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In den Artikeln 1, 3 und 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs sind die folgenden Quellen innerstaatlichen Rechts vorgesehen:
• Gesetze
• Gepflogenheiten
• Billigkeit
Die folgenden Quellen des Völkerrechts sind vorgesehen (Artikel 8 der portugiesischen Verfassung):
• Die Vorschriften und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts sind Bestandteil des portugiesischen Rechts.
• Die in ordnungsgemäß ratifizierten oder genehmigten internationalen Übereinkünften enthaltenen Vorschriften gelten nach ihrer amtlichen Veröffentlichung in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung, solange sie für den portugiesischen Staat international verbindlich sind.
• Die Vorschriften, die von den zuständigen Organen internationaler Organisationen, denen Portugal angehört, erlassen werden, gelten in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung unmittelbar, sofern dies in den entsprechenden Gründungsverträgen festgelegt ist.
• Die Bestimmungen der für die Europäische Union geltenden Verträge und die Vorschriften, die von ihren Organen in Ausübung von deren jeweiligen Zuständigkeiten erlassen werden, gelten in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung nach Maßgabe des Unionsrechts und unter Beachtung der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats.
Gesetze
Gesetze sind eine unmittelbare Quelle innerstaatlichen Rechts. Nach Artikel 1 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs gelten alle von zuständigen Organen des Staates erlassenen allgemeinen Bestimmungen als Gesetze. Gesetze, Gesetzesdekrete und regionale gesetzesvertretende Dekrete sind nach Artikel 112 Absatz 1 der portugiesischen Verfassung Gesetzgebungsakte.
Gepflogenheiten
Gepflogenheiten als Quelle innerstaatlichen Rechts anzusehen ist aus rechtlicher Sicht vertretbar, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
• Sie verstoßen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, und
• sie haben eine gesetzliche Grundlage (Artikel 3 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Billigkeit
Die portugiesischen Gerichte können einen Rechtsstreit nur unter den folgenden Umständen nach Billigkeit entscheiden:
• Das Gesetz lässt dies zu (Artikel 4 Buchstabe a des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), oder
• die Parteien vereinbaren dies und sind berechtigt, über das betreffende Rechtsverhältnis zu verfügen (Artikel 4 Buchstabe b des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), oder
• die Parteien haben den Rückgriff auf die Billigkeit vorher vereinbart (Artikel 4 Buchstabe c des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Portugal ist an 26 Haager Übereinkommen gebunden:
1. Übereinkommen über den Zivilprozess (Den Haag, 1954)
Siehe hier
2. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Den Haag, 1956)
Siehe hier
3. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Den Haag, 1958)
Siehe hier
4. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Den Haag, 1961)
Siehe hier
5. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Den Haag, 1961)
Siehe hier
6. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Den Haag, 1961)
Siehe hier
7. Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Den Haag, 1965)
Siehe hier
8. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Den Haag, 1971)
Siehe hier
9. Zusatzprotokoll zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Den Haag, 1971)
Siehe hier
10. Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Den Haag, 1970)
Siehe hier
11. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Den Haag, 1971)
Siehe hier
12. Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Den Haag, 1970)
Siehe hier
13. Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung (Den Haag, 1973)
Siehe hier
14. Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht (Den Haag, 1973)
Siehe hier
15. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (Den Haag, 1973)
Siehe hier
16. Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Den Haag, 1973)
Siehe hier
17. Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anzuwendende Recht (Den Haag, 1978)
Siehe hier
18. Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen (Den Haag, 1978)
Siehe hier
19. Übereinkommen über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht (Den Haag, 1978)
Siehe hier
20. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Den Haag, 1980)
Siehe hier
21. Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Den Haag, 1993)
Siehe hier
22. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Den Haag, 1996)
Siehe hier
23. Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Den Haag, 2000)
Siehe hier
24. Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (Den Haag, 2005)
Siehe hier
25. Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Den Haag, 2007)
Siehe hier
26. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Den Haag, 2007)
Siehe hier
Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (Commission internationale de l’état civil – CIEC)
Portugal ist an 10 CIEC-Übereinkommen gebunden:
Diese Übereinkommen sind hier abrufbar.
1. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Paris, 27. September 1956); Genehmigung: Gesetz Nr. 33/81, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 196 vom 27.8.1981
Siehe hier
2. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (Luxemburg, 26. September 1957); Genehmigung: Gesetz Nr. 22/81, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 189 vom 19.8.1981
Siehe hier
3. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (Istanbul, 4. September 1958); Genehmigung: Gesetzesdekret Nr. 39/80, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 145 vom 26.6.1980
Siehe hier
4. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen (Istanbul, 4. September 1958); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 5/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 40 vom 16.2.1984
Siehe hier
5. Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können (Rom, 14. September 1961); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 6/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 50 vom 28.2.1984
Siehe hier
6. Internationales Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Wien, 8. September 1976); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 34/83, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 109 vom 12.5.1983
Siehe hier
7. Internationales Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Wien, 8. September 1976); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 34/83, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 109 vom 12.5.1983
Siehe hier
8. Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung/Legalisation (Paris, 15. September 1977); Genehmigung: Gesetzesdekret Nr. 135/82, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 292 vom 20.12.1982
Siehe hier
9. Übereinkommen über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht (München, 5. September 1980); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 8/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 54 vom 3.3.1984
Siehe hier
10. Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (München, 5. Oktober 1980); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 40/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 170 vom 24.7.1984
Siehe hier
Weitere einschlägige multilaterale Übereinkommen, an die Portugal gebunden ist:
Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholm, 1967)
Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dazugehöriges Protokoll von 1967
Protokoll: hier
Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz und Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts (Genf, 1930)
Siehe hier
Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz und Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts (Genf, 1931)
Siehe hier
Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments von 1973, dessen Vertragspartei Portugal ist; Genehmigung des Beitritts: Gesetzesdekret Nr. 252/75
Siehe hier
Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 1958)
Siehe hier
Lugano-II-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008)
Siehe hier
Beschluss: hier
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr von 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius von 1999
Siehe hier
Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, unterzeichnet 1970 in London
Siehe hier
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – Übereinkommen von Istanbul von 2011
Siehe hier
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland – New Yorker Übereinkommen von 1956
Siehe hier
Siehe hier
Siehe hier
Siehe hier
Siehe hier
Siehe hier
Siehe hier
Siehe hier
Wenn eine Kollisionsnorm auf ausländisches Recht verweist, bedeutet dies nur, dass das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates anzuwenden ist; es bedeutet nicht, dass die Gerichte dieses Staates zuständig sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Artikel 16 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Die Anwendung des ausländischen Rechts beschränkt sich auf die Normen der ausländischen Rechtsordnung, die Teil der Regelung des Rechtsbereichs sind, für den die Kollisionsnorm gilt, z. B. Rechtsnachfolge von Todes wegen, Familienrecht, Schuldrecht, dingliche Rechte (Artikel 15 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
In Portugal sind Anträge der Parteien in Bezug auf die Ermittlung, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften vor Gericht nicht zulässig (Artikel 5 Absatz 3 der portugiesischen Zivilprozessordnung). Aus diesem allgemeinen Grundsatz folgt, dass das nationale Gericht die Kollisionsnormen von sich aus anwendet.
In Portugal gibt es drei grundlegende Normen für die Rück- und Weiterverweisung (renvoi):
Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates
In Portugal ist die Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates zulässig.
Eine Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates liegt vor, wenn die portugiesische Kollisionsnorm auf das Recht eines anderen Staates verweist und dieser Staat sich als für die Sache zuständig ansieht (Artikel 17 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Die Weiterverweisung endet, wenn
Es kommt jedoch immer zur Weiterverweisung, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Rückverweisung auf das portugiesische Recht
Eine Rückverweisung auf das portugiesische Recht liegt vor, wenn die portugiesische Kollisionsnorm auf das Recht eines anderen Staates verweist, das seinerseits eine Kollisionsnorm enthält, die auf das portugiesische Recht zurückverweist. In diesem Fall ist portugiesisches Recht anzuwenden (Artikel 18 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Bei Fragen, die das Personalstatut betreffen, ist eine Rückverweisung auf das portugiesische Recht jedoch nur dann zulässig, wenn die folgende zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist:
Fälle, in denen eine Rück- oder Weiterverweisung nicht zulässig ist
Keine der oben genannten Formen der Rück- oder Weiterverweisung ist zulässig,
Der Anknüpfungspunkt ist ein mit der Kollisionsnorm gewählter sachlicher oder rechtlicher Umstand, nach dem sich das anzuwendende Recht bestimmt. Je nach Fall kann dies zum Beispiel die Staatsangehörigkeit sein oder der Ort, an dem ein Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, an dem ein geistiges Werk entstanden ist, an dem ein Anspruch eingetragen wurde, an dem sich Vermögenswerte befinden oder an dem sich eine Person aufhält.
