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Welches nationale Recht ist anwendbar?

Spanien
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Europäisches Justizielles Netz (für Zivil- und Handelssachen)

1 Rechtsquellen

1.1 Innerstaatliches Recht

Die meisten Kollisionsnormen sind im einleitenden Titel des Zivilgesetzbuchs enthalten (Artikel 9 bis 12). Auch in einigen Sondergesetzen gibt es anzuwendende Rechtsvorschriften, beispielsweise im Gesetz über die internationale Adoption.

1.2 Multilaterale Übereinkommen

In Spanien sind bezüglich des anzuwendenden Rechts derzeit die folgenden EU-Verordnungen in Kraft:

– Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

– Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)

– Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II)

– Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III)

– Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

– Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (gilt seit dem 16. Februar 2019)

Spanien ist auch Vertragspartei mehrerer Übereinkommen im Bereich des Kollisionsrechts. Die wichtigsten diesbezüglichen multilateralen Übereinkommen sind folgende:

– Übereinkommen über das auf Familiennamen und Vornamen anzuwendende Recht, München, 5. September 1980

– Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, Den Haag, 19. Oktober 1996

– Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, Den Haag, 23. November 2007

– Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, Den Haag, 5. Oktober 1961

– Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, Den Haag, 4. Mai 1971

– Übereinkommen über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht, Den Haag, 2. Oktober 1973

1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen

Bezüglich des anzuwendenden Rechts ist derzeit das Übereinkommen zwischen dem Königreich Spanien und der Republik Östlich des Uruguay über Kollisionsnormen in Bezug auf den Kindesunterhalt und die Anerkennung und Durchsetzung von Gerichtsurteilen und Vergleichen (Montevideo, 4. November 1987) in Kraft.

2 Anwendung der Kollisionsregeln

2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen

Artikel 12 Absatz 6 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass die Gerichte und Behörden die Kollisionsnormen des spanischen Rechts von Amts wegen anwenden müssen.

2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)

Artikel 12 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass sich die Verweisung auf ausländisches Recht auf sein materielles Recht bezieht, ohne Rücksicht auf eine Verweisung, die seine Kollisionsnormen auf ein anderes Recht vorsehen, das nicht das spanische Recht ist. Daraus ergibt sich, dass nur eine Rückverweisung angenommen wird.

Eine Weiterverweisung ist nur in Bezug auf die Frage der Verpflichtungsfähigkeit in Verbindung mit Wechseln, Schecks und Schuldscheinen gestattet.

Ist eine EU-Verordnung oder ein internationales Übereinkommen anzuwenden, so finden die besonderen Vorschriften dieser Instrumente über die Rück- und Weiterverweisung Anwendung.

2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)

Im spanischen Recht gibt es keine allgemeine Vorschrift für den Fall des Statutenwechsels, also einer Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgeblichen Umstände. Artikel 9 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs stellt hinsichtlich der Volljährigkeit fest, dass eine Änderung der Anknüpfung die bereits erworbene Volljährigkeit nicht berührt. Es wird das Recht zugrunde gelegt, das zum Zeitpunkt des Entstehens der Rechtsstellung anzuwenden war, selbst wenn sich die Anknüpfung später ändert.

Ist eine EU-Verordnung oder ein internationales Übereinkommen anzuwenden, so finden die besonderen Vorschriften dieser Instrumente über den Statutenwechsel Anwendung.

2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)

Artikel 12 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs bestimmt, dass ausländisches Recht keinesfalls anzuwenden ist, wenn es der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Die Anwendung ausländischen Rechts ist also ausgeschlossen, wenn es im Ergebnis klar gegen die Grundprinzipien des spanischen Rechts verstößt. Als grundlegend gelten in der Verfassung anerkannte Grundsätze.

2.5 Ermittlung fremden Rechts

Die Parteien müssen den Inhalt und die Gültigkeit des ausländischen Rechts nachweisen, und das Gericht kann dessen Anwendbarkeit mit allen Mitteln prüfen, die es für erforderlich hält. Es liegt ein gemischtes System vor, in dem Darlegungs- und Beweisobliegenheiten der Partei und Mitwirkungsmöglichkeiten des Gerichts miteinander kombiniert sind. Wenn der Inhalt des ausländischen Rechts nicht nachgewiesen werden kann, wird ausnahmsweise spanisches Recht angewendet.

3 Kollisionsnormen

3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse

Das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist in der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Rom I) allgemein geregelt. Fälle, in denen die Rom-I-Verordnung nicht anwendbar ist, werden nach Artikel 10 Absatz 5 des Zivilgesetzbuchs gelöst, der auf dem Grundsatz der Rechtswahlfreiheit basiert, vorausgesetzt, dass das anwendbare Recht ausdrücklich gewählt wird und ein Bezug zu der Angelegenheit vorliegt. Anderenfalls gilt das gemeinsame Heimatrecht der Parteien, in Ermangelung eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, und an letzter Stelle das Recht am Ort des Vertragsschlusses.

