Welches nationale Recht ist anwendbar?

Slowenien
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European Judicial Network
Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Der grundlegende Rechtsakt, der die allgemeinen Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthält, ist das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku, abgekürzt ZMZPP, veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Slowenien (Uradni list RS) Nr. 56/99). Besondere Kollisionsnormen werden durch verschiedene Gesetze geregelt (beispielsweise Gesetz über finanzielle Transaktionen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösungen (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju; abgekürzt ZFPPIPP).

1.2 Multilaterale Übereinkommen

Die von der Republik Slowenien ratifizierten und veröffentlichten Übereinkommen sind direkt anwendbar und haben Vorrang vor nationalen Rechtsvorschriften. Die Kollisionsnormen unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), die auf die Mitgliedstaaten Anwendung findet, die an Änderungen des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht gebunden sind, und der Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II). Kollisionsnormen sind auch in multilateralen Übereinkommen enthalten, die von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht angenommen wurden und von der Republik Slowenien unterzeichnet wurden.

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Kollisionsnormen sind ferner auch in bilateralen Übereinkommen zur Rechtshilfe enthalten, die mit Bulgarien, Frankreich, der Mongolei, Österreich, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, der Tschechischen Republik und Ungarn abgeschlossen wurden. Die Liste der Übereinkommen ist aufrufbar auf der Website des Ministeriums.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Ein Richter ist an die kollisionsrechtlichen Rechtsvorschriften gebunden, es steht den Vertragsparteien jedoch frei, das auf ihr Rechtsverhältnis anzuwendende Recht zu wählen. In einem solchen Fall findet das von den Parteien gewählte Recht Anwendung. Ferner ist das Recht, das normalerweise gemäß dem Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung anwendbar wäre, dann nicht anwendbar, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände klar ist, dass es keine wesentliche Verbindung zwischen dem anzuwendenden Recht und dem betreffenden Rechtsverhältnis gibt, während mit einem anderen Recht eine wesentlich engere Verbindung besteht.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Die Grundprinzipien der Rück- und Weiterverweisung sind in Artikel 6 des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthalten, der vorsieht, dass wenn bei der Entscheidung über das anzuwendende Recht die Kollisionsnormen eines ausländischen Rechts auf slowenisches Recht verweisen, das slowenische Recht Anwendung findet, ohne dass die slowenischen Rechtsvorschriften, die regeln, welches Recht anwendbar ist, berücksichtigt werden. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Parteien das anzuwendende Recht auswählen.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Eine spezifische Rechtswahlnorm, in der sich ändernde Verknüpfungen geregelt sind, definiert in der Regel auch den Zeitpunkt, zu dem eine solche Regel anwendbar ist. Bestimmte Verknüpfungen beinhalten auch den Zeitpunkt, der bei der Auswahl des anwendbaren Rechts gemäß Kollisionsnorm entscheidend ist (beispielsweise die Staatsangehörigkeit eines Erblassers zum Zeitpunkt der Verfassung eines Testaments). Unter anderen Umständen kann eine Änderung der Verknüpfung hingegen bedeuten, dass das Recht eines anderen Rechtssystems anwendbar ist. In Fällen permanenter Rechtsverhältnisse ist es erforderlich, den Grundsatz der Anerkennung bereits erworbener Rechte anzuwenden.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Das Recht, das ausgehend vom Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung bestimmt wird, findet keine Anwendung, wenn die Wirkung seiner Anwendung der slowenischen Rechtsordnung widersprechen würde. Der Ordre-public-Vorbehalt ist ein Rechtskonzept, das in der Rechtsprechung zum Ausdruck kommt. In den meisten Fällen basiert es auf den verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Staates, den Grundprinzipien des nationalen Rechts und moralischen Grundsätzen.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde bestimmt in Eigeninitiative den Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts unter Rückgriff auf den vom verantwortlichen Justizministerium zugestellten ausländischen Rechtsakt oder prüft dessen Inhalt unter Rückgriff auf eine andere geeignete Methode. Die Parteien können ein amtliches Schriftstück oder ein anderes Dokument einer ausländischen zuständigen Behörde oder Einrichtung zum Inhalt des ausländischen Rechts vorlegen. Kann der Inhalt des ausländischen Rechts in einem bestimmten Fall nicht bestimmt werden, findet slowenisches Recht Anwendung.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht auf die Republik Slowenien anwendbar und hat Vorrang vor den nationalen materiellrechtlichen Bestimmungen. Bei Rechtssachen, auf welche die Verordnung nicht anwendbar ist, werden gegebenenfalls bilaterale Übereinkommen angewandt. Gibt es keine bilateralen Übereinkommen, finden die nationalen kollisionsrechtlichen Rechtsvorschriften auf Vertragsverhältnisse Anwendung (Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung).

