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Welches nationale Recht ist anwendbar?

Portugal
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

In den Artikeln 1, 3 und 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs sind die folgenden Quellen innerstaatlichen Rechts vorgesehen:

•           Gesetze

•           Gepflogenheiten

•           Billigkeit

Die folgenden Quellen des Völkerrechts sind vorgesehen (Artikel 8 der portugiesischen Verfassung):

•           Die Vorschriften und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts sind Bestandteil des portugiesischen Rechts.

•           Die in ordnungsgemäß ratifizierten oder genehmigten internationalen Übereinkünften enthaltenen Vorschriften gelten nach ihrer amtlichen Veröffentlichung in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung, solange sie für den portugiesischen Staat international verbindlich sind.

•           Die Vorschriften, die von den zuständigen Organen internationaler Organisationen, denen Portugal angehört, erlassen werden, gelten in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung unmittelbar, sofern dies in den entsprechenden Gründungsverträgen festgelegt ist.

•           Die Bestimmungen der für die Europäische Union geltenden Verträge und die Vorschriften, die von ihren Organen in Ausübung von deren jeweiligen Zuständigkeiten erlassen werden, gelten in der portugiesischen nationalen Rechtsordnung nach Maßgabe des Unionsrechts und unter Beachtung der Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats.

1.1 Innerstaatliches Recht

Gesetze

Gesetze sind eine unmittelbare Quelle innerstaatlichen Rechts. Nach Artikel 1 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs gelten alle von zuständigen Organen des Staates erlassenen allgemeinen Bestimmungen als Gesetze. Gesetze, Gesetzesdekrete und regionale gesetzesvertretende Dekrete sind nach Artikel 112 Absatz 1 der portugiesischen Verfassung Gesetzgebungsakte.

Gepflogenheiten

Gepflogenheiten als Quelle innerstaatlichen Rechts anzusehen ist aus rechtlicher Sicht vertretbar, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

•           Sie verstoßen nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, und

•           sie haben eine gesetzliche Grundlage (Artikel 3 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Billigkeit

Die portugiesischen Gerichte können einen Rechtsstreit nur unter den folgenden Umständen nach Billigkeit entscheiden:

•           Das Gesetz lässt dies zu (Artikel 4 Buchstabe a des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), oder

•           die Parteien vereinbaren dies und sind berechtigt, über das betreffende Rechtsverhältnis zu verfügen (Artikel 4 Buchstabe b des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), oder

•           die Parteien haben den Rückgriff auf die Billigkeit vorher vereinbart (Artikel 4 Buchstabe c des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Portugal ist an 26 Haager Übereinkommen gebunden:

1. Übereinkommen über den Zivilprozess (Den Haag, 1954)

Siehe hier

2. Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Den Haag, 1956)

Siehe hier

3. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Den Haag, 1958)

Siehe hier

4. Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Den Haag, 1961)

Siehe hier

5. Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht (Den Haag, 1961)

Siehe hier

6. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Den Haag, 1961)

Siehe hier

7. Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Den Haag, 1965)

Siehe hier

8. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Den Haag, 1971)

Siehe hier

9. Zusatzprotokoll zum Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Den Haag, 1971)

Siehe hier

10. Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (Den Haag, 1970)

Siehe hier

11. Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Den Haag, 1971)

Siehe hier

12. Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (Den Haag, 1970)

Siehe hier

13. Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung (Den Haag, 1973)

Siehe hier

14. Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht (Den Haag, 1973)

Siehe hier

15. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (Den Haag, 1973)

Siehe hier

16. Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Den Haag, 1973)

Siehe hier

17. Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anzuwendende Recht (Den Haag, 1978)

Siehe hier

18. Übereinkommen über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen (Den Haag, 1978)

Siehe hier

19. Übereinkommen über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht (Den Haag, 1978)

Siehe hier

20. Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Den Haag, 1980)

Siehe hier

21. Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Den Haag, 1993)

Siehe hier

22. Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Den Haag, 1996)

Siehe hier

23. Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Den Haag, 2000)

Siehe hier

24. Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (Den Haag, 2005)

Siehe hier

25. Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (Den Haag, 2007)

Siehe hier

26. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (Den Haag, 2007)

Siehe hier

Übereinkommen der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (Commission internationale de l’état civil – CIEC)

Portugal ist an 10 CIEC-Übereinkommen gebunden:

Diese Übereinkommen sind hier abrufbar.