3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse

Im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 (Rom II). Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen und der Herstellerhaftung werden die Konfliktnormen aus den Haager Übereinkommen von 1971 bzw. 1973 angewendet.

Für außervertragliche Schuldverhältnisse, die nicht unter eine der oben genannten Vorschriften fallen, ist nach Artikel 10 Absatz 9 des Zivilgesetzbuchs das Recht des Ortes maßgebend, an dem das Ereignis eingetreten ist, durch das sie entstanden sind. Bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag findet das Recht des Ortes Anwendung, an dem der Vertreter seiner hauptsächlichen Tätigkeit nachgeht, und bei einer ungerechtfertigten Bereicherung greift das Recht des Landes, in dem der Vermögenstransfer zu der bereicherten Person stattgefunden hat.

3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand)

Artikel 9 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass das anzuwendende Recht in diesen Fällen durch die Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen bestimmt wird. Es gibt Vorschriften für Fälle doppelter und unbestimmter Staatsangehörigkeit. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit wird unterschieden, ob es sich um eine doppelte Staatsangehörigkeit nach spanischem Recht handelt oder um eine, die im spanischen Recht nicht vorgesehen ist. Verträge über die doppelte Staatsangehörigkeit bestehen mit Chile, Peru, Paraguay, Nicaragua, Guatemala, Bolivien, Ecuador, Costa Rica, Honduras, der Dominikanischen Republik, Argentinien und Kolumbien. In diesen Fällen greifen die Bestimmungen der internationalen Verträge. Legen diese nichts fest, so gilt vorrangig die Staatsangehörigkeit des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, in Ermangelung eines solchen die zuletzt erworbene Staatsangehörigkeit. Sieht das spanische Recht die doppelte Staatsangehörigkeit nicht vor und ist eine der Staatsangehörigkeiten die spanische, so hat diese Vorrang. Wenn beides Staatsangehörigkeiten von EU-Ländern sind, muss jedoch das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beachtet werden. Als Personalstatut von Personen, deren Staatsangehörigkeit unbestimmt ist, gilt das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Im Falle von Staatenlosen findet Artikel 12 des New Yorker Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 Anwendung, der Folgendes vorsieht: „Das Personalstatut eines Staatenlosen bestimmt sich nach den Gesetzen des Landes seines Wohnsitzes oder, wenn er keinen Wohnsitz hat, nach den Gesetzen seines Aufenthaltslands.“

Das auf den Namen natürlicher Personen anzuwendende Recht wird nach dem Münchner Übereinkommen von 1980 bestimmt. Die Vor- und Nachnamen natürlicher Personen werden durch das Recht des Landes bestimmt, dessen Staatsangehörige sie sind.

3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption

Artikel 9 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs legt fest, dass für die Bestimmung des biologischen Eltern-Kind-Verhältnisses das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zum Zeitpunkt der Begründung des Verhältnisses maßgeblich ist. Hat das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder gestattet das Recht keine Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, so ist das Heimatrecht des Kindes zu dem betreffenden Zeitpunkt anzuwenden. Gestattet dieses Recht nicht die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, oder hat das Kind keine Staatsangehörigkeit, so gilt das spanische materielle Recht.

Das auf Adoptionen anzuwendende Recht ist Gegenstand einer Sonderregelung, nämlich des Gesetzes 54/2007 über die internationale Adoption. Artikel 18 dieses Gesetzes bestimmt, dass sich die Durchführung einer Adoption durch die zuständige spanische Behörde nach dem spanischen materiellen Recht richtet, wenn der Adoptierte seinen ständigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Adoption in Spanien hatte oder wenn er nach Spanien gebracht wurde oder gebracht wird, um dort zu leben.

Das auf den Inhalt des Eltern-Kind-Verhältnisses sowohl im Falle eines biologischen Verhältnisses als auch eines Verhältnisses durch Adoption anzuwendende Recht sowie die Ausübung der elterlichen Verantwortung wird nach dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 bestimmt. Artikel 17 des Übereinkommens legt fest, dass sich die Ausübung der elterlichen Verantwortung nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bestimmt.