Allgemeine Kollisionsnorm

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung sieht vor, dass das von den Vertragsparteien ausgewählte Recht auf ihren Vertrag anzuwenden ist, es sein denn, ein Gesetz oder ein internationales Übereinkommen sieht etwas anderes vor. Der Wille der Vertragsparteien bezüglich der Rechtswahl kann explizit ausgeführt sein; andernfalls können auch die Vertragsbestimmungen oder andere Umstände klar auf ein gegebenes Recht als das ausgewählte Recht verweisen. Die Gültigkeit des Vertrags wird dann ausgehend vom ausgewählten Recht bestimmt. Haben die Parteien das anwendbare Recht nicht ausgewählt, findet das Recht Anwendung, das die engste Verbindung aufweist. Sofern die Umstände nicht auf ein anderes Recht verweisen, findet das Recht des Staates Anwendung, in welchem die Partei, die zur Ausführung wesentlicher Vertragselemente verpflichtet ist, ihren ständigen Aufenthaltsort oder ihren Hauptsitz hat.

Das Recht des Staates, in dem ein Arbeitnehmer seiner gewöhnlichen Tätigkeit nachgeht, regelt seinen Arbeitsvertrag. Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung bezüglich der Anwendung eines anderen Rechts auf einen Arbeitsvertrag darf verbindliche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerrechte, die im Recht des Staates vorgesehen sind, das anwendbar gewesen wäre, wenn die Parteien nicht das andere Recht ausgewählt hätten, nicht ausschließen.

Ein Verbrauchervertrag ist ein Vertrag über die Übertragung von Waren, Rechten und/oder Dienstleistungen an einen Verbraucher. Ein Verbraucher ist eine Person, die Waren, Rechte oder Dienstleistungen vorrangig zum persönlichen oder Hausgebrauch erwirbt. Transportverträge oder Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen für einen Verbraucher sind keine Verbraucherverträge, wenn der Vertrag vollumfänglich außerhalb des Staates ausgeführt wird, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Verbrauchers befindet. Ungeachtet der Bestimmungen des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Verbrauchers befindet, sofern der abgeschlossene Vertrag auf der Grundlage eines Angebots oder einer Werbung in dem Staat abgeschlossen wurde bzw. wenn der Verbraucher die erforderlichen Schritte zum Abschluss des Vertrags in dem Staat unternommen hat bzw. wenn der Verbraucher den Vertrag zusammen mit anderen abgeschlossen hat oder sein Vertreter den Auftrag des Verbrauchers in diesem Staat erhält bzw. wenn der Kaufvertrag in einem anderen Staat abgeschlossen wurde bzw. wenn der Verbraucher den Auftrag in einem anderen Staat erteilt hat bzw. wenn die Reise von einem Verkäufer organisiert wurde in der Absicht, den Abschluss solcher Verträge zu begünstigen.

In den oben genannten Szenarios können die Vertragsparteien nicht vereinbaren, dass ein Recht anwendbar ist, welches die verbindlichen Vorschriften zum Schutz der Rechte des Verbrauchers ausschließt, die in dem Staat anwendbar sind, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Verbrauchers befindet.

Bei Verträgen betreffend Immobilien ist stets das Recht des Staates anwendbar, in dem sich die Immobilie befindet.

Haben die Vertragsparteien nicht anderes vereinbart, findet die allgemeine Kollisionsnorm auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien auch Anwendung, um zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt ein Käufer einer beweglichen Sache das Recht auf dessen Erzeugnisse und Früchte hat und ab wann die die Sache betreffende Risiken übergehen.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, unterliegen die Liefermethode und die Maßnahmen bei Verweigerung der Lieferung dem Recht des Staates, in dem die Sache hätte geliefert werden sollen.

Was die Wirkung einer Anspruchsabtretung oder einer Schuldübernahme angeht, unterliegt der Rechtsstatus eines Schuldners oder Gläubigers, der nicht direkt an der Abtretung oder Übernahme beteiligt ist, demselben Recht, das die Abtretung oder Übernahme regelt.

Das auf das Hauptgeschäft anwendbare Recht gilt auch für das Nebengeschäft, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Das Recht des Staates, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Schuldners oder sein Sitz befindet, findet auf ein einseitiges Rechtsgeschäft Anwendung.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

In Bezug auf außervertragliche Schuldverhältnisse, die weder einem internationalen Übereinkommen noch der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) unterliegen, sehen die Kollisionsnormen vor, dass das nationale Recht anwendbar ist.