1. Übereinkommen über die Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern (Paris, 27. September 1956); Genehmigung: Gesetz Nr. 33/81, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 196 vom 27.8.1981

Siehe hier

2. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Legalisation (Luxemburg, 26. September 1957); Genehmigung: Gesetz Nr. 22/81, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 189 vom 19.8.1981

Siehe hier

3. Übereinkommen über den internationalen Austausch von Auskünften in Personenstandsangelegenheiten (Istanbul, 4. September 1958); Genehmigung: Gesetzesdekret Nr. 39/80, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 145 vom 26.6.1980

Siehe hier

4. Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen (Istanbul, 4. September 1958); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 5/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 40 vom 16.2.1984

Siehe hier

5. Übereinkommen über die Erweiterung der Zuständigkeit der Behörden, vor denen nichteheliche Kinder anerkannt werden können (Rom, 14. September 1961); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 6/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 50 vom 28.2.1984

Siehe hier

6. Internationales Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Wien, 8. September 1976); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 34/83, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 109 vom 12.5.1983

Siehe hier

7. Internationales Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern (Wien, 8. September 1976); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 34/83, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 109 vom 12.5.1983

Siehe hier

8. Übereinkommen über die Befreiung bestimmter Urkunden von der Beglaubigung/Legalisation (Paris, 15. September 1977); Genehmigung: Gesetzesdekret Nr. 135/82, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 292 vom 20.12.1982

Siehe hier

9. Übereinkommen über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht (München, 5. September 1980); Genehmigung: Entschließung der Versammlung der Republik Nr. 8/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 54 vom 3.3.1984

Siehe hier

10. Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (München, 5. Oktober 1980); Genehmigung: Regierungsdekret Nr. 40/84, veröffentlicht im portugiesischen Amtsblatt Reihe I Nr. 170 vom 24.7.1984

Siehe hier

Weitere einschlägige multilaterale Übereinkommen, an die Portugal gebunden ist:

Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholm, 1967)

Siehe hier und hier

Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und dazugehöriges Protokoll von 1967

Siehe hier und hier

Protokoll: hier

Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz und Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts (Genf, 1930)

Siehe hier

Abkommen über das Einheitliche Scheckgesetz und Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Scheckprivatrechts (Genf, 1931)

Siehe hier

Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments von 1973, dessen Vertragspartei Portugal ist; Genehmigung des Beitritts: Gesetzesdekret Nr. 252/75

Siehe hier

Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 1958)

Siehe hier

Lugano-II-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008)

Siehe hier

Beschluss: hier

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr von 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius von 1999

Siehe hier

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, unterzeichnet 1970 in London

Siehe hier

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – Übereinkommen von Istanbul von 2011

Siehe hier

Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland – New Yorker Übereinkommen von 1956

Siehe hier und hier

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Angola, unterzeichnet in Luanda (1995)

Siehe hier

  • Abkommen über die rechtliche Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Guinea-Bissau, unterzeichnet in Bissau (1988)

Siehe hier

  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Volksrepublik Mosambik, unterzeichnet in Lissabon (1990)

Siehe hier

  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (1976)

Siehe hier

  • Abkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zwischen Portugal und der Republik Cabo Verde (1982)

Siehe hier

  • Abkommen über die rechtliche und justizielle Zusammenarbeit zwischen der Portugiesischen Republik und der Republik Cabo Verde (2003)

Siehe hier

  • Abkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (2000)

Siehe hier

  • Übereinkommen zwischen der Portugiesischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg über Prozesskostenhilfe in Sorge- und Umgangsrechtssachen (1992)

Siehe hier

2 Anwendung der Kollisionsregeln

Wenn eine Kollisionsnorm auf ausländisches Recht verweist, bedeutet dies nur, dass das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates anzuwenden ist; es bedeutet nicht, dass die Gerichte dieses Staates zuständig sind. Dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist (Artikel 16 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Die Anwendung des ausländischen Rechts beschränkt sich auf die Normen der ausländischen Rechtsordnung, die Teil der Regelung des Rechtsbereichs sind, für den die Kollisionsnorm gilt, z. B. Rechtsnachfolge von Todes wegen, Familienrecht, Schuldrecht, dingliche Rechte (Artikel 15 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

In Portugal sind Anträge der Parteien in Bezug auf die Ermittlung, Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften vor Gericht nicht zulässig (Artikel 5 Absatz 3 der portugiesischen Zivilprozessordnung). Aus diesem allgemeinen Grundsatz folgt, dass das nationale Gericht die Kollisionsnormen von sich aus anwendet.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

In Portugal gibt es drei grundlegende Normen für die Rück- und Weiterverweisung (renvoi):

  • eine Norm, nach der auf das Recht eines anderen Staates weiterverwiesen wird (Artikel 17 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • eine Norm, nach der auf das portugiesische Recht zurückverwiesen wird (Artikel 18 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • eine Norm für die Fälle, in denen eine Rück- oder Weiterverweisung nicht zulässig ist (Artikel 19 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates

In Portugal ist die Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates zulässig.