Die portugiesische Rechtsordnung kennt mindestens zwei Beschränkungen für die Änderung der Anknüpfung:
Falls es nicht möglich ist, den Anknüpfungspunkt zu bestimmen, von dem das anzuwendende Recht abhängt, gilt das hilfsweise anzuwendende Recht (Artikel 23 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Verstoß gegen die öffentliche Ordnung
Die in der Kollisionsnorm genannten Bestimmungen des ausländischen Rechts finden keine Anwendung, wenn sie gegen die wesentlichen Grundsätze des internationalen ordre public des portugiesischen Staates verstoßen (Artikel 22 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall finden andere Bestimmungen des ausländischen Rechts Anwendung, die als angemessener angesehen werden, oder hilfsweise die Vorschriften des portugiesischen innerstaatlichen Rechts (Artikel 22 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Internationale Übereinkünfte und EU-Recht
Wenn internationale Übereinkünfte, an die der portugiesische Staat gebunden ist, oder das EU-Recht Vorschriften über das anzuwendende Recht vorsehen, die sich von denjenigen der nationalen Kollisionsnormen unterscheiden, finden die nationalen Normen keine Anwendung.
Wer sich auf ausländisches Recht beruft, trägt die Beweislast für dessen Bestehen und Inhalt. Das Gericht muss sich jedoch von Amts wegen bemühen, von dem ausländischen Recht Kenntnis zu erlangen. Das ausländische Recht wird im Rahmen des Systems, zu dem es gehört, und nach den darin vorgesehenen Auslegungsregeln ausgelegt (Artikel 23 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Um Informationen über ausländisches Zivil- und Handelsrecht einzuholen, kann auf die beiden Übereinkommen zurückgegriffen werden, deren Vertragspartei Portugal ist:
Sollte es nicht möglich sein, den Inhalt des ausländischen Rechts festzustellen, gilt das hilfsweise anzuwendende Recht (Artikel 23 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Regelung im EU-Recht
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom-I-Verordnung) bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.
Dänemark ist der einzige EU-Mitgliedstaat, für den die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 nicht gilt. Für Dänemark gilt nach wie vor das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. In Dänemark wird das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 bestimmt, das Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.
Regelung in den nationalen Kollisionsnormen
Für Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe, Auslegung und Wirksamkeit einer Willenserklärung, dem fehlenden Willen oder Willensmängeln gilt
Für die Wertung eines Verhaltens als Willenserklärung gilt
Für die Wertung des Schweigens als Mittel der Erklärung gilt
Für die Form der Willenserklärung gilt
Anmerkung:
Die Alternativen 2 und 3 sind nur dann zulässig, wenn das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts regelnde Recht nicht vorsieht, dass die Erklärung nichtig oder nicht vollstreckbar ist, wenn eine bestimmte Form nicht eingehalten wird, selbst wenn das Rechtsgeschäft im Ausland geschlossen wird.
Für die gesetzliche Vertretung gilt
Für die organschaftliche Vertretung juristischer Personen gilt
Für die rechtsgeschäftliche Vertretung gilt Folgendes:
Für Verjährung und Verfall gilt
Für die sich aus einem Rechtsgeschäft ergebenden Pflichten und den Gegenstand des Rechtsgeschäfts gilt
I. das Recht, das die Vertragsparteien gewählt haben oder im Sinn hatten (Artikel 41 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
II. Haben die Parteien das Recht nicht bestimmt, so gilt
III. Haben die Parteien im Falle eines Vertrags das anzuwendende Recht nicht bestimmt und besteht kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Für die Geschäftsführung gilt
Für die ungerechtfertigte Bereicherung gilt
Regelung im EU-Recht
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 (Rom-II-Verordnung) bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.
