager Übereinkommen von 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen
Das Vereinigte Königreich hat unseres Wissens keine bilateralen Übereinkommen geschlossen, die Kollisionsnormen enthalten.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Abschnitt 1.2 aufgeführten Übereinkommen es einem Staat zwar gestatten, auf seine „Gebietseinheiten“ andere Kollisionsnormen anzuwenden, dass das Vereinigte Königreich aber beschlossen hat, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Daher gelten die in Abschnitt 1.2 aufgeführten Übereinkommen sowohl für Kollisionen zwischen den verschiedenen Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs als auch für Kollisionen mit Auslandsbezug und wird das nordirische Recht im Verhältnis zum Recht von England, Wales und Schottland als ausländische Rechtsordnung angesehen.
2 Anwendung der Kollisionsregeln
2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen
In der Regel werden die Kollisionsnormen nur dann angewendet, wenn mindestens eine der Parteien geltend macht, dass sie anzuwenden sind. Wenn dies nicht geltend gemacht wird oder der Inhalt ausländischen Rechts nicht hinreichend belegt ist, wendet das Gericht grundsätzlich nordirisches Recht an. Diese Regel betrifft Beweis- und Verfahrensfragen und bleibt daher von den EU-Verordnungen unberührt.
2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)
Nach den EU-Verordnungen ist eine Rück- oder Weiterverweisung in Fällen, die durch EU-Kollisionsnormen geregelt sind, ausgeschlossen, und dies war auch die herrschende Meinung im Zusammenhang mit dem Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 und dem Contracts Applicable Law Act 1990. Wenn also die nordirische Kollisionsnorm beispielsweise auf das französische Recht verweist, wird französisches innerstaatliches Recht angewendet, selbst wenn ein französisches Gericht das Recht eines anderen Staates anwenden würde. Ein Grund für die Ablehnung einer Rück- oder Weiterverweisung in diesen Bereichen ist wohl, dass die komplexe gesetzliche Regelung durch eine Rück- oder Weiterverweisung beeinträchtigt würde.
In den übrigen Rechtsbereichen spielt die Rück- und Weiterverweisung eine eher geringe und nicht immer ganz eindeutige Rolle. Im Allgemeinen findet die Rück- und Weiterverweisung auf Liegenschaften im Ausland Anwendung, für die nach nordirischem Recht das Recht des Belegenheitsstaats (lex situs) gilt. In diesen Fällen will man verständlicherweise das Recht des Gerichts anwenden, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Liegenschaft befindet, da sich dadurch die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entscheidungen, die die Liegenschaft betreffen, wirksam werden. Einer Reihe erstinstanzlicher Gerichtsentscheidungen zu körperlichen beweglichen Gegenständen, die sich im Ausland befinden, lässt sich entnehmen, dass eine Verweisung auf die lex situs keine Rück- oder Weiterverweisung umfasst. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Inhalts ausländischer Kollisionsnormen in vielen Fällen teuer ist und die Parteien daher häufig beschließen, ihre Anwendung nicht geltend zu machen (siehe oben Abschnitt 2.1).
2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)
Zur Lösung dieses Problems ist in jeder Kollisionsnorm festgelegt, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung des Anknüpfungspunkts maßgebend ist. So ist etwa bei der Übertragung einer beweglichen Sache das Recht des Ortes maßgebend, an dem sich die betreffende bewegliche Sache zum Zeitpunkt der Übertragung befand.
2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)
Nach den herkömmlichen Vorschriften können nordirische Gerichte die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften ablehnen, die mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) unvereinbar sind. Der Ordre-public-Vorbehalt ist von den internationalen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention geprägt.
Darüber hinaus sieht nun sowohl die Rom-I- als auch die Rom-II-Verordnung unabhängig von dem ansonsten auf den Sachverhalt anzuwendenden Recht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts vor. Solche Normen finden sich in der Regel im Verbraucher- und Arbeitsrecht oder in Gesetzen, die internationale Übereinkünfte ergänzen.
2.5 Ermittlung fremden Rechts
Der Inhalt des Rechts eines Staates oder Gebiets außerhalb Nordirlands ist von den Parteien wie eine Tatsache zu beweisen. Es obliegt jedoch dem Gericht, den angeführten Beweis für die betreffenden Rechtsvorschriften zu würdigen.