Eine Weiterverweisung auf das Recht eines anderen Staates liegt vor, wenn die portugiesische Kollisionsnorm auf das Recht eines anderen Staates verweist und dieser Staat sich als für die Sache zuständig ansieht (Artikel 17 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Die Weiterverweisung endet, wenn

  • es sich bei dem ausländischen Recht, auf das die portugiesische Kollisionsnorm verweist, um das Personalstatut handelt und
    • die betreffende Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat oder
    • sich in einem Staat aufhält, nach dessen Kollisionsnormen das Recht des Staates ihrer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist (Artikel 17 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Es kommt jedoch immer zur Weiterverweisung, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Fall betrifft Vormundschaft, Betreuung, vermögensrechtliche Beziehungen von Ehegatten, die elterliche Verantwortung, Beziehungen zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder die Rechtsnachfolge von Todes wegen, und
  • das in der portugiesischen Kollisionsnorm genannte ausländische Recht verweist auf das Recht des Ortes, an dem eine unbewegliche Sache belegen ist, und dieses Recht wird als anwendbar angesehen (Artikel 17 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Rückverweisung auf das portugiesische Recht

Eine Rückverweisung auf das portugiesische Recht liegt vor, wenn die portugiesische Kollisionsnorm auf das Recht eines anderen Staates verweist, das seinerseits eine Kollisionsnorm enthält, die auf das portugiesische Recht zurückverweist. In diesem Fall ist portugiesisches Recht anzuwenden (Artikel 18 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Bei Fragen, die das Personalstatut betreffen, ist eine Rückverweisung auf das portugiesische Recht jedoch nur dann zulässig, wenn die folgende zusätzliche Voraussetzung erfüllt ist:

  • Die betreffende Partei hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet Portugals, oder
  • nach dem Recht des Aufenthaltsstaats der betreffenden Partei ist portugiesisches Recht anzuwenden (Artikel 18 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Fälle, in denen eine Rück- oder Weiterverweisung nicht zulässig ist

Keine der oben genannten Formen der Rück- oder Weiterverweisung ist zulässig,

  • wenn durch die Rück- oder Weiterverweisung ein Rechtsgeschäft ungültig oder nicht vollstreckbar würde, das bei einfacher Anwendung der portugiesischen Kollisionsnorm (ohne Rück- oder Weiterverweisung) gültig wäre (Artikel 19 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • wenn die Rück- oder Weiterverweisung zur Rechtswidrigkeit einer Situation führt, die andernfalls rechtmäßig wäre (Artikel 19 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • wenn die Parteien das anzuwendende ausländische Recht gewählt haben, soweit dies zulässig ist (Artikel 19 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Der Anknüpfungspunkt ist ein mit der Kollisionsnorm gewählter sachlicher oder rechtlicher Umstand, nach dem sich das anzuwendende Recht bestimmt. Je nach Fall kann dies zum Beispiel die Staatsangehörigkeit sein oder der Ort, an dem ein Rechtsgeschäft vorgenommen wurde, an dem ein geistiges Werk entstanden ist, an dem ein Anspruch eingetragen wurde, an dem sich Vermögenswerte befinden oder an dem sich eine Person aufhält.

Die portugiesische Rechtsordnung kennt mindestens zwei Beschränkungen für die Änderung der Anknüpfung:

  • Umgehung des Gesetzes – Eine Änderung der Anknüpfung aufgrund eines tatsächlichen oder rechtlichen Umstands, der von den Parteien geschaffen wurde, um die Anwendung eines andernfalls anzuwendenden Rechts zu vermeiden, wird als unerheblich angesehen (Artikel 21 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Volljährigkeit – Ein Wechsel des Personalstatuts berührt nicht die nach dem früheren Personalstatut erreichte Volljährigkeit (Artikel 29 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Falls es nicht möglich ist, den Anknüpfungspunkt zu bestimmen, von dem das anzuwendende Recht abhängt, gilt das hilfsweise anzuwendende Recht (Artikel 23 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung

Die in der Kollisionsnorm genannten Bestimmungen des ausländischen Rechts finden keine Anwendung, wenn sie gegen die wesentlichen Grundsätze des internationalen ordre public des portugiesischen Staates verstoßen (Artikel 22 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs). In diesem Fall finden andere Bestimmungen des ausländischen Rechts Anwendung, die als angemessener angesehen werden, oder hilfsweise die Vorschriften des portugiesischen innerstaatlichen Rechts (Artikel 22 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Internationale Übereinkünfte und EU-Recht