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung sieht vor, dass bei außervertraglichen Schuldverhältnissen das Recht des Staates anwendbar ist, in dem eine Handlung begangen wurde. Das Recht des Staates, in dem die Folge auftritt, findet Anwendung, wenn dieses Recht für das Opfer günstiger ist, vorausgesetzt, das Opfer hätte den Ort der Folgen vorhersehen sollen oder können. Weist dieses Recht keine enge Verbindung zum Rechtsverhältnis auf, besteht aber eine solche Verbindung mit einem anderen Recht, dann findet dieses andere Recht Anwendung.

Tritt ein Ereignis, das zu einer Schadensersatzpflicht führt, auf einem Schiff auf hoher See oder in einem Flugzeug ein, gilt als anwendbares Recht das Recht des Staates, in dem das Schiff oder das Flugzeug registriert ist.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Ist ein Staatsbürger der Republik Slowenien auch Staatsbürger eines anderen Staates, gilt die Person zu Zwecken des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung ausschließlich als slowenischer Staatsbürger. Ist eine Person kein Staatsbürger der Republik Slowenien, aber Staatsbürger von zwei oder mehr Staaten, findet zu Zwecken des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der ständige Aufenthaltsort der Person befindet. Hat eine Person keinen ständigen Aufenthaltsort in einem der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, findet zu Zwecken des Gesetzes über internationales Privatrecht und die Prozessordnung das Recht des Staates Anwendung, mit dem die Person die engste Verbindung aufweist.

Hat eine Person keine Staatsangehörigkeit oder kann diese nicht bestimmt werden, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Hat eine Person keinen ständigen Aufenthaltsort oder kann dieser nicht bestimmt werden, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr vorübergehender Aufenthaltsort befindet. Kann auch kein vorübergehender Aufenthaltsort bestimmt werden, findet slowenisches Recht Anwendung.

Das Heimatrecht einer Person findet bei Namensänderung Anwendung.

Das Heimatrecht einer Person findet auf ihre Geschäftsfähigkeit Anwendung. Eine natürliche Person, die gemäß ihrem Heimatrecht nicht geschäftsfähig ist, gilt als geschäftsfähig, wenn sie gemäß dem Recht, in dem die Pflicht entstanden ist, als geschäftsfähig gilt. Der Verlust oder die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegt dem Heimatrecht der Person.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses

Die Ernennung eines Vormunds oder die Beendigung einer Vormundschaft und des Verhältnisses zwischen dem Vormund und dem Bevormundeten (Pflegebedürftigen) unterliegen dem Heimatrecht des Bevormundeten. Vorübergehende Pflegemaßnahmen gegenüber einem Ausländer oder einem Staatenlosen in der Republik Slowenien unterliegen slowenischem Recht und bleiben wirksam, bis ein zuständiger Staat gegebenenfalls in Bezug auf die Maßnahme einen Beschluss fasst oder diese annulliert. Diese Norm findet auch auf den Schutz einer Immobilie eines ausländischen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen Anwendung, die sich in der Republik Slowenien befindet.

Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt dem Heimatrecht der Eltern und des Kindes. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der ständige Aufenthaltsort der Eltern und des Kindes befindet. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten und haben sie keinen ständigen Aufenthaltsort im selben Staat, findet das Heimatrecht des Kindes Anwendung.

Das Verfahren für die Anerkennung, Bestimmung und Anfechtung der Vaterschaft oder der Mutterschaft unterliegt dem Heimatrecht des Kindes.

Die Unterhaltspflicht gegenüber Blutsverwandten, ausgenommen Eltern gegenüber Kindern, und die Unterhaltspflicht gegenüber angeheirateten Verwandten (d. h. keinen Blutsverwandten) unterliegen dem Heimatrecht der Person, die Unterhalt beantragt.

Das Verfahren der Anerkennung eines Kindes unterliegt dem Heimatrecht der Eltern oder dem Heimatrecht des Elternteils, nach dem die Adoption Gültigkeit haben soll, wenn die Eltern nicht Staatsangehörige desselben Staates sind. Die Zustimmung zur Anerkennung eines Kindes durch eine andere Person oder eine nationale Behörde unterliegt dem Heimatrecht des Kindes.