In Verfahren vor einem Gericht in Nordirland kann jede Person, die aufgrund ihres Wissens oder ihrer Erfahrung entsprechend qualifiziert ist, ein Sachverständigengutachten über den Inhalt des Rechts eines Staates oder Gebiets außerhalb Nordirlands anfertigen, und zwar unabhängig davon, ob sie in dem betreffenden Staat oder Gebiet einen Rechtsberuf ausübt oder zur Ausübung eines Rechtsberufs zugelassen ist oder nicht.
Unter bestimmten Umständen kann ein Gericht in Nordirland eine frühere Entscheidung oder Feststellung eines englischen Gerichts zum Recht eines Staates oder Gebiets außerhalb Nordirlands berücksichtigen. Die schriftliche Mitteilung, dass eine Partei beabsichtigt, sich auf eine frühere Entscheidung zu stützen, muss den anderen Parteien oder ihren Rechtsanwälten zugestellt werden.
3 Kollisionsnormen
3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse
In allen Fällen, die vertragliche Schuldverhältnisse und eine entsprechende Rechtswahl betreffen, gilt die Rom-I-Verordnung unmittelbar. Die Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung können auch Anwendung finden, wenn es um Rechtsbeziehungen geht, die nach nordirischem Recht nicht als vertragliche Schuldverhältnisse eingestuft werden (z. B. Vereinbarungen ohne Gegenleistung wie Schenkungsverträge).
Für Verfahrensfragen gilt die lex fori. Die Ermittlung des Schadensumfangs (nicht jedoch der Schadensposten) und die Beweisarten richten sich somit nach dem Recht des angerufenen Gerichts. Da Verjährungsfristen zum materiellen Recht gehören, werden sie bei vertraglichen Schuldverhältnissen nach dem gemäß der Verordnung anzuwendenden Recht bestimmt.
Wenn die Parteien eine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben oder sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, ist das gewählte Recht anzuwenden. In der Regel ergibt sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles, wenn es sich um einen Standardvertrag handelt, der bekanntermaßen einem bestimmten Recht unterliegt, oder wenn frühere Geschäfte der Parteien auf eine solche Rechtswahl schließen lassen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung reicht häufig, aber nicht immer für die Schlussfolgerung aus, dass die Wahl des Rechts dieses Gerichts beabsichtigt war. Wenn im Falle einer Schiedsvereinbarung Auswahlkriterien für die Schiedsrichter festgelegt werden, lässt sich daraus relativ leicht eine Rechtswahl ableiten. Wenn die Schiedsrichter jedoch unter Verweis auf ein internationales Gremium bestimmt werden, ist die Feststellung, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, wesentlich weniger wahrscheinlich.
Die freie Rechtswahl gilt nicht unbegrenzt. Erstens darf bei Verbraucher- und Arbeitsverträgen dem Verbraucher bzw. Arbeitnehmer durch die Rechtswahl nicht der Schutz der zwingenden Vorschriften des Rechts entzogen werden, das ohne ausdrückliche Rechtswahl anzuwenden gewesen wäre. Zweitens dürfen, wenn alle Elemente des Sachverhalts eine Verbindung zu einem Staat aufweisen, die zwingenden Vorschriften dieses Staates durch die Wahl des Rechts eines anderen Staates nicht ihrer Wirkung beraubt werden. Bei Versicherungsverträgen gibt es zudem Schutzvorschriften für Verbraucher. Ferner sei darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen Uneinigkeit über die Wirksamkeit der Rechtswahl besteht (z. B. beim Vorwurf der Nötigung), die Frage der Wirksamkeit dieser Rechtswahl nach dem mutmaßlich anzuwendenden Recht geklärt wird (d. h. dem Recht, dem der Vertrag unterliegen würde, wenn die Rechtswahl wirksam wäre), es sei denn, dies wäre unangemessen (in diesem Fall kann das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei angewendet werden, die geltend macht, der Rechtswahl nicht zugestimmt zu haben).
Für den Fall, dass keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen wurde oder sich die Rechtswahl nicht mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergibt, enthält die Rom-I-Verordnung besondere Vorschriften, die von der Art des Vertrags abhängen. Führen diese Vorschriften jedoch nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, so gilt in der Regel das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Es ist nicht immer leicht zu bestimmen, welche Partei die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, jedoch handelt es sich dabei in der Regel um die Partei, die nicht die Zahlung für die Ware oder Dienstleistung zu leisten hat (dies ist z. B. bei einem Vertrag über den Verkauf eines Produkts der Verkäufer, bei einem Bankdarlehen der Kreditgeber oder bei einem Bürgschaftsvertrag der Bürge). Diese Vermutung kann zugunsten eines Staates widerlegt werden, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung aufweist.