Wenn internationale Übereinkünfte, an die der portugiesische Staat gebunden ist, oder das EU-Recht Vorschriften über das anzuwendende Recht vorsehen, die sich von denjenigen der nationalen Kollisionsnormen unterscheiden, finden die nationalen Normen keine Anwendung.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Wer sich auf ausländisches Recht beruft, trägt die Beweislast für dessen Bestehen und Inhalt. Das Gericht muss sich jedoch von Amts wegen bemühen, von dem ausländischen Recht Kenntnis zu erlangen. Das ausländische Recht wird im Rahmen des Systems, zu dem es gehört, und nach den darin vorgesehenen Auslegungsregeln ausgelegt (Artikel 23 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Um Informationen über ausländisches Zivil- und Handelsrecht einzuholen, kann auf die beiden Übereinkommen zurückgegriffen werden, deren Vertragspartei Portugal ist:

  • Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (London, 1968)
  • Übereinkommen betreffend Auskünfte in Rechtssachen in Bezug auf das geltende Recht und dessen Anwendung (Brasilia, 1972)

Sollte es nicht möglich sein, den Inhalt des ausländischen Rechts festzustellen, gilt das hilfsweise anzuwendende Recht (Artikel 23 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 (Rom-I-Verordnung) bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Dänemark ist der einzige EU-Mitgliedstaat, für den die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 nicht gilt. Für Dänemark gilt nach wie vor das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. In Dänemark wird das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach dem Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 bestimmt, das Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Für Fragen im Zusammenhang mit der Abgabe, Auslegung und Wirksamkeit einer Willenserklärung, dem fehlenden Willen oder Willensmängeln gilt

  • das auf den Gegenstand des Rechtsgeschäfts anzuwendende Recht (Artikel 35 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Wertung eines Verhaltens als Willenserklärung gilt

  • das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden und des Erklärungsempfängers oder hilfsweise
  • das Recht des Ortes, an dem das Verhalten stattfand.

Für die Wertung des Schweigens als Mittel der Erklärung gilt

  • das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden und des Erklärungsempfängers oder hilfsweise
  • das Recht des Ortes, an dem das Angebot empfangen wurde (Artikel 35 Absätze 2 und 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Form der Willenserklärung gilt

  1. das auf den Gegenstand des Rechtsgeschäfts anzuwendende Recht oder
  2. das geltende Recht des Ortes, an dem die Erklärung abgegeben wird, oder
  3. das Recht des Staates, auf das die geltende Kollisionsnorm des Ortes verweist, an dem die Erklärung abgegeben wird (Artikel 36 Absätze 1 und 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Anmerkung:

Die Alternativen 2 und 3 sind nur dann zulässig, wenn das den Gegenstand des Rechtsgeschäfts regelnde Recht nicht vorsieht, dass die Erklärung nichtig oder nicht vollstreckbar ist, wenn eine bestimmte Form nicht eingehalten wird, selbst wenn das Rechtsgeschäft im Ausland geschlossen wird.

Für die gesetzliche Vertretung gilt

  • das Recht, das auf das Rechtsverhältnis anzuwenden ist, aus dem sich die Vertretungsmacht ergibt (Artikel 37 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die organschaftliche Vertretung juristischer Personen gilt

  • das einschlägige Personalstatut.

Für die rechtsgeschäftliche Vertretung gilt Folgendes:

  • Das Recht des Staates, in dem die Vertretungsmacht ausgeübt wird, regelt das Bestehen, die Erweiterung, die Änderung, die Wirkung und das Erlöschen der Vertretungsmacht (Artikel 39 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Das Recht des Staates, in dem die vertretene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, findet Anwendung, wenn der Vertreter seine Befugnisse in einem anderen Staat als demjenigen ausübt, der von der vertretenen Person angegeben wurde, und wenn dies dem Dritten, mit dem er einen Vertrag schließt, bekannt ist (Artikel 39 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Das Recht des Ortes des Geschäftssitzes des Vertreters findet Anwendung, wenn der Vertreter die Vertretung berufsmäßig ausübt und dies dem vertragschließenden Dritten bekannt ist (Artikel 39 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Das Recht des Ortes, an dem eine unbewegliche Sache belegen ist, findet Anwendung, wenn sich die Vertretung auf die Verwaltung der unbeweglichen Sache oder die Verfügung über sie bezieht (Artikel 39 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für Verjährung und Verfall gilt

  • das Recht, das auf den Anspruch anzuwenden ist, auf den sich die Verjährung oder der Verfall bezieht (Artikel 40 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die sich aus einem Rechtsgeschäft ergebenden Pflichten und den Gegenstand des Rechtsgeschäfts gilt

I. das Recht, das die Vertragsparteien gewählt haben oder im Sinn hatten (Artikel 41 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs), sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Seine Anwendbarkeit entspricht einem ernsthaften Interesse der Erklärenden, oder
  • sie hängt mit einem der Aspekte des Rechtsgeschäfts zusammen, die in den Anwendungsbereich des Internationalen Privatrechts fallen (Artikel 41 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