Jedoch wird in den Beziehungen zwischen Portugal und den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht das in diesen Fällen anzuwendende Recht nach dem genannten Übereinkommen bestimmt, das Vorrang vor den entsprechenden Kollisionsnormen der Rom-II-Verordnung hat (Artikel 28 der Rom-II-Verordnung).
Regelung in den nationalen Kollisionsnormen
I. Für die außervertragliche Haftung aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung gilt
a) das Recht des Staates, in dem die wesentliche schädigende Handlung vorgenommen wurde, oder
b) im Falle einer Unterlassung das Recht des Ortes, an dem die verantwortliche Person hätte handeln müssen (Artikel 45 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
II. Falls der Verursacher nach dem Recht des Ortes, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde, oder im Falle einer Unterlassung nach dem Recht des Ortes, an dem die Person hätte handeln müssen, nicht als haftbar angesehen wird, gilt das Recht des Staates, in dem die schädigende Wirkung eingetreten ist, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Nach dem Recht des Staates, in dem die schädigende Wirkung eingetreten ist, wird der Verursacher als haftbar angesehen, und
b) der Verursacher hätte den durch seine Handlung oder Unterlassung in diesem Staat entstandenen Schaden vorhersehen müssen (Artikel 45 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
III. Die Vorschriften unter den Ziffern I und II finden in den folgenden Fällen keine Anwendung:
a) Wenn der Verursacher und der Geschädigte dieselbe Staatsangehörigkeit oder denselben gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber gelegentlich im Ausland sind, gilt das Recht ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts.
b) Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des betreffenden Staates, die für alle Personen gleichermaßen gelten müssen (Artikel 45 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Der Begriff „Personalstatut“
Das Personalstatut einer natürlichen Person regelt
Das Personalstatut einer juristischen Person regelt
Verlegung und Zusammenschluss juristischer Personen
Internationale juristische Personen
Für die Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses gilt
Für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern gilt
Für die Adoption, die Beziehungen zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten sowie die Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seiner Herkunftsfamilie gilt
Eine Adoption ist nicht erlaubt,
Für die Adoption oder die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist eine Zustimmung erforderlich,
Für jeden Eheschließenden gilt sein eigenes Personalstatut für
Für die Form der Eheschließung gilt
Für die Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Änderung des Güterstands gilt
Es gibt keine besonderen nationalen Kollisionsnormen für eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften.
Im nationalen Recht sind nichteheliche Lebensgemeinschaften im Gesetz Nr. 7/2001 vom 11. Mai 2001 (Schutz von Lebenspartnerschaften) (zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 71/2018 vom 31. Dezember 2018) geregelt.
Das portugiesische Recht definiert die nichteheliche Lebensgemeinschaft als die rechtliche Situation eines Paares, das ungeachtet des Geschlechts für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zusammenlebt, als wäre es verheiratet (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz von Lebenspartnerschaften).
Mangels besonderer Kollisionsnormen für eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften können die Kollisionsnormen für die Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Änderung des Güterstands sinngemäß angewendet werden. Die nationale Rechtsprechung ist diesbezüglich jedoch nicht einheitlich.
Regelung im EU-Recht
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, wird das auf die Eheschließung und die Trennung ohne die Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.
Regelung in den nationalen Kollisionsnormen
Für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt
Wechsel des anzuwendenden Rechts während der Ehe
Regelung im Haager Protokoll von 2007
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das Recht, das auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, einschließlich Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, anzuwenden ist, nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt, das Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.
Regelung in den nationalen Kollisionsnormen
Das jeweils anzuwendende Recht ist oben angegeben
Für Unterhaltspflichten, die auf einem anderen Familienverhältnis beruhen, gilt
Für Unterhaltspflichten, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, gilt
Für Unterhaltspflichten, die auf der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer testamentarischen Verfügung beruhen, gilt
Regelung im EU-Recht
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, darunter Portugal, wird das auf den ehelichen Güterstand und auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen haben, sofern diese etwas anderes vorsehen.