3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
Auf außervertragliche Schuldverhältnisse findet meist die Rom-II-Verordnung Anwendung. Da der Private International Law (Miscellaneous Provisions) Act 1995 nur für Fragen in Bezug auf unerlaubte Handlungen gilt, die nicht unter die Verordnung fallen, unterliegt Verleumdung als unerlaubte Handlung weiter dem Common Law (siehe unten).
Die Verjährungsfristen richten sich ebenfalls nach dem anzuwendenden Recht.
Nach der Rom-II-Verordnung gilt in der Regel das Recht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist. Besondere Vorschriften bestimmen das anzuwendende Recht für bestimmte Arten außervertraglicher Schuldverhältnisse, z. B. Produkthaftung, unlauterer Wettbewerb, unerlaubte Handlungen im Umweltbereich und unerlaubte Handlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums. Nach der Verordnung können die Parteien das anzuwendende Recht unter bestimmten Umständen auch wählen, allerdings darf die betreffende Bestimmung nicht dazu genutzt werden, zwingende Vorschriften des Unionsrechts oder des innerstaatlichen Rechts zu umgehen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensbemessung dem anzuwendenden Recht unterliegt.
Wie bereits oben festgestellt, unterliegt die Verleumdung (einschließlich falscher Behauptungen zur Herabsetzung des Rechtstitels einer Person an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, falscher Behauptungen zur Herabsetzung der Qualität fremder Waren, böswilliger Diffamierung und aller auf ausländisches Recht abstellender Klagen wegen eines Sachverhalts, der den Tatbestand der Verleumdung erfüllt oder anderweitig die Merkmale einer Verleumdung aufweist) weiter dem Common Law. In solchen Fällen gilt die Regel der doppelten Verfolgbarkeit (double actionability rule): Wegen einer unerlaubten Handlung kann in Nordirland nur dann geklagt werden, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung (in der Regel die Veröffentlichung) erfolgt ist, zivilrechtlich verfolgbar ist und wenn sie – wäre die Handlung in Nordirland erfolgt – nach nordirischem Recht ebenfalls zivilrechtlich verfolgbar wäre. Es gibt jedoch eine Ausnahme von dieser Regel. Weisen das Ereignis und die Parteien eine engere Verbindung zu einem anderen Staat auf, so findet dessen Recht Anwendung. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bereich mit besonders vielen Unwägbarkeiten behaftet ist.
Bei der Verwaltung von Trusts erfolgt die Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach dem Recognition of Trusts Act 1987, mit dem das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht umgesetzt wurde. Das anzuwendende Recht ist nach diesem Gesetz das vom Gründer gewählte Recht oder – in Ermangelung einer solchen Rechtswahl – das Recht, zu dem der Trust die engste Verbindung aufweist. Dieses Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkungen und seine Verwaltung.
3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)
Bei ehelichen Kindern entspricht der Wohnsitz (domicile) des Kindes bei der Geburt (Heimatwohnsitz) dem Wohnsitz, den der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt hat. Bei nichtehelichen Kindern und bei Kindern, deren Vater zum Zeitpunkt der Geburt bereits verstorben ist, entspricht der Wohnsitz des Kindes dem Wohnsitz der Mutter. Diese Regel gilt bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes (d. h. der Wohnsitz des Kindes wechselt mit dem des Vaters bzw. der Mutter).
Für Personen, die älter als 16 Jahre sind, gilt weiter der Heimatwohnsitz, es sei denn, sie wählen einen anderen Wohnsitz (Wahlwohnsitz). Zu diesem Zweck müssen sie tatsächlich in dem betreffenden Staat wohnen und beabsichtigen, dort auf unbestimmte Zeit oder dauerhaft zu wohnen. Fällt eines dieser Elemente weg, so gilt statt des Wahlwohnsitzes wieder der Heimatwohnsitz.
Der Wohnsitz der Ehefrau wird nicht mehr anhand des Wohnsitzes des Ehemanns, sondern unabhängig davon bestimmt.
Die Fähigkeit, bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen (z. B. einen Vertrag zu schließen, ein Testament zu errichten oder eine Ehe einzugehen), ist in bereichsspezifischen Vorschriften geregelt und wird in den entsprechenden Abschnitten erörtert.