II. Haben die Parteien das Recht nicht bestimmt, so gilt

  • im Falle eines einseitigen Rechtsgeschäfts das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts des Erklärenden;
  • im Falle eines Vertrags das Recht des Ortes des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien (Artikel 42 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

III. Haben die Parteien im Falle eines Vertrags das anzuwendende Recht nicht bestimmt und besteht kein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • unentgeltliche Verträge, auf die das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts der Vertragspartei anzuwenden ist, die den Vorteil gewährt hat;
  • belastende Verträge, auf die das Recht des Ortes anzuwenden ist, an dem sie geschlossen wurden (Artikel 42 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Geschäftsführung gilt

  • das Recht des Ortes, an dem der Geschäftsführer seiner Haupttätigkeit nachgeht (Artikel 43 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die ungerechtfertigte Bereicherung gilt

  • das Recht, auf dessen Grundlage dem Bereicherten die Vermögenswerte übertragen wurden.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 (Rom-II-Verordnung) bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Jedoch wird in den Beziehungen zwischen Portugal und den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht das in diesen Fällen anzuwendende Recht nach dem genannten Übereinkommen bestimmt, das Vorrang vor den entsprechenden Kollisionsnormen der Rom-II-Verordnung hat (Artikel 28 der Rom-II-Verordnung).

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

I. Für die außervertragliche Haftung aus unerlaubter Handlung oder Gefährdung gilt

a)         das Recht des Staates, in dem die wesentliche schädigende Handlung vorgenommen wurde, oder

b)         im Falle einer Unterlassung das Recht des Ortes, an dem die verantwortliche Person hätte handeln müssen (Artikel 45 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

II. Falls der Verursacher nach dem Recht des Ortes, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde, oder im Falle einer Unterlassung nach dem Recht des Ortes, an dem die Person hätte handeln müssen, nicht als haftbar angesehen wird, gilt das Recht des Staates, in dem die schädigende Wirkung eingetreten ist, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)         Nach dem Recht des Staates, in dem die schädigende Wirkung eingetreten ist, wird der Verursacher als haftbar angesehen, und

b)         der Verursacher hätte den durch seine Handlung oder Unterlassung in diesem Staat entstandenen Schaden vorhersehen müssen (Artikel 45 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

III. Die Vorschriften unter den Ziffern I und II finden in den folgenden Fällen keine Anwendung:

a)         Wenn der Verursacher und der Geschädigte dieselbe Staatsangehörigkeit oder denselben gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber gelegentlich im Ausland sind, gilt das Recht ihrer Staatsangehörigkeit bzw. ihres gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts.

b)         Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen des betreffenden Staates, die für alle Personen gleichermaßen gelten müssen (Artikel 45 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Der Begriff „Personalstatut“

  • Natürliche Personen:
    • Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie ist (Artikel 31 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
    • Im Falle eines Staatenlosen ist das Personalstatut das Recht des Ortes, an dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 32 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs). Ist der Staatenlose jedoch minderjährig oder entmündigt, so ist das Recht des gesetzlichen Wohnsitzes anzuwenden (Artikel 32 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Juristische Personen:
    • Das Personalstatut einer juristischen Person ist das Recht des Staates, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet (Artikel 33 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Das Personalstatut einer natürlichen Person regelt

  • Personenstand (Artikel 25 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Geschäftsfähigkeit (Artikel 25 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit (Artikel 26 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Persönlichkeitsrechte – Bestehen, Schutz und Beschränkungen (mit der Maßgabe, dass ein Ausländer oder Staatenloser keinen Rechtsschutz genießt, der nach portugiesischem Recht nicht anerkannt ist) (Artikel 27 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Volljährigkeit (mit der Maßgabe, dass ein Wechsel des Personalstatuts die nach dem früheren Personalstatut erreichte Volljährigkeit nicht berührt) (Artikel 29 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • Vormundschaft und ähnliche Rechtsinstitute zum Schutz Geschäftsunfähiger (Artikel 29 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Das Personalstatut einer juristischen Person regelt

  • Rechtsfähigkeit der juristischen Person
  • Gründung, Arbeitsweise und Zuständigkeit ihrer Organe
  • Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft und damit verbundene Rechte und Pflichten
  • Haftung der juristischen Person sowie ihrer Organe und Mitglieder gegenüber Dritten
  • Umwandlung, Auflösung und Erlöschen der juristischen Person (Artikel 33 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Verlegung und Zusammenschluss juristischer Personen