3.4.2 Adoption

Die Voraussetzungen für eine Adoption und deren Beendigung werden durch das Heimatrecht des Annehmenden und des Angenommenen geregelt. Sind der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten, werden die Voraussetzungen für eine Adoption und deren Beendigung gemeinsam von den Staaten geregelt, deren Staatsangehörige sie sind. Adoptieren Ehegatten gemeinsam, unterliegen die Voraussetzungen für eine Adoption und deren Beendigung dem Heimatrecht des Angenommenen und auch dem Heimatrecht des einen oder des anderen Ehegatten. Die Form der Adoption unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Adoption stattfindet. Über die Wirksamkeit einer Adoption entscheidet das Recht des Staates, dessen Staatsangehörige der Annehmende und der Angenommene zum Zeitpunkt der Bewilligung der Adoption sind. Sind der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Sind der Annehmende und der Angenommene Staatsangehörige verschiedener Staaten und haben keinen ständigen Aufenthaltsort im selben Staat, findet das Heimatrecht des Angenommenen Anwendung.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

3.5.1 Ehe

Die Voraussetzungen für eine Eheschließung unterliegen dem Heimatrecht der Personen zum Zeitpunkt der Vermählung. Die Form der Eheschließung unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde. Die Ungültigkeit der Eheschließung wird durch das Recht geregelt, gemäß welchem die Ehe ausgehend von den obigen Kollisionsnormen abgeschlossen wurde.

3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthält keine Sonderbestimmungen betreffend eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Gemeinschaften dieselbe wie die einer Ehe ist, könnte es sein, dass die Bestimmungen, welche für die Ehe gelten, auch auf eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften Anwendung finden.

Der Güterstand von zwei Personen, die in einer eheähnlichen/partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft leben, unterliegt dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Sind die Personen Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Ein vertraglich geregelter Güterstand von Personen, die sich in einer eheähnlichen/partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft befinden, unterliegt dem Recht, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags auf ihren Güterstand anwendbar ist.

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthält keine Sonderbestimmungen betreffend gleichgeschlechtliche Partnerschaften und deren Voraussetzungen. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft derjenigen einer Ehe entspricht, können in diesem Fall dieselben Vorschriften wie bei einer Ehe Anwendung finden.

3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Die Scheidung ist durch das Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehörige beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung waren. Sind die Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung Staatsangehörige verschiedener Staaten, wird die Scheidung von den Staaten, deren Staatsangehörige sie sind, gemeinsam geregelt. Ist auf der Grundlage dieser Normen keine Scheidung möglich, unterliegt die Scheidung slowenischem Recht, wenn sich der ständige Aufenthaltsort eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung in der Republik Slowenien befand. Ist einer der Ehegatten ein slowenischer Staatsbürger, hat aber keinen ständigen Aufenthaltsort in Slowenien, und ist auf der Grundlage der vorstehenden Normen keine Scheidung möglich, unterliegt die Scheidung slowenischem Recht.

Das Gesetz über internationales Privatrecht und die Prozessordnung enthält keine Sonderbestimmungen zur Beendigung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften. Angesichts der Tatsache, dass die Wirkung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft denjenigen einer Ehe entspricht, können in diesem Fall dieselben Vorschriften wie bei einer Scheidung Anwendung finden.

3.5.4 Unterhaltspflichten

Das Eltern-Kind-Verhältnis wird vom Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehörige die Eltern und das Kind sind. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich der ständige Aufenthaltsort der Eltern und des Kindes befindet. Sind die Eltern und die Kinder Staatsangehörige verschiedener Staaten und haben keinen ständigen Aufenthaltsort im selben Staat, findet das Heimatrecht des Kindes Anwendung.

3.6 Ehegüterrecht

Der Personenstatus und der Güterstand von Ehegatten unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörige sie sind. Sind die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr ständiger Aufenthaltsort befindet. Sind die Ehegatten Staatsangehörige verschiedener Staaten und befindet sich ihr ständiger Aufenthaltsort nicht im selben Staat, findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort befand. Kann anhand der genannten Normen das anwendbare Recht nicht bestimmt werden, dann findet das Recht Anwendung, mit dem sie die engste Verbindung haben.

Ein vertraglich geregelter Güterstand von Ehegatten unterliegt dem Recht des Staates, in dem ihr Personenstatus und Güterstand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geregelt wurde. Sieht dieses Recht vor, dass die Ehegatten das Recht wählen können, das auf ihren Ehevertrag anwendbar ist, findet das von ihnen ausgewählte Recht Anwendung.

Wird eine Ehe annulliert oder aufgelöst, finden im Hinblick auf Personenstatus und Güterstand dieselben Kollisionsnormen Anwendung, die auf den Personenstatus und den Güterstand der Ehegatten Anwendung finden.