3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption
Die elterliche Verantwortung für Minderjährige (unter 18 Jahren) richtet sich in Fällen, in denen die Gerichte in Nordirland zuständig sind, nach nordirischem Recht, selbst wenn sich das Kind im Ausland aufhält und Ausländer ist. Allerdings sind die Gerichte in Nordirland – nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 – nur zuständig, wenn sich das Kind in Nordirland aufhält oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet und wenn zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung hat und die Zuständigkeit von dem Ehegatten anerkannt wurde.
Ein Kind ist unabhängig von seinem Geburtsort ehelich, wenn seine Eltern bei der Geburt rechtmäßig miteinander verheiratet waren oder wenn das Kind nach dem Recht des Wohnsitzes jedes Elternteils zum Zeitpunkt seiner Geburt ehelich ist.
Zur Bestellung eines Vormunds für ein Kind wenden die Gerichte in Nordirland nordirisches Recht an, wenn sie zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Antragsteller britischer Staatsangehöriger ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland hat oder sich dort befindet).
In Adoptionssachen wenden die Gerichte in Nordirland nordirisches Recht an, wenn sie zuständig sind (dies ist der Fall, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Wohnsitz in Nordirland hat; das Gericht berücksichtigt jedoch auch, wie wahrscheinlich die Anerkennung eines Beschlusses im Ausland ist, wenn dies für die Ausübung seiner Zuständigkeit von Belang ist). Ein solcher Beschluss bewirkt die Übertragung der gesamten elterlichen Verantwortung von den leiblichen Eltern auf die Adoptiveltern.
3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten
Für die formelle Gültigkeit der Ehe ist das Recht des Ortes maßgebend, an dem die Ehe geschlossen wird. Dieses Recht regelt die Gültigkeit der Zeremonie und ihrer Bestandteile, z. B. die Frage, ob eine bestimmte Formulierung zu verwenden ist, ob die Ehe in einem bestimmten Gebäude geschlossen werden muss, ob die Zustimmung der Eltern benötigt wird oder ob die Eheschließung durch einen Bevollmächtigten erfolgen kann. Es gibt einige wenige Ausnahmen von dieser Regel, vor allem für den Fall, dass es nicht möglich ist, die Ehe in der ortsüblichen Form zu schließen. Besondere Vorschriften gelten zudem für Angehörige der Streitkräfte, die in einem Staat außerhalb des Commonwealth dienen.
Die Ehefähigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, den die betreffende Person unmittelbar vor der Eheschließung hatte. Dieses Recht regelt unter anderem, ob die Parteien zugestimmt haben, welche Altersanforderungen gelten und welche Personen innerhalb der erweiterten Familie nicht heiraten dürfen. Hinsichtlich des Alters gilt, dass eine Eheschließung unwirksam ist, wenn einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 16 Jahre war, sofern sie ihren Wohnsitz in Nordirland haben.
Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im nordirischen Recht nicht vorgesehen. Jedoch können gleichgeschlechtliche Partnerschaften aus anderen Staaten unter bestimmten Umständen als Lebenspartnerschaften nach nordirischem Recht behandelt werden.
Für Scheidungsverfahren sind die Gerichte in Nordirland nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates nur zuständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Ehegatten haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Nordirland, die Ehegatten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland und einer von ihnen hält sich noch immer dort auf, der Antragsgegner hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland, der Antragsteller hat sich vor dem Tag der Antragstellung mindestens ein Jahr lang in Nordirland aufgehalten (bzw. sechs Monate, falls der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist). Wenn keine dieser Voraussetzungen erfüllt und kein anderer Mitgliedstaat zuständig ist, sind nach innerstaatlichem Recht die Gerichte in Nordirland zuständig, sofern zumindest eine der Parteien zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens ihren Wohnsitz in Nordirland hatte. Wenn die Gerichte in Nordirland zuständig sind, wenden sie auf das Scheidungsverfahren nordirisches Recht an. In Verfahren zur Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe findet je nach Nichtigkeitsgrund das Recht des Ortes der Eheschließung oder das Recht des Wohnsitzes der Partei Anwendung. Eine ausländische Scheidung wird anerkannt, wenn eine der Parteien zum Zeitpunkt des ausländischen Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in dem betreffenden Staat hatte oder dessen Staatsangehörigkeit besaß.