3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten

Es gibt Vorschriften für das Schließen einer Ehe und für ihre Wirkungen. In Bezug auf die Form der Eheschließung legt das spanische Zivilgesetzbuch fest, dass eine Ehe innerhalb oder außerhalb Spaniens geschlossen werden kann 1) durch einen Richter, einen Bürgermeister oder einen im Gesetzbuch angegebenen Beamten, 2) in der gesetzlich vorgesehenen religiösen Form. Es legt ferner fest, dass Spanier die Ehe außerhalb Spaniens in der Form schließen können, die das Recht am Ort der Eheschließung vorsieht. Sind beide Parteien Ausländer, so kann die Ehe in Spanien nach den Bestimmungen für Spanier oder nach dem Personalstatut einer der Parteien geschlossen werden. Die Ehefähigkeit und die Einwilligung unterliegen dem Heimatrecht des jeweiligen Ehegatten (Artikel 9 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs).

Nach Artikel 9 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs richten sich die Wirkungen der Ehe nach dem gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung, bei dessen Fehlen nach dem Personalstatut oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts einer der beiden Parteien, das beide mittels öffentlicher Urkunde, die vor der Eheschließung zu unterzeichnen ist, gewählt haben. Wurde eine solche Wahl nicht getroffen, so findet das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung Anwendung, und sofern ein solcher nicht bestand, das Recht am Ort der Eheschließung.

Die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Scheidung unterliegen der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III). Nach Artikel 107 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs unterliegt die Aufhebung der Ehe dem Recht, nach dem die Ehe geschlossen wurde.

Es gibt im spanischen Internationalen Privatrecht keine Bestimmungen für eheähnliche Gemeinschaften, sodass hier grundsätzlich analog vorgegangen werden muss.

Die Unterhaltspflichten unterliegen dem Haager Protokoll aus dem Jahr 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht.

3.6 Ehegüterrecht

Artikel 9 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs über die Ehewirkungen umfasst die Folgen sowohl für das Eigentum als auch für die Person. Es findet folglich das gemeinsame Personalstatut der Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung Anwendung, bei dessen Fehlen das Personalstatut oder das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts einer der beiden Parteien, das beide mittels öffentlicher Urkunde, die vor der Eheschließung zu unterzeichnen ist, gewählt haben. Wurde eine solche Wahl nicht getroffen, ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts unmittelbar nach der Eheschließung anzuwenden, und sofern ein solcher nicht bestand, das Recht am Ort der Eheschließung.

Güterrechtliche Verträge oder Vereinbarungen, durch die der eheliche Güterstand festgelegt, verändert oder ersetzt wird, sind wirksam, wenn sie entweder im Einklang mit dem Recht stehen, das die Wirkungen der Ehe regelt, oder im Einklang mit dem Heimatrecht oder dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts eines der Beteiligten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Artikel 9 Absatz 3 des Zivilgesetzbuchs).

3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente

Spanien wendet die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses an. Nach dieser Verordnung ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers im Zeitpunkt des Todes anzuwenden, es sei denn, dieser hat sein Heimatrecht als anzuwendendes Recht gewählt.

Die Form der Testamente wird durch das Haager Übereinkommen von 1961 bestimmt.

3.8 Dingliche Rechte

Nach Artikel 101 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs ist auf Besitz, Eigentum und andere dingliche Rechte sowie auf bewegliches Vermögen und die Publizität das Recht des Ortes anzuwenden, an dem die Sachen belegen sind. Für die Feststellung und die Zuweisung der Rechte an Transitwaren gilt der Ort, von dem aus sie versandt wurden, als der Ort, an dem sie sich befinden, sofern nicht der Absender und der Empfänger ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart haben, dass der für diese Rechte maßgebende Ort der Bestimmungsort ist. Schiffe, Flugzeuge und Schienenverkehrsmittel und alle sie betreffenden Rechte unterliegen dem Recht des Flaggenstaats oder des Landes, in dem sie registriert sind. Motorfahrzeuge und sonstige Straßenverkehrsmittel unterliegen dem Recht des Ortes, an dem sie sich befinden. Für die Emission von Wertpapieren gilt das Recht des Ausgabeorts.

3.9 Insolvenz

Für Fälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren fallen, gilt das Insolvenzgesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003. Nach Artikel 200 dieses Gesetzes unterliegen in Spanien Insolvenzverfahren und ihre Wirkungen sowie Durchführung und Abschluss dieser Verfahren grundsätzlich spanischem Recht (Gesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003, geändert durch das Gesetz 9/2015 über dringende Maßnahmen im Bereich der Insolvenz (spanisches Amtsblatt vom 26. Mai 2015)). Das Insolvenzrecht enthält auch Vorschriften des Internationalen Privatrechts zur Bestimmung des Rechts, das auf die von dem Verfahren betroffenen Rechtsbeziehungen anzuwenden ist.

Letzte Aktualisierung: 08/12/2020

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