Regelung in den nationalen Kollisionsnormen
Für Eheverträge (Gegenstand und Wirkungen) und den (gesetzlichen oder vertraglichen) Güterstand gilt
Für die Änderung des Güterstands gilt das Recht, das oben in Abschnitt 3.5.1 „Ehe“ im Hinweis zu den Beziehungen zwischen den Ehegatten und der Änderung des Güterstands angegeben ist (Artikel 54 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Regelung im EU-Recht
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs) wird das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.
Die EU-Erbrechtsverordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen Portugal zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehörte (Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012).
Portugal hat das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht zwar unterzeichnet, aber bisher (Stand April 2021) nicht ratifiziert und ist somit nicht durch das Übereinkommen gebunden.
Internationale Testamente unterliegen daher dem Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments von 1973, dessen Vertragspartei Portugal ist (Genehmigung des Beitritts: Gesetzesdekret Nr. 252/75 vom 23. Mai 1975), und den Vorschriften der portugiesischen Notariatsordnung.
Regelung in den nationalen Kollisionsnormen
Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes gilt für
Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung gilt für
Anmerkung:
Im Falle eines Wechsels des Personalstatuts nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen kann die verfügende Person die Verfügung noch nach dem früheren Personalstatut widerrufen (Artikel 65 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
Für die Form der Verfügung von Todes wegen und ihren Widerruf oder ihre Änderung gilt alternativ
Beschränkungen dieser Regelung:
Die im Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung vorgeschriebene Form muss eingehalten werden, sofern die Erklärung andernfalls nichtig oder unwirksam würde, selbst wenn sie im Ausland abgegeben wurde.
Für Besitz, Eigentum und andere dingliche Rechte gilt
Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte an einer Sache im Durchgangsverkehr gilt
Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte an zulassungspflichtigen Fahrzeugen gilt
Für die Fähigkeit zur Begründung dinglicher Rechte an einer unbeweglichen Sache oder zur Verfügung über sie gilt
Für Urheberrechte gilt
Für gewerbliches Eigentum gilt
In der Regel ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Artikel 276 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen für die Wirkungen, die die Feststellung der Insolvenz hat:
• Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen richten sie sich nach dem auf die Arbeitsverträge anzuwendenden Recht (Artikel 277 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
• Bei Rechten des Schuldners an unbeweglichen Sachen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, deren Eintragung in ein öffentliches Register vorgeschrieben ist, richten sie sich nach dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Artikel 278 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
• Bei Verträgen, mit denen das Recht gewährt wird, dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zu erwerben oder diese zu nutzen, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Sache belegen ist (Artikel 279 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
• Bei Rechten des Verkäufers an Vermögenswerten, die dem insolventen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden, und dinglichen Rechten von Gläubigern oder Dritten an Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befanden, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht dieses Staates (Artikel 280 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
• Bei Rechten an registrierten oder verwahrten Wertpapieren richten sie sich gemäß Artikel 41 des portugiesischen Wertpapiergesetzbuchs nach dem auf die Übertragung der Wertpapiere anzuwendenden Recht (Artikel 282 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
• Bei Rechten und Pflichten der Teilnehmer eines Finanzmarkts oder eines Zahlungssystems im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 oder einer entsprechenden Vorschrift richten sie sich nach dem auf das System anzuwendenden Recht (Artikel 285 des portugiesischen Wertpapiergesetzbuchs und Artikel 282 Absatz 2 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
• Bei Pensionsgeschäften im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 richten sie sich nach dem auf die betreffenden Verträge anzuwendenden Recht (Artikel 283 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
• Bei anhängigen Verfahren, die zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte oder Rechte betreffen, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren läuft (Artikel 285 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).
Links zu den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften:
Portugiesisches Zivilgesetzbuch
Portugiesische Notariatsordnung
Portugiesische Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung
Abschließender Hinweis
Der Inhalt dieses Informationsblatts ist allgemeiner Art und nicht vollständig. Er ist für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Empfänger nicht bindend. Eine Konsultation der jeweils geltenden Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Die landessprachliche Fassung dieser Seite wird von der entsprechenden EJN-Kontaktstelle verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Weder das Europäische Justizielle Netz (EJN) noch die Europäische Kommission übernimmt Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.