Für Unterhaltspflichten gilt im Vereinigten Königreich die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. Die Gerichte in Nordirland sind zuständig, wenn sie für die Scheidung zuständig sind oder – falls die Ehe in einem ausländischen Verfahren geschieden wurde – wenn eine der Parteien zum Zeitpunkt der ausländischen Scheidung ihren Wohnsitz oder vor diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr lang ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Nordirland hatte oder wenn eine der Parteien ein wirtschaftliches Interesse an einer ehemaligen ehelichen Wohnung in Nordirland hat. In diesen Fällen findet nordirisches Recht Anwendung.
3.6 Ehegüterrecht
Wenn weder ein Ehevertrag noch eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand vorliegt, richten sich die Rechte der Ehegatten an den (vor oder während der Ehe erworbenen) beweglichen Gütern des jeweils anderen nach dem Recht des ehelichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Eheschließung. Haben die Ehegatten den gleichen Wohnsitz, so ist dies der eheliche Wohnsitz. Anderenfalls ist das Recht maßgebend, zu dem die Parteien und die Ehe die engste Verbindung haben. Die Absichten der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschließung sind nur von Belang, wenn sie auf eine konkludente Rechtswahl schließen lassen. Diese Regel dürfte auch für die unbeweglichen Güter gelten.
Wenn ein Ehevertrag oder eine Vereinbarung über den ehelichen Güterstand vorliegt, findet das für den Vertrag geltende Recht Anwendung. Dies ist das Recht des ehelichen Wohnsitzes, sofern es keine anderen Hinweise auf das anzuwendende Recht gibt.
3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente
Wenn kein Testament vorliegt und daher die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, gilt in Bezug auf das bewegliche Vermögen das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes und in Bezug auf das unbewegliche Vermögen das Recht des Staates, in dem dieses Vermögen belegen ist (lex situs).
Wenn ein Testament vorliegt und daher die testamentarische Erbfolge Anwendung findet, richtet sich die Testierfähigkeit in Bezug auf das bewegliche Vermögen nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ein Vermächtnisnehmer kann bewegliche Vermögenswerte in Besitz nehmen, wenn er dazu nach dem an seinem Wohnsitz oder am Wohnsitz des Erblassers geltenden Recht berechtigt ist. In Bezug auf das unbewegliche Vermögen gibt es keine besondere Bestimmung über das anzuwendende Recht, am wahrscheinlichsten ist jedoch die Anwendung der lex situs, nach der sich wohl auch die Berechtigung eines Vermächtnisnehmers richten würde, unbewegliche Vermögenswerte in Form eines Vermächtnisses in Besitz zu nehmen.
Nach dem Wills Act 1963 ist ein Testament – sofern der Erblasser am oder nach dem 1. Januar 1964 verstorben ist – formell gültig (z. B. richtige Zahl von Zeugen), wenn es folgendem Recht entspricht: dem am Ort der Testamentserrichtung (d. h. in der Regel dort, wo es unterzeichnet und bezeugt wurde) zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltenden Recht oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung oder dem Recht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist auch dann formell gültig, wenn es dem innerstaatlichen Recht des Staates entspricht, in dem dieses Vermögen belegen ist (womit die Rück- und Weiterverweisung ausgeschlossen ist, obwohl es sich um unbewegliche Vermögenswerte handelt).
Ein Testament, mit dem bewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig (z. B. Obergrenze für den Betrag, der mit einem Testament vererbt werden kann), wenn es mit dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes vereinbar ist. Ein Testament, mit dem unbewegliches Vermögen vererbt werden soll, ist materiell gültig, wenn es mit dem Recht des Staates vereinbar ist, in dem dieses Vermögen belegen ist, d. h. dem der lex situs entsprechenden innerstaatlichen Recht.
Ein Testament wird nach dem Recht ausgelegt, dessen Anwendung der Erblasser beabsichtigt hat. Es wird vermutet, dass es sich dabei um das an seinem Wohnsitz zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung geltende Recht handelt. Diese Vermutung kann durch den Beweis widerlegt werden, dass der Erblasser offensichtlich erwogen und beabsichtigt hat, dass sein Testament nach einem anderen Recht ausgelegt wird. Hierbei kann in Bezug auf unbewegliches Vermögen eine zusätzliche Einschränkung gelten. Wenn der sich aus dieser Auslegung ergebende Anspruch nach der lex situs nicht zulässig ist oder nicht anerkannt wird, hat diese Vorrang.