  • Durch Verlegung des Sitzes einer juristischen Person in einen anderen Staat erlischt ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sofern dies im Recht beider Sitze vorgesehen ist.
  • Der Zusammenschluss juristischer Personen mit verschiedenen Personalstatuten wird nach beiden Rechten geprüft (Artikel 33 Absätze 3 und 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Internationale juristische Personen

  • Das Personalstatut ist im Gründungsakt oder in der Satzung festgelegt.
  • Ist dies nicht der Fall, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der Hauptsitz befindet (Artikel 34 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Für die Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses gilt

  • das Personalstatut des betreffenden Elternteils zum Zeitpunkt der Begründung des Verhältnisses (Artikel 56 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • das gemeinsame Heimatrecht beider Elternteile; hilfsweise gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, oder hilfsweise das Personalstatut des Kindes, falls es sich um das Kind einer verheirateten Frau handelt und sich die Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses auf den Vater bezieht (Artikel 56 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern gilt

  • das gemeinsame Heimatrecht der Eltern oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern oder,
  • falls die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben, das Personalstatut des Kindes (Artikel 57 Ansatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.4.2 Adoption

Für die Adoption, die Beziehungen zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten sowie die Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seiner Herkunftsfamilie gilt

  • das Personalstatut des Adoptierenden (Artikel 60 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder,
  • falls die Adoptierenden verheiratet sind oder der Adoptierte das Kind eines der beiden Adoptierenden ist, das gemeinsame Heimatrecht der Adoptierenden oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Adoptierenden oder hilfsweise
  • das Recht des Staates, mit dem das Familienleben der Adoptierenden am engsten verbunden ist (Artikel 60 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Eine Adoption ist nicht erlaubt,

  • wenn das auf die Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen biologischen Eltern anzuwendende Recht die Adoption unter den betreffenden Umständen nicht anerkennt oder nicht erlaubt (Artikel 60 Absatz 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Adoption oder die Annahme eines Eltern-Kind-Verhältnisses ist eine Zustimmung erforderlich,

  • wenn das Personalstatut des Adoptierenden dessen Zustimmung verlangt (Artikel 61 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs);
  • wenn das Recht, das auf das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und einem Dritten anzuwenden ist, zu dem eine familienrechtliche Beziehung oder eine Vormundschaftsbeziehung besteht, die Zustimmung des Dritten verlangt (Artikel 62 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Für jeden Eheschließenden gilt sein eigenes Personalstatut für

  • seine Ehefähigkeit
  • seine Fähigkeit zum Abschluss eines Ehevertrags
  • die Vorschriften über den fehlenden Willen oder Willensmängel der Vertragsparteien (Artikel 49 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Für die Form der Eheschließung gilt

  • das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird;
  • das Heimatrecht eines der Ehegatten, wenn beide Ausländer sind, die in Portugal die Ehe vor den jeweiligen konsularischen oder diplomatischen Vertretern schließen, und wenn dieses Recht portugiesischen konsularischen und diplomatischen Vertretern die gleichen Befugnisse einräumt (Artikel 51 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Diplomatische oder konsularische Vertreter des portugiesischen Staates oder katholische Geistliche können im Ausland die Ehe zwischen zwei portugiesischen Staatsangehörigen oder einem portugiesischen Staatsangehörigen und einem Ausländer schließen (Artikel 51 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • In den unter dem vorstehenden Aufzählungspunkt genannten Fällen muss die beabsichtigte Eheschließung von der zuständigen Stelle öffentlich bekannt gemacht werden, sofern sie nicht von dieser Pflicht befreit wurde (Artikel 51 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).
  • Eine im Ausland nach kanonischem Recht geschlossene Ehe zwischen zwei portugiesischen Staatsangehörigen oder einem portugiesischen Staatsangehörigen und einem Ausländer gilt als katholische Ehe und wird in Portugal ungeachtet der gesetzlichen Form der Eheschließung auf der Grundlage der Kirchengemeinderegister übertragen (Artikel 51 Absatz 4 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Änderung des Güterstands gilt

  • das gemeinsame Heimatrecht (Artikel 52 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder hilfsweise
  • das Recht des Staates, mit dem das Familienleben am engsten verbunden ist (Artikel 51 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Es gibt keine besonderen nationalen Kollisionsnormen für eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften.

Im nationalen Recht sind nichteheliche Lebensgemeinschaften im Gesetz Nr. 7/2001 vom 11. Mai 2001 (Schutz von Lebenspartnerschaften) (zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 71/2018 vom 31. Dezember 2018) geregelt.

Das portugiesische Recht definiert die nichteheliche Lebensgemeinschaft als die rechtliche Situation eines Paares, das ungeachtet des Geschlechts für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren zusammenlebt, als wäre es verheiratet (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz von Lebenspartnerschaften).

