Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Rumänien

Brussels I recast


*muss ausgefüllt werden

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Rumänisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Entfällt

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

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Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen

Als direkte Vollstreckungsmaßnahmen werden Maßnahmen bezeichnet, die sich auf den im vollstreckbaren Titel festgestellten Schuldgegenstand beziehen, insbesondere die Pfändung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie die Durchsetzung einer Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung. Hinsichtlich der Durchsetzung von Pflichten zur Vornahme einer Handlung unterscheidet das Gesetz zwischen einer Pflicht, die auch von einer anderen Person als dem Schuldner erfüllt werden kann, und einer Pflicht auf der Basis wechselseitigen Vertrauens („intuitu personae“).

Die indirekte Vollstreckung bezieht sich auf die Möglichkeiten zur Erlangung der dem vollstreckbaren Titel unterliegenden Zahlung durch die Zwangsversteigerung des Schuldnervermögens (Pfändung von Vermögenswerten oder Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen mit anschließender Versteigerung).

Verpflichtungen, die für eine Zwangsvollstreckung infrage kommen, sind Verpflichtungen zur Leistung einer Zahlung, zur Übertragung von Eigentum oder der Nutzungsrechte daran oder zum Abriss bzw. der Räumung von Gebäuden/Pflanzungen/Werken etc.

Für die Vollstreckung zuständige Behörden

Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer vollstreckbarer Titel obliegt – wenn es um sich um die Beschlagnahme von unbeweglichem Vermögen handelt –, dem Gerichtsvollzieher des Amtsbezirks des Berufungsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie fällt. Die Pfändung von beweglichem Vermögen hingegen obliegt dem Gerichtsvollzieher des Amtsbezirks des Berufungsgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnsitz des Schuldners oder die beweglichen Vermögensgegenstände fallen.

Der Pfändungsbeschluss wird auf Antrag des Gläubigers von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt, dessen Kanzlei sich im Amtsbezirk des Berufungsgerichts des Ortes befindet, an dem der Schuldner oder ein der Pfändung unterliegender Dritter seinen Wohn-/Geschäftssitz hat. Im Falle der Pfändung eines Bankkontos wird diese von einem Gerichtsvollzieher vollstreckt, dessen Kanzlei sich im Amtsbezirk des Berufungsgerichts des Ortes befindet, in dem das Kreditinstitut ansässig ist.

Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht („judecătoria“), in dessen örtliche Zuständigkeit der Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners fällt. Das Vollstreckungsgericht befasst sich mit Anträgen auf Vollstreckbarerklärungen, Einsprüche gegen Vollstreckungsbescheide etc.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vollstreckungstitels oder eines Urteils mit Vollstreckungsklausel

Die Vollstreckung darf nur im Rahmen eines Gerichtsurteils (Endurteile, vorläufig vollstreckbare Entscheidungen) oder im Rahmen eines anderen nach dem Gesetz als ein vollstreckbarer Titel anzusehenden Schriftstücks (beglaubigte notarielle Urkunden, Schuldverschreibungen, Schiedssprüche etc.) durchgeführt werden.

Sobald der Gerichtsvollzieher den vom Gläubiger eingereichten Vollstreckungsantrag erhalten hat, veranlasst er die Registrierung des Antrags und stellt per Beschluss eine Vollstreckbarerklärung aus, ohne die Parteien vorzuladen. Der Gläubiger wird über diese Entscheidung benachrichtigt. Wird die Eröffnung des Vollstreckungsverfahrens abgelehnt, so kann der Gläubiger innerhalb von 15 Tagen ab Benachrichtigungsdatum eine Beschwerde beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Anschließend beantragt der Gerichtsvollzieher bei dem mit der Vollstreckungssache befassten Gericht eine Vollstreckbarerklärung und legt diesem Gericht den Antrag des Gläubigers, den vollstreckbaren Titel, die Gerichtsentscheidung sowie den Nachweis für die Entrichtung der gerichtlichen Stempelgebühr vor. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt durch einen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschluss, ohne Vorladung der Parteien. Das Gericht kann den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ablehnen, wenn: der Antrag in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Vollstreckungsorgans fällt; es sich bei der Entscheidung nicht um einen vollstreckbaren Titel handelt; die Vollstreckungsurkunde nicht alle Formvorschriften erfüllt; die Forderung nicht sicher, festgesetzt und fällig ist; der Schuldner Immunität gegen die Vollstreckung genießt; der Titel Bestimmungen enthält, die durch die Vollstreckung nicht erfüllt werden können. Die Entscheidung, mit welcher das Gericht dem Antrag stattgibt, ist nicht anfechtbar, sie kann allerdings aufgehoben werden, wenn die Vollstreckung selbst angefochten wird. Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt wird, können vom Gläubiger binnen 15 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung angefochten werden.