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Erbsachen unterliegen dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene zum Todeszeitpunkt war. Die Testierfähigkeit ist durch das Recht des Staates geregelt, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments war.

Die Form des Testaments ist gültig, wenn sie gemäß einem der folgenden Rechtssysteme gültig ist: dem Recht des Staates, in dem das Testament verfasst wurde; dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments oder zum Todeszeitpunkt war; dem Recht des Staates, in dem sich der ständige Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments befand.

Die Form eines Widerrufs eines Testaments ist dann gültig, wenn sie gemäß dem Recht gültig ist, nach dem das abgefasste Testament gültig wäre (siehe oben).

3.8 Dingliche Rechte

In Bezug auf Eigentumsverhältnisse und andere dingliche Rechte findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich die Sache befindet. In Bezug auf Eigentumsverhältnisse betreffend bewegliche Sachen findet das Recht des Bestimmungsstaates Anwendung. In Bezug auf Eigentumsverhältnisse betreffend Transportmittel findet das Recht des Staates Anwendung, in dem sich diese Fahrzeuge befinden, es sei denn, slowenisches Recht sieht etwas anderes vor.

3.9 Insolvenz

Die Verordnung (EG) Nr. 1356/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist in Slowenien unmittelbar auf Fragen anwendbar, die in ihren Anwendungsbereich fallen und EU-Mitgliedstaaten betreffen. Ist die Verordnung nicht anwendbar, ist das anwendbare Recht das nationale slowenische Recht, d. h. das Gesetz über finanzielle Transaktionen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösungen (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju; abgekürzt als ZFPPIPP, UL RS, ZFPPIPP-UPB7, Nr. 63/2013).

Das Kapitel dieses Gesetzes mit dem Titel „Insolvenzverfahren mit einem internationalen Element“ enthält allgemeine Vorschriften bezüglich Insolvenzverfahren mit einem internationalen Element, regelt den Zugang von ausländischen Gläubigern und Konkursverwaltern zu einem nationalen Gericht sowie die Zusammenarbeit mit ausländischen Gerichten und Konkursverwaltern. Es regelt ferner die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren und einstweiliger Maßnahmen, parallele Maßnahmen aufgrund von Insolvenz und das auf die Folgen von Insolvenzverfahren anwendbare Recht.

Ein nationales Gericht, das für nationale Insolvenzverfahren zuständig ist, kann über die Anerkennung eines ausländischen Verfahrens und die Zusammenarbeit mit ausländischen Gerichten entscheiden. Die nationalen Gerichte sind in folgenden Fällen für die Abwicklung nationaler Insolvenzverfahren zuständig: 1. Wenn ein Schuldner eine nationale juristische Person oder ein Unternehmer ist, dessen Sitz sich in der Republik Slowenien befindet, ist das Gericht des Staates zuständig, in dem sich der Sitz des Schuldners befindet; 2. Wenn ein Schuldner eine ausländische Person ist, die eine Zweigniederlassung in der Republik Slowenien hat, ist das Gericht des Staates zuständig, in dem sich der Hauptsitz der Zweigniederlassung des Schuldners befindet; 3. In allen anderen Fällen ist das Bezirksgericht Ljubljana (Okrožno sodišče v Ljubljani) zuständig.

Was das Recht angeht, das die Rechtswirkung von Insolvenzverfahren regelt, sieht die allgemeine Norm vor, dass das Recht des Staates anwendbar ist, in dem das Verfahren durchgeführt wird, es sei denn, in einem bestimmten Fall sieht das Recht etwas anderes vor. Das Gesetz über finanzielle Transaktionen, Insolvenzverfahren und Zwangsauflösung enthält Kollisionsnormen im Hinblick auf Verträge, welche die Nutzung einer erworbenen Immobilie angehen, da das Recht des Staates anwendbar ist, in dem sich die Immobilie befindet. Sondervorschriften über das anwendbare Recht in Bezug auf in einem Register eingetragene Rechte (Recht des Staates, der zur Verwaltung des Registers befugt ist) finden Anwendung in Bezug auf das Recht, das auf Zahlungssysteme und Finanzmärkte angewandt wird (es findet das Recht des Staates Anwendung, der für die Zahlungssysteme/Finanzmärkte zuständig ist), sowie in Bezug auf das Recht, das auf Kompensationsgeschäfte sowie Rückkaufverträge und auf Arbeitsverträge anwendbar ist.

Letzte Aktualisierung: 17/04/2018

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