Mangels besonderer Kollisionsnormen für eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften können die Kollisionsnormen für die Beziehungen zwischen den Ehegatten und die Änderung des Güterstands sinngemäß angewendet werden. Die nationale Rechtsprechung ist diesbezüglich jedoch nicht einheitlich.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, wird das auf die Eheschließung und die Trennung ohne die Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt

  • das gemeinsame Heimatrecht oder hilfsweise
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts oder hilfsweise
  • das Recht des Staates, mit dem das Familienleben am engsten verbunden ist (Artikel 52 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs, der nach Artikel 55 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs für die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gilt).

Wechsel des anzuwendenden Rechts während der Ehe

  • In diesem Fall kann nur ein Umstand, der zum Zeitpunkt seiner Feststellung von Belang war, als Grundlage einer Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes herangezogen werden (Artikel 55 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.5.4 Unterhaltspflichten

Regelung im Haager Protokoll von 2007

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks) wird das Recht, das auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen, einschließlich Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, deren Eltern nicht verheiratet sind, anzuwenden ist, nach dem Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt, das Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Das jeweils anzuwendende Recht ist oben angegeben

  • im Abschnitt „Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption“, soweit es um die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und die Beziehungen zwischen Adoptierenden und Adoptierten geht;
  • im Abschnitt „Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten“, soweit es um die Beziehungen zwischen Ehegatten geht.

Für Unterhaltspflichten, die auf einem anderen Familienverhältnis beruhen, gilt

  • das Personalstatut der jeweiligen Parteien.

Für Unterhaltspflichten, die auf einem Rechtsgeschäft beruhen, gilt

  • das oben im Abschnitt „Vertragliche Schuldverhältnisse“ angegebene Recht, insbesondere in Bezug auf die sich aus einem Rechtsgeschäft ergebenden Pflichten und den Gegenstand des Rechtsgeschäfts.

Für Unterhaltspflichten, die auf der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer testamentarischen Verfügung beruhen, gilt

  • das unten im Abschnitt „Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente“ angegebene Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich an dieser Verstärkten Zusammenarbeit beteiligen, darunter Portugal, wird das auf den ehelichen Güterstand und auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 des Rates bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2016/1104 des Rates bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen haben, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Für Eheverträge (Gegenstand und Wirkungen) und den (gesetzlichen oder vertraglichen) Güterstand gilt

  • das Heimatrecht des Paares zum Zeitpunkt der Eheschließung (Artikel 53 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder, falls die Eheschließenden nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben,
  • das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts des Paares zum Zeitpunkt der Eheschließung oder hilfsweise
  • das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes (Artikel 53 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs) oder
  • ein früheres Statut, sofern ausländisches Recht anzuwenden ist, einer der Eheschließenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat und dies unbeschadet der Rechte Dritter aus der Zeit vor dem Vertragsschluss vereinbart wurde (Artikel 53 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Änderung des Güterstands gilt das Recht, das oben in Abschnitt 3.5.1 „Ehe“ im Hinweis zu den Beziehungen zwischen den Ehegatten und der Änderung des Güterstands angegeben ist (Artikel 54 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Regelung im EU-Recht

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs) wird das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 bestimmt, die Vorrang vor den unten genannten nationalen Kollisionsnormen hat, sofern diese etwas anderes vorsehen.

Die EU-Erbrechtsverordnung lässt die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen Portugal zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehörte (Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012).

Portugal hat das Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht zwar unterzeichnet, aber bisher (Stand April 2021) nicht ratifiziert und ist somit nicht durch das Übereinkommen gebunden.

Internationale Testamente unterliegen daher dem Washingtoner Übereinkommen über ein einheitliches Recht der Form eines internationalen Testaments von 1973, dessen Vertragspartei Portugal ist (Genehmigung des Beitritts: Gesetzesdekret Nr. 252/75 vom 23. Mai 1975), und den Vorschriften der portugiesischen Notariatsordnung.

Regelung in den nationalen Kollisionsnormen

Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes gilt für

  • die Rechtsnachfolge von Todes wegen
  • die Befugnisse des Nachlassverwalters und des Testamentsvollstreckers (Artikel 61 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung gilt für

  • die Fähigkeit zur Errichtung, zur Änderung oder zum Widerruf einer Verfügung von Todes wegen (Artikel 63 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die wegen des Alters der verfügenden Person erforderliche besondere Form (Artikel 63 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die Auslegung der Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen, es sei denn, es wird auf ein anderes Recht verwiesen (Artikel 64 Buchstabe a des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • den fehlenden Willen und Willensmängel (Artikel 64 Buchstabe b des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente (Artikel 64 Buchstabe c des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)
  • die Zulässigkeit von Erbverträgen unbeschadet der oben im Abschnitt „Ehegüterrecht“ genannten Regelung (Artikel 64 Buchstabe c des portugiesischen Zivilgesetzbuchs)