Die Gültigkeit des mutmaßlichen Widerrufs eines Testaments richtet sich nach dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Widerrufs (es ist darauf hinzuweisen, dass nach englischem innerstaatlichem Recht – falls dieses Anwendung findet – ein Testament durch eine Eheschließung unwirksam wird, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass das Testament ausdrücklich mit Blick auf die Eheschließung errichtet wurde). Erfolgt der Widerruf jedoch mutmaßlich durch ein später aufgesetztes Testament (und nicht etwa durch Zerreißen des Testaments), so muss nach dem für die formelle Gültigkeit des späteren Testaments geltenden Recht geklärt werden, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird. Wenn unklar ist, ob mit dem späteren Testament das frühere widerrufen wird, ist die Frage der Auslegung nach dem vom Erblasser beabsichtigten Recht zu beantworten. Es gilt die Vermutung, dass es sich hierbei um das Recht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments handelt.
3.8 Dingliche Rechte
Bei dinglichen Rechten gelten für bewegliche und unbewegliche Sachen unterschiedliche Regelungen. Ob es sich um eine bewegliche oder eine unbewegliche Sache handelt, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem die Sache belegen ist.
Bei unbeweglichen Sachen ist das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sache belegen ist, und die Rück- und Weiterverweisung findet Anwendung. Dies gilt für alle die Transaktion betreffenden Fragen, darunter Geschäftsfähigkeit, Formerfordernisse und materielle Gültigkeit. Es ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Übertragung von Grundstücken oder anderen unbeweglichen Sachen und dem Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten der an dieser Übertragung beteiligten Parteien geregelt sind, unterschieden wird. Für letzteren gelten eigene Vorschriften über das anzuwendende Recht (insbesondere nach der Rom-I-Verordnung).
Auf Fragen, die das Eigentum (und wohlgemerkt nicht den Vertrag) betreffen und bei denen es um die Übertragung körperlicher beweglicher Gegenstände geht, findet in der Regel das Recht des Ortes Anwendung, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Ereignisses befand, das sich mutmaßlich auf das Eigentum an der Sache ausgewirkt hat. Es ist unklar, ob in diesem Fall die Rück- oder Weiterverweisung Anwendung findet, allerdings lässt eine Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen englischer Gerichte darauf schließen, dass dies nicht der Fall ist. Ein nach dieser allgemeinen Regel erworbenes dingliches Recht an körperlichen Gegenständen wird, wenn die bewegliche Sache anschließend aus dem Land, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Erwerbs des dinglichen Rechts befand, in ein anderes verbracht wird, in England anerkannt, solange es nicht durch ein anderes dingliches Recht ersetzt wird, das nach dem Recht des Landes erworben wurde, in das die Sache verbracht worden war. Eine besondere Ausnahme von der allgemeinen Regel für körperliche bewegliche Gegenstände findet Anwendung, wenn die Sache sich im Transit befindet und die Parteien nicht wissen, wo sie sich gerade befindet, oder sie sich nur vorübergehend an einem Ort befindet. Hier gilt, dass eine Übertragung, die nach dem auf die Übertragung anzuwendenden Recht gültig ist, auch in England wirksam ist.
Im Falle der Abtretung nicht körperlicher beweglicher Gegenstände, bei der zwischen Zedent und Zessionar eine vertragliche Beziehung besteht (was bei den meisten Verbindlichkeiten der Fall ist) und die Frage nur die Gültigkeit und Wirkung der Abtretung selbst betrifft, findet die Rom-I-Verordnung Anwendung.
Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kollisionsnormen für die Abtretung und Übertragung nicht körperlicher Gegenstände nur schwer zusammenfassen lassen und hier keine einheitliche Kollisionsnorm gilt, hauptsächlich weil die immateriellen Vermögenswerte ein sehr breites Spektrum von Rechten umfassen, die nicht alle vertraglichen Ursprungs sind. Bei Fragen, die nicht körperliche bewegliche Gegenstände betreffen, wird empfohlen, sich fachkundig beraten zu lassen.
3.9 Insolvenz
Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren, in der die einschlägigen Vorschriften für Verfahren festgelegt sind, die den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben, wenn die hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) liegen. Wenn der nordirische High Court zuständig ist (dies ist der Fall, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in Nordirland liegt, was vermutet wird, wenn dort der Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt), findet nordirisches Recht Anwendung.
In Fällen, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 fallen, findet nordirisches Recht Anwendung, wenn die nordirischen Gerichte zuständig sind (dies ist der Fall, wenn die Gesellschaft in Nordirland eingetragen ist oder wenn die Liquidation Personen in Nordirland zugutekommt und es keinen triftigen Grund gibt, sich für unzuständig zu erklären).
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.