- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
- Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren
- Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
- Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
Die Beteiligung Dritter an Zivilverfahren ist in den Artikeln 78 bis 81 der Zivilprozessordnung („Civilprocesa likums“, im Folgenden „ZPO“ genannt) geregelt. Gemäß Artikel 78 Absatz 1 ZPO, der die Beteiligung Dritter an Zivilverfahren zum Gegenstand hat, können sowohl natürliche als auch juristische Personen, deren Rechte oder Pflichten gegenüber einer der Parteien von dem Urteil im behandelten Fall beeinflusst werden können, dem Verfahren als Dritte beitreten. Die Beteiligung eines Dritten an einem Rechtsstreit soll der allseitigen Aufklärung der Umstände des Falles dienen und die Wirtschaftlichkeit des Verfahrens sicherstellen, indem es dem Dritten ermöglicht, Erklärungen abzugeben und zu den Ansprüchen Stellung zu nehmen. Beteiligt sich eine Person, die als Dritte an einem Fall hätte teilnehmen können, an dem entsprechenden Verfahren nicht, so berührt dies nicht ihr Recht, ihre Interessen in anderer Weise oder in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Allerdings ist zu beachten, dass die Beteiligung an einem Verfahren dem Dritten die Möglichkeit eröffnet, den Ausgang des Vorprozesses zu beeinflussen. Dies ist beispielsweise von Bedeutung, wenn mit einer Regressklage zu rechnen ist, denn nach der lettischen Zivilprozessordnung kann ein Folgeprozess erst nach Untersuchung des Vorprozesses (Hauptprozesses) geführt werden und das Gericht kann die Umstände, die dem Urteil im Vorprozess (Hauptprozess) zugrunde lagen, im Folgeprozess nicht erneut bewerten.
Dritte können einem Verfahren beitreten, solange die erstinstanzliche Untersuchung des Falles in der Sache noch nicht abgeschlossen ist. Sie können auch von einer der Parteien oder vom Staatsanwalt zur Beteiligung am Verfahren aufgefordert werden. Dritte fallen je nach Art und Ausmaß ihres Anspruchs unter eine der beiden folgenden Kategorien: 1. Dritte mit eigenständigem Anspruch und 2. Dritte ohne eigenständigen Anspruch.
Dritte, die im Zusammenhang mit dem Streitfall einen eigenen Anspruch geltend machen, treten dem Verfahren auf eigenen Antrag bei und ihr eigener Anspruch wird generell sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber dem Kläger geprüft. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie der Kläger (siehe Artikel 79 ZPO). Ein Dritter mit eigenständigem Anspruch unterscheidet sich von den Streithelfern der Klägerseite oder von den Mitklägern dadurch, dass die Ansprüche letzterer nicht gegeneinander gerichtet sein können. Vielmehr schließt die Befriedigung des Anspruchs des Dritten das Obsiegen des Klägers in seinem Rechtsstreit im Prinzip aus.
Dritte, die im Zusammenhang mit dem Streitfall keinen eigenen Anspruch geltend machen, können dem Verfahren auf Seite des Klägers oder auf Seite des Beklagten beitreten, wenn sich das Urteil in dem Streitfall auf ihre Rechte oder Pflichten gegenüber einer der Parteien auswirken kann. Dritte, die keinen eigenen Anspruch geltend machen, haben die gleichen Verfahrensrechte und ‑pflichten wie die Prozessparteien; sie sind allerdings nicht berechtigt, den Grund oder Gegenstand des Verfahrens zu ändern, die Ansprüche auszuweiten oder einzuschränken, die Klage zurückzuziehen, gegnerische Ansprüche anzuerkennen, Vereinbarungen zu treffen oder aber die Vollstreckung des richterlichen Entscheids zu verlangen. Streitverkündungen sowie die Anträge Dritter, einem Streit auf Kläger- oder Beklagtenseite beizutreten, müssen eine Begründung enthalten, die den Streitbeitritt des Dritten rechtfertigt (Artikel 80 ZPO). Dritte ohne eigenständigen Anspruch treten einem Streit gewöhnlich bei, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass ihnen gegenüber Regressansprüche geltend gemacht werden, dass sich ein Folgeprozess ergibt oder dass sie in Abhängigkeit vom Ausgang des Vorprozesses selbst einen Anspruch geltend zu machen haben.
Nach den Artikeln 78 bis 81 ZPO ist somit ein Gerichtsurteil in einem Verfahren mit Streitbeteiligung Dritter für diese Dritten nur dann bindend und ihnen gegenüber vollstreckbar (bzw. kann seine Vollstreckung von diesen Dritten nur dann beantragt werden), wenn diese Dritten selbst einen eigenständigen Anspruch geltend gemacht haben. Das Urteil entfaltet aber grundsätzlich insofern Wirkung für sämtliche Dritte, als die im untersuchten Fall (Vorprozess) festgestellten Umstände für jeden Folgeprozess maßgebend sind.
Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren
Gerichtliche und außergerichtliche Beschlüsse sind vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig geworden sind; dies gilt nicht, wenn Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen ihre sofortige Vollstreckung vorsehen. Wird hinsichtlich der Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung eine freiwillige Vollstreckungsfrist festgelegt und wird die Entscheidung nicht vollstreckt, fertigt das Gericht einen Vollstreckungstitel aus, wenn die freiwillige Vollstreckungsfrist verstrichen ist. Der Gerichtsvollzieher („zvērināts tiesu izpildītājs“) ist berechtigt, auf der Grundlage einer Vollstreckungsurkunde ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Die Vollstreckungsurkunde muss von dem Gericht, das den Fall zum betreffenden Zeitpunkt geprüft hatte, auf Antrag des Vollstreckungsbeamten ausgefertigt werden. Für jede Entscheidung muss jeweils ein Vollstreckungstitel ausgefertigt werden. Muss die Entscheidung an verschiedenen Orten vollstreckt werden, ist sie in irgendeinem Teil sofort zu vollstrecken oder ergeht die Entscheidung zugunsten mehrerer Kläger bzw. gegen mehrere Beklagte, muss das Gericht auf Ersuchen des Vollstreckungsbeamten mehrere Vollstreckungstitel ausfertigen. Werden mehrere Vollstreckungstitel ausgefertigt, muss in jedem einzelnen dieser Titel der genaue Vollstreckungsort bzw. der laut Vollstreckungstitel zu vollstreckende Teil der Entscheidung im Einzelnen angegeben werden; bei Solidarverpflichtungen muss der Beklagte genannt werden, bei dem die Vollstreckung ausweislich des betroffenen Vollstreckungstitels durchzuführen ist.
Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
- In Lettland: bei dem Bezirks- oder Stadtgericht („rajona (pilsētas) tiesa“), in dessen Zuständigkeitsbereich die Entscheidungen vollstreckt werden.
Der Antrag auf Anerkennung (Artikel 36 Absatz 2) oder auf Versagung der Anerkennung (Artikel 45) muss bei dem Bezirks- oder Stadtgericht eingereicht werden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Entscheidung vollstreckt wird, oder bei dem Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Wohnort des Beklagten befindet, oder aber, sofern kein Wohnort angegeben wurde, bei dem Bezirks- oder Stadtgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte seine Wohn- oder Geschäftsanschrift hat.
Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
- In Lettland: beim Regionalgericht („apgabaltiesā“) über das Bezirks- oder Stadtgericht, das die Entscheidung erlassen hat.
Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
Entfällt.
Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
Entfällt.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
In Lettland:
Artikel 27 Absatz 2 der Zivilprozessordnung – Eine Klage gegen einen Beklagten, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der über keinen ständigen Aufenthaltsort in Lettland verfügt, kann bei einem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beklagte eine Immobilie besitzt, oder vor dem Gericht, in dessen örtliche Zuständigkeit der letzte bekannte Aufenthaltsort des Beklagten fällt, eingereicht werden.
Artikel 28 Absatz 3 der Zivilprozessordnung – Klagen in Bezug auf Personenschäden können auch bei dem Gericht erhoben werden, in dessen örtliche Zuständigkeit der gemeldete Wohnsitz des Klägers oder der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, fällt.
Artikel 28 Absatz 5 der Zivilprozessordnung – Klagen, die die Herausgabe von Eigentum oder die Entschädigung für den Wertverlust dieses Eigentums zum Gegenstand haben, können auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen örtliche Zuständigkeit der gemeldete Wohnsitz des Klägers fällt.
Artikel 28 Absatz 6 der Zivilprozessordnung – Klagen in Bezug auf Seeforderungen können auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen örtliche Zuständigkeit der Ort, an dem das Schiff des Beklagten beschlagnahmt wurde, fällt.
Artikel 28 Absatz 10 der Zivilprozessordnung – Klagen in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis können auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen örtliche Zuständigkeit der gemeldete Wohnsitz oder der Arbeitsort des Klägers fällt.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
Artikel 640 der Zivilprozessordnung sieht in Bezug auf die Bearbeitung des Antrags vor, dass innerhalb von 10 Tagen ab dem Tag der Antragstellung ein Einzelrichter auf Grundlage des Antrags und der beigefügten Unterlagen über die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder über deren Ablehnung entscheidet, ohne dass die Parteien vorgeladen werden.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
- Vereinbarung vom 11. November 1992 über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Lettland, der Republik Estland und der Republik Litauen.
- Abkommen vom 23. Februar 1994 zwischen der Republik Litauen und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Straf-, Familien- und Arbeitssachen.
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