Anmerkung:

Im Falle eines Wechsels des Personalstatuts nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen kann die verfügende Person die Verfügung noch nach dem früheren Personalstatut widerrufen (Artikel 65 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Form der Verfügung von Todes wegen und ihren Widerruf oder ihre Änderung gilt alternativ

  • das Recht des Ortes, an dem die Verfügung errichtet wurde, oder
  • das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung oder
  • das Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder
  • das Recht, auf das die örtliche Kollisionsnorm verweist (Artikel 64 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Beschränkungen dieser Regelung:

Die im Personalstatut des Erblassers zum Zeitpunkt der Erklärung vorgeschriebene Form muss eingehalten werden, sofern die Erklärung andernfalls nichtig oder unwirksam würde, selbst wenn sie im Ausland abgegeben wurde.

3.8 Dingliche Rechte

Für Besitz, Eigentum und andere dingliche Rechte gilt

  • das Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Sache befindet (Artikel 46 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte an einer Sache im Durchgangsverkehr gilt

  • das Recht des Bestimmungslands (Artikel 46 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Begründung und Übertragung dinglicher Rechte an zulassungspflichtigen Fahrzeugen gilt

  • das Recht des Staates, in dem die Zulassung erfolgt ist (Absatz 46 Absatz 3 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für die Fähigkeit zur Begründung dinglicher Rechte an einer unbeweglichen Sache oder zur Verfügung über sie gilt

  • das Recht des Ortes, an dem sich die Sache befindet, sofern das genannte Recht dies bestimmt, andernfalls
  • das Personalstatut (Artikel 47 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für Urheberrechte gilt

  • das Recht des Ortes, an dem das Werk erstmals veröffentlicht wurde, oder, falls es nicht veröffentlicht wurde,
  • das Personalstatut des Urhebers, sofern in besonderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist (Artikel 48 Absatz 1 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

Für gewerbliches Eigentum gilt

  • das Recht des Staates, in dem es geschaffen wurde (Artikel 48 Absatz 2 des portugiesischen Zivilgesetzbuchs).

3.9 Insolvenz

In der Regel ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Artikel 276 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen für die Wirkungen, die die Feststellung der Insolvenz hat:

•           Bei Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen richten sie sich nach dem auf die Arbeitsverträge anzuwendenden Recht (Artikel 277 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten des Schuldners an unbeweglichen Sachen, Schiffen oder Luftfahrzeugen, deren Eintragung in ein öffentliches Register vorgeschrieben ist, richten sie sich nach dem Recht des Staates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird (Artikel 278 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Verträgen, mit denen das Recht gewährt wird, dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zu erwerben oder diese zu nutzen, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Sache belegen ist (Artikel 279 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten des Verkäufers an Vermögenswerten, die dem insolventen Schuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauft wurden, und dinglichen Rechten von Gläubigern oder Dritten an Vermögenswerten, die dem Schuldner gehören und die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hoheitsgebiet eines anderen Staates befanden, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht dieses Staates (Artikel 280 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten an registrierten oder verwahrten Wertpapieren richten sie sich gemäß Artikel 41 des portugiesischen Wertpapiergesetzbuchs nach dem auf die Übertragung der Wertpapiere anzuwendenden Recht (Artikel 282 Absatz 1 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Rechten und Pflichten der Teilnehmer eines Finanzmarkts oder eines Zahlungssystems im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 oder einer entsprechenden Vorschrift richten sie sich nach dem auf das System anzuwendenden Recht (Artikel 285 des portugiesischen Wertpapiergesetzbuchs und Artikel 282 Absatz 2 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei Pensionsgeschäften im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 richten sie sich nach dem auf die betreffenden Verträge anzuwendenden Recht (Artikel 283 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

•           Bei anhängigen Verfahren, die zur Insolvenzmasse gehörende Vermögenswerte oder Rechte betreffen, richten sie sich ausschließlich nach dem Recht des Staates, in dem das Verfahren läuft (Artikel 285 der portugiesischen Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung).

Links zu den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften:

Portugiesische Verfassung

Portugiesisches Zivilgesetzbuch

Portugiesische Notariatsordnung

Portugiesische Insolvenz- und Unternehmenssanierungsordnung

Abschließender Hinweis

Der Inhalt dieses Informationsblatts ist allgemeiner Art und nicht vollständig. Er ist für die Kontaktstelle, das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, die Gerichte oder andere Empfänger nicht bindend. Eine Konsultation der jeweils geltenden Rechtsvorschriften soll hierdurch nicht ersetzt werden.

Letzte Aktualisierung: 09/11/2021

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