- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
- Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren
- Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
- Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
1.) Was ist unter dem Begriff “Streitverkündung“ allgemein zu verstehen:
Unter der „Streitverkündung“ versteht man die formelle Benachrichtigung eines bis dahin am Verfahren unbeteiligten Dritten von einem bevorstehenden oder bereits anhängigen Rechtsstreit durch eine der Parteien des Verfahrens. Mit der Benachrichtigung kann die Aufforderung verbunden werden, dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beizutreten. Die streitverkündende Partei überreicht dem Gericht dazu einen entsprechenden Schriftsatz, der dem Dritten vom Gericht förmlich zugestellt wird. Aus der Streitverkündung entsteht für den Dritten keine Verpflichtung zum Beitritt, vielmehr kann er rechtlich frei entscheiden, ob und wenn ja welcher der Parteien er als sogenannter Nebenintervenient (Streithelfer) beitritt. Auch wenn er beitritt, wird er nicht Partei, sondern (einfacher) Nebenintervenient, dessen Erklärungen und Handlungen nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen dürfen. Dem Nebenintervenienten können keine Kosten auferlegt werden. Obsiegt die Hauptpartei, so hat der Nebenintervenient aber Anspruch auf Ersatz seiner Kosten gegenüber dem Gegner.
Wem durch die Streitverkündung die Möglichkeit gegeben wurde, durch seinen Beitritt als Nebenintervenient auf den Verlauf eines Verfahrens Einfluss zu nehmen, der kann – selbst wenn er dem Verfahren nicht beigetreten ist – Schadenersatzansprüche wegen schlechter Prozessführung nur noch auf die Prozessführung vor seinem Beitritt oder auf Sachdispositionen stützen, die er auch als Nebenintervenient nicht verhindern konnte oder - im Fall, dass er nicht beigetreten ist - nicht verhindern hätte können. Durch Unterstützung der Partei, der er beitritt, kann der Nebenintervenient zu deren Prozesserfolg beitragen und damit einen Regressprozess gegen sich vermeiden oder zumindest seine Position in einem solchen Prozess verbessern.
2.) Was sind die wichtigsten Auswirkungen der Entscheidungen auf Dritte, denen der Streit verkündet wurde:
Ausgangspunkt der Streitverkündung ist, dass eine Partei in einem aktuellen Prozess einen ungünstigen Ausgang befürchten muss, andererseits für diesen Fall aber erwarten kann, einen Anspruch gegen den Dritten geltend machen zu können. Das Interesse des Streitverkünders geht also dahin, entweder den Prozess nicht zu verlieren (wobei ihm der Beitritt des Nebenintervenienten nützlich sein kann) oder (für den Fall, dass er den Prozess verliert) sich durch Gewinn des Folgeprozesses gegen diesen Dritten schadlos zu halten.
Gleichzeitig verhindert die den Streit verkündende Partei durch die Streitverkündung, dass der Dritte, dem der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess bestimmte Schadenersatzansprüche gegen sie wegen schlechter Prozessführung einwenden kann: Ein Dritter, dem der Streit verkündet wurde und der dadurch die Möglichkeit hatte, auf den Ausgang eines Prozesses Einfluss zu nehmen, kann Schadenersatzansprüche wegen schlechter Prozessführung nur noch auf die Prozessführung vor seinem Beitritt oder auf Sachdispositionen stützen, die er auch als Nebenintervenient nicht verhindern konnte oder nicht verhindern hätte können. Der Nebenintervenient darf Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen vornehmen, soweit er sich nicht in Widerspruch zur Hauptpartei setzt. Kommt es zu einem Folgeprozess zwischen der Hauptpartei und dem Nebenintervenienten, so erstrecken sich die Wirkungen des rechtskräftigen Urteils des Vorprozesses insoweit auf den Nebenintervenienten oder denjenigen, der dem Prozess trotz Aufforderung dazu nicht beigetreten ist, als diese Personen als Parteien eines Folgeprozesses keine Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses im Widerspruch stehen.
3.) Die Streitverkündung entfaltet keine bindende Wirkung in Bezug auf die rechtliche Beurteilung des Hauptprozesses.
4.) Die Bindung an das Ergebnis des Vorprozesses tritt nicht ein, soweit der Nebenintervenient durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei (etwa weil diese bestimmte Tatsachen oder Ansprüche außer Streit gestellt hat) gehindert worden ist, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen.
5.) Wie bereits dargelegt, treten die Wirkungen der Streitverkündung unabhängig davon ein, ob der Dritte dem (Haupt-)Prozess als Nebenintervenient beitritt oder nicht.
6.) Die Streitverkündung hat keine Auswirkung im Verhältnis des Dritten zu dem Gegner des Streitverkünders, es sei denn, der Dritte tritt dem Gegner zur Unterstützung bei.
Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren
Hierzu sei auf die entsprechende Information Österreichs im Europäischen Justizportal im Abschnitt „Klage vor Gericht“ – „Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen“ – „Vollstreckungsverfahren“ unter dem URL hingewiesen.
Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
- in Österreich bei dem „Bezirksgericht“, bei dem das Vollstreckungsverfahren anhängig ist. Im Falle von Anträgen auf Feststellung, dass keiner der Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist (Artikel 36 Absatz 2), sowie im Falle von Anträgen auf Versagung der Anerkennung (Artikel 45) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die an das Urteil gebundene Partei ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
- in Österreich beim übergeordneten „Landesgericht“ über das „Bezirksgericht“, in dem das Vollstreckungsverfahren anhängig ist
Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
- in Österreich beim „Obersten Gerichtshof“ über das „Bezirksgericht“, in dem das Vollstreckungsverfahren anhängig ist
Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
Es ist nur die Verwendung der deutschen Sprache zugelassen.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
- in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
- in Österreich: § 21 der Zivilprozessordnung
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
- das am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichnete deutsch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
- das am 20. Oktober 1967 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Republik Österreich über Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen;
- das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete britisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll;
- das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;
- das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;
- das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichisch-schwedische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;
- das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;
- das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;
- der am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Republik Österreich über die justizielle Zusammenarbeit;
- das am 11. Dezember 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Republik Österreich über die gegenseitigen Beziehungen in Zivilsachen und über Urkunden;
- das am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen sowie über die Gültigkeit und Zustellung von Schriftstücken mit Protokoll.
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