Mit Zustimmung des Justizministers bestimmt und aktualisiert der Landesverband der Gerichtsvollzieher die Mindestgebühren für die von den Gerichtsvollziehern erbrachten Leistungen.

Ein Vollstreckungsverfahren darf nur eröffnet werden, wenn der Schuldner ordnungsgemäß vorgeladen worden ist.

Gegenstand und Art der Vollstreckungsmaßnahmen

Eine Zwangsvollstreckung kann das Einkommen des Schuldners, Bankguthaben, bewegliche und unbewegliche Güter etc. betreffen.

Nach Ermittlung der sich im Eigentum des Schuldners befindlichen beweglichen Güter werden diese beschlagnahmt. Wird der geschuldete Betrag nicht bezahlt, veräußert der Gerichtsvollzieher die beschlagnahmten Güter im Rahmen einer Zwangsversteigerung oder durch Direktverkauf etc.

Geldbeträge, die von Dritten geschuldet werden, werden gepfändet. Ab dem Tag der Übermittlung der Pfändungsverfügung an den der Pfändung unterliegenden Dritten werden sämtliche gepfändeten Geldbeträge und Vermögenswerte eingefroren. Vom Zeitpunkt des Einfrierens bis zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen ist es dem der Pfändung unterliegenden Dritten untersagt, irgendeine andere Zahlung vorzunehmen, ansonsten kann das Vollstreckungsgericht angerufen werden, um die Pfändung zu bestätigen. Der Beschluss über die endgültige Feststellung hat die Wirkung einer Forderungsabtretung und stellt einen vollstreckbaren Titel gegen den der Pfändung unterliegenden Dritten dar. Nach Bestätigung der Pfändung hinterlegt oder bezahlt der der Pfändung unterliegende Dritte eine Summe innerhalb des festgelegten Betrags. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Vollstreckungsklage gegen ihn erhoben werden.

Bei einer Vollstreckung in unbewegliches Vermögen leitet der Gerichtsvollzieher bei ausbleibender Begleichung der Schulden durch den Schuldner nach Zustellung der Vollstreckbarerklärung und der entsprechenden Eintragung ins Grundbuch das Veräußerungsverfahren ein.

Die Zwangsvollstreckung wird sechs Monate nach dem Datum des Abschlusses einer Vollstreckungsmaßnahme aufgehoben, wenn der Gläubiger diese Frist hat verstreichen lassen, ohne weitere Vollstreckungsbemühungen unternommen zu haben. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Rechtsmittel gegen Vollstreckungsentscheidungen

Gegen die Vollstreckungsmaßnahmen kann Berufung eingelegt werden. Erfolgt die Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen eines Gerichtsurteils, kann der Schuldner sie nicht unter Berufung auf sachliche bzw. rechtliche Gründe, die er in der Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz hätte vorbringen können, oder durch Einlegen der Berufung gegen dieses Urteil anfechten.

Das zuständige Gericht ist das Vollstreckungsgericht.

Berufung kann eingelegt werden innerhalb von 15 Tagen ab: dem Tag, an dem der Berufungskläger von dem Vollstreckungsbeschluss Kenntnis erhielt; dem Tag, an welchem die entsprechende betroffene Partei vom Erlass der Pfändung Kenntnis erlangte; dem Tag, an welchem dem Schuldner die Ladung zugestellt oder er vom Beginn der Vollstreckung in Kenntnis gesetzt wurde.

