- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
- Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren
- Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
- Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
- Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
- Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.
Entfällt.
Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren
Siehe das nationale Informationsblatt für Luxemburg Vollstreckung einer Gerichtsentscheidung – Luxemburg,
das vom Europäischen Justiziellen Netz für Zivil- und Handelssachen auf dem Europäischen Justizportal veröffentlicht wurde.
Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind
Die Zuständigkeit für den Antrag auf Versagung der Vollstreckung oder auf Anerkennung oder Versagung der Anerkennung liegt beim Präsidenten des Bezirksgerichts (Tribunal d’arrondissement) wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (siégeant comme en matière de référé):
Bezirksgericht Luxemburg
Cité judiciaire
L-2080 Luxemburg
Tel.: +352 47 59 81-2625
Fax: +352 47 59 81-2421
Bezirksgericht Diekirch
Palais de Justice
Place Guillaume
L-9237 Diekirch
Tel.: +352 80 32 14-1
Fax: +352 80 71 19
Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist
Appellationsgerichtshof (Cour d’appel) wie bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (siégeant comme en matière de référé):
Cité judiciaire
L-2080 Luxemburg
Tel.: +352 47 59 81-1
Fax: +352 47 59 81-2396
Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist
Kassationsgerichtshof (Cour de cassation):
Cité judiciaire
L-2080 Luxemburg
Tel.: (+352) 47 59 81-2369/2373
Fax: (+352) 47 59 81-2773
Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind
In Luxemburg sind Französisch und Deutsch zugelassen.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung
Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung
Entfällt.
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung
- Luxemburgisch-österreichisches Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts, unterzeichnet am 29. Juli 1971 in Luxemburg
- Belgisch-niederländisch-luxemburgischer Vertrag über die gerichtliche Zuständigkeit, den Konkurs, die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden, unterzeichnet am 24. November 1961 in Brüssel, soweit er in Kraft ist
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