- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
- Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
- Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
1) Wie ist die Streitverkündung allgemein zu beschreiben?
Nach estnischem Verfahrensrecht kann ein Dritter mit oder ohne eigene Ansprüche an einem Verfahren teilnehmen. Wird ein Rechtsstreit vor Gericht zuungunsten einer Streitpartei entschieden, kann diese Partei Klage gegen einen Dritten erheben, um sich von einer Verpflichtung aus einem behaupteten Vertragsbruch, einer Verpflichtung zum Schadenersatz oder zu einer Entschädigung zu befreien. Wenn diese Partei Grund zur Annahme hat, dass ein Dritter eine solche Forderung gegen sie erheben wird, kann sie bis zum Abschluss des Vorverfahrens oder bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen im schriftlichen Verfahren bei Gericht beantragen, dass der Dritte dem Verfahren beitritt. Nach Abschluss des Vorverfahrens kann ein Antrag auf Beteiligung eines Dritten an dem Verfahren nur mit Zustimmung der anderen Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts gestellt werden. Das Gericht stimmt der Beteiligung des Dritten nach Abschluss des Vorverfahrens nur zu, wenn ein triftiger Grund dafür besteht, dass der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wurde, und wenn die Beteiligung des Dritten nach Auffassung des Gerichts der Entscheidungsfindung dient. Das Gericht verkündet dem Dritten den Streit, teilt der anderen Partei dies mit und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Wenn die Streitverkündung den rechtlichen Vorgaben entspricht und die Streitpartei die Beiziehung eines Dritten rechtfertigt, fordert das Gericht den Dritten auf, dem Verfahren beizutreten. Ein Dritter, der keine eigenen Ansprüche geltend macht, ist nach estnischem Verfahrensrecht Verfahrensbeteiligter, wenn es sich nicht um eine der anderen Verfahrensbeteiligten (Kläger oder Beklagter) handelt. Stellt sich heraus, dass der Dritte ungerechtfertigterweise dem Verfahren beigezogen wurde oder als Streithelfer beigetreten ist, kann er auf Anordnung des Gerichts vom Verfahren ausgeschlossen werden. Ein Dritter, der keine eigenen Ansprüche geltend macht und einem Verfahren beigetreten ist oder im Verfahren auf Seiten des Klägers oder Beklagten auftritt, sollte die Position der jeweiligen Partei unterstützen, d. h. Argumente vorbringen, die dieser Partei nutzen, sowie ein Interesse daran haben, dass der Rechtsstreit zugunsten dieser Partei entschieden wird. Ein Dritter, der keine eigenen Ansprüche geltend macht, kann alle Verfahrenshandlungen veranlassen, außer denjenigen, die dem Kläger oder Beklagten vorbehalten sind; dies schließt einen Rechtsbehelf gegen in der Sache ergangene Entscheidungen ein. Anträge, Beschwerden oder Verfahrenshandlungen eines Dritten haben auf ein Verfahren nur dann rechtliche Auswirkungen, wenn sie Anträgen, Beschwerden oder Verfahrenshandlungen des Klägers oder Beklagten, auf dessen Seite der Dritte am Verfahren teilnimmt, nicht entgegenstehen. Für das Einbringen einer Beschwerde oder Verfahrenshandlungen gelten für den Dritten dieselben Fristen wie für den Kläger oder Beklagten, auf dessen Seite der Dritte am Verfahren teilnimmt, außer es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt.
2) Welches sind die Hauptwirkungen der Entscheidungen auf Personen, denen der Streit verkündet wurde?
Wenn eine Streitpartei den Antrag stellt, eine Person als Dritten beizuziehen, das Gericht dem jedoch nicht Folge leistet oder die Person vom Verfahren ausschließt, so ist diese Person durch das Urteil im Ausgangsrechtsstreit rechtlich nicht gebunden.
Wenn eine Streitpartei den Antrag stellt, eine Person als Dritten beizuziehen, und diese Person dem Verfahren als Dritter beitritt, so kann diese Person im Hinblick auf den Kläger oder Beklagten, auf dessen Seite sie dem Verfahren beigetreten ist oder beigezogen wurde, sich in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen, dass das Urteil in dem Ausgangsrechtsstreit nicht korrekt war oder die Tatsachen nicht korrekt festgestellt wurden. Leitet eine Streitpartei ein Verfahren gegen einen Dritten ein, der keine eigenen Ansprüche geltend macht, und beruft sie sich auf das vorhergehende Verfahren, kann der Dritte einen Einwand erheben, den er auch im Ausgangsrechtsstreit als Dritter erhoben hat und der den Aussagen der Streitpartei widerspricht. Der Dritte kann auch einwenden, dass er keine Anträge, Einwände, Beweise oder Beschwerden einbringen konnte, da der Beitritt zum Verfahren zu spät erfolgte, oder dass er diese wegen der Anträge oder Verfahrenshandlungen des Klägers oder Beklagten, auf dessen Seite er an dem Verfahren teilnahm, nicht einbringen konnte. Er kann ebenso einwenden, dass der Kläger oder Beklagte ohne sein Wissen Anträge, Einwände, Beweise oder Beschwerden bewusst oder grob fahrlässig nicht eingebracht hat.
3) Gibt es eine bindende Wirkung in Bezug auf die rechtliche Würdigung im Ausgangsrechtsstreit?
Wenn eine Streitpartei den Antrag stellt, eine Person als Dritten beizuziehen, das Gericht dem jedoch nicht Folge leistet oder die Person vom Verfahren ausschließt, so hat das Urteil im Ausgangsrechtsstreit keine bindende Wirkung, auch nicht im Hinblick auf die rechtliche Würdigung.
4) Gibt es eine bindende Wirkung in Bezug auf einen Sachverhalt, den der Dritte im Ausgangsrechtsstreit nicht anfechten konnte, z. B. weil er von den Parteien nicht bestritten wurde?
Vom Gericht festgestellte Sachverhalte haben für den Dritten keine bindende Wirkung, wenn der Dritte sie nicht anfechten konnte, weil sie von den Streitparteien nicht bestritten wurden, oder wenn die Partei, auf deren Seite er dem Verfahren beigetreten ist oder beigezogen wurde, mit den vom Dritten angefochtenen Sachverhalten nicht einverstanden war.
5) Entfaltet die Streitverkündung ihre Wirkung unabhängig davon, ob der Dritte dem Ausgangsrechtsstreit beigetreten ist oder nicht?
Nach estnischem Verfahrensrecht ist es möglich, einen Dritten dem Verfahren beizuziehen, und ein Dritter kann dem Verfahren auf eigenen Antrag beitreten. Das Gericht entscheidet durch Beschluss, ob der Dritte dem Verfahren beigezogen werden oder ihm beitreten kann. Eine Partei oder ein Dritter kann einen Rechtsbehelf gegen einen Beschluss einlegen, mit dem das Gericht einem Dritten gestattet oder verweigert, dem Verfahren beizutreten, oder mit dem es einen Dritten dem Verfahren beizieht oder das Beiziehen des Dritten verweigert oder diesen vom Verfahren ausschließt. Gegen Entscheidungen des Bezirksgerichts über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts kann kein Rechtsmittel beim Obersten Gerichtshof eingelegt werden.
6) Beeinflusst die Streitverkündung die Beziehung zwischen dem Dritten und dem Gegner der verkündenden Partei?
Wenn eine Streitpartei beantragt, eine Person als Dritten beizuziehen, das Gericht dem jedoch nicht Folge leistet, so hat dies keine Auswirkung auf die Beziehung zwischen der beantragenden Partei und der gegnerischen Partei.
Wenn eine Streitpartei den Antrag stellt, eine Person als Dritten beizuziehen, und diese Person dem Verfahren als Dritter beitritt, so kann diese Person im Hinblick auf den Kläger oder Beklagten, auf dessen Seite sie dem Verfahren beigetreten ist oder beigezogen wurde, sich in einem nachfolgenden Verfahren nicht darauf berufen, dass das Urteil in dem Ausgangsrechtsstreit nicht korrekt war oder die Tatsachen nicht korrekt festgestellt wurden.
Das Beiziehen eines Dritten, der keine eigenen Ansprüche geltend macht, und die sich daraus ergebenden Auswirkungen sind in den §§ 214 und 216 der Zivilprozessordnung geregelt.
Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
Landgerichte.
Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
In Estland bei den Bezirksgerichten (ringkonnakohus) über das Landgericht, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
in Estland beim Obersten Gerichtshof (Riigikohus).
Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
Englisch.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
Artikel 86 der Zivilprozessordnung (Zuständigkeit an dem Ort, an dem sich das Eigentum befindet), soweit die Klage nicht an das Eigentum der Person geknüpft ist. Artikel 100 der Zivilprozessordnung (Antrag auf Beendigung der Anwendung von Standardbedingungen), soweit die Klage bei dem Gericht einzureichen ist, in dessen örtlicher Zuständigkeit die Standardklausel angewandt wurde.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
§§ 212 bis 216 der Zivilprozessordnung.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
- Das am 11. November 1992 in Tallinn unterzeichnete Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland.
- Das am 27. November 1998 in Tallinn unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Estland und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Arbeits- und Strafsachen.
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