- Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
- Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
- Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
1. Wie ist die Streitverkündung allgemein zu beschreiben?
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 46 und 47 der Zivilprozessordnung der Republik Litauen (Lietuvos Respublikos civilinio proceso kodeksas) steht es Dritten frei, in einem Streitfall eigene Ansprüche geltend zu machen.
Dritte, die in einem Streitfall eigene Ansprüche geltend machen möchten, können dem Verfahren nur auf eigene Initiative beitreten. Sie nehmen unabhängig vom Kläger oder Beklagten an dem Verfahren teil. Sie können dem Verfahren bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung beitreten.
Dritte, die in einem Streitfall keine eigenen Ansprüche geltend machen wollen, können bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung auf der Seite des Klägers oder des Beklagten in das Verfahren eintreten, wenn ein Urteil in der Sache ihre Rechte oder Pflichten beeinträchtigen könnte. Sie können auch auf begründeten Antrag der Streitparteien oder auf Initiative des Gerichts in das Verfahren einbezogen werden.
Dritte werden mittels gerichtlicher Vorladung oder Mitteilung über einen Streitfall aufgefordert, einem vor einem litauischen Gericht anhängigen Verfahren beizutreten, wobei ihnen auch eine Kopie der Prozessunterlagen übersandt wird. Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden die an einem Verfahren beteiligten Parteien (einschließlich Dritter) durch gerichtliche Vorladung oder Mitteilung über das Datum und den Ort der Verhandlung oder die einzelnen Verfahrenshandlungen in Kenntnis gesetzt. Es obliegt jedoch dem Gericht und nicht den Streitparteien, Dritte über ein Verfahren in Kenntnis zu setzen. Die Streitparteien geben in den Prozessunterlagen lediglich an, dass andere mit in das Verfahren einbezogen werden sollten.
Dritte, die eigene Ansprüche geltend machen, haben dieselben Rechte und Pflichten wie der Kläger.
Dritte, die keine eigenen Ansprüche geltend machen, haben im Verfahren dieselben Rechte (einschließlich des Rechts auf Kostenerstattung) und Pflichten wie die Streitparteien mit Ausnahme des Rechts, die Grundlage und den Gegenstand der Klage zu ändern, den Betrag der streitigen Forderung zu erhöhen oder herabzusetzen, auf die Forderung zu verzichten, die Forderung anzuerkennen oder einen Vergleich zu schließen. Sie haben ferner nicht das Recht, die Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung zu beantragen. Dritte, die keine eigenen Ansprüche geltend machen, dürfen im Prozess nicht gegen die Interessen der Partei handeln, auf deren Seite sie am Prozess teilnehmen.
2. Welches sind die Hauptwirkungen der Entscheidungen auf Personen, denen der Streit verkündet wurde?
Treten Dritte, die eigene Ansprüche geltend machen, einem Verfahren bei, so kann im Rahmen eines einzigen Verfahrens über verschiedene Streitfälle geurteilt werden, die dieselbe Angelegenheit betreffen. In diesem Fall dürfen gegen Dritte, die eigene Ansprüche geltend machen, keine weiteren Verfahren angestrengt werden (bzw. dürfen diese Dritte keine weiteren Verfahren gegen denselben Beklagten anstrengen), da dieser Streitfall zwischen den betreffenden Streitparteien als beigelegt gilt. Wurde ein Dritter über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, einem laufenden Verfahren beizutreten und eigene Ansprüche anzumelden, und hat er dies nicht getan, so kann gegen diesen Dritten in der Folge in derselben Angelegenheit ein Verfahren angestrengt werden. Das Urteil im Ausgangsrechtsstreit darf jedoch die Rechte und Pflichten desjenigen, der dem Verfahren nicht als Dritter beigetreten ist, nicht beeinträchtigen.
Das Gericht darf bei einem Urteil nicht gleichzeitig über die Rechte und Pflichten eines Dritten urteilen, der keine eigenen Ansprüche gegen eine Partei geltend gemacht hat, mit der er in einem materiellen Rechtsverhältnis steht. Ein Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit, in den Dritte einbezogen sind, die keine eigenen Ansprüche geltend gemacht haben, schließt daher nicht aus, dass ein anderes Verfahren gegen dieselben Dritten angestrengt wird, die in den Ausgangsrechtsstreit einbezogen waren, aber keine eigenen Ansprüche angemeldet haben. In diesem Fall hat das erste Urteil jedoch den Status einer Vorabentscheidung, d. h. wenn dieselben Parteien in einen anderen Rechtsstreit einbezogen sind (z. B. eine Klage auf Regressansprüche), brauchen die durch das Urteil im ersten Prozess festgestellten Tatsachen nicht erneut gewürdigt zu werden (Artikel 182 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).
Wurde eine Person nicht über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, einem laufenden Verfahren entweder mit oder ohne Anmeldung eigener Ansprüche beizutreten, oder wurde eine Person entsprechend informiert und ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten und betrifft das Urteil die materiellen Rechte und Pflichten dieser Person, so kann dies Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Ist kein Streitbeitritt erfolgt, so gilt das betreffende Urteil in der Regel für diese Person nicht als Vorabentscheidung.
3. Gibt es eine bindende Wirkung in Bezug auf die rechtliche Würdigung im Ausgangsrechtsstreit?
Siehe Antwort auf Frage 2.
4. Gibt es eine bindende Wirkung in Bezug auf einen Sachverhalt, den die dritte Person im Ausgangsrechtsstreit nicht anfechten konnte, z. B. weil er von den Parteien nicht bestritten wurde?
Siehe Antwort auf Frage 2.
5. Entfaltet die Streitverkündung ihre Wirkung unabhängig davon, ob die dritte Person dem Ausgangsrechtsstreit beigetreten ist oder nicht?
Nein. Das Urteil im Ausgangsrechtsstreit darf die Rechte und Pflichten einer Person, die über den Rechtsstreit in Kenntnis gesetzt wurde, aber diesem nicht als Dritter beigetreten ist, nicht beeinträchtigen. Wurde eine Person nicht über die Möglichkeit in Kenntnis gesetzt, einem laufenden Verfahren entweder mit oder ohne Anmeldung eigener Ansprüche beizutreten, oder wurde eine Person entsprechend informiert und ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten und betrifft das Urteil die materiellen Rechte und Pflichten dieser Person, so kann dies Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens sein.
6. Beeinflusst die Streitverkündung die Beziehung zwischen der dritten Person und dem Gegner der verkündenden Partei?
Siehe Antwort auf Frage 2.
Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
In Litauen beim Appellationsgericht Litauens (Lietuvos apeliacinis teismas).
Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
In Litauen beim Appellationsgericht Litauens (Lietuvos apeliacinis teismas).
Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
In Litauen beim Obersten Gerichtshof Litauens (Lietuvos Aukščiausiasis Teismas) im Falle von Kassationsbeschwerden.
Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
Entfällt.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
In Litauen: Artikel 783 Absatz 3, Artikel 787, Artikel 789 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (Lietuvos Respublikos civilinio proceso kodeksas).
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
In Litauen: Artikel 46 und 47 der Zivilprozessordnung (Lietuvos Respublikos civilinio proceso kodeksas).
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
- das am 11. November 1992 in Tallinn unterzeichnete Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen zwischen der Republik Litauen, der Republik Estland und der Republik Lettland;
- das am 26. Januar 1993 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Litauen und der Republik Polen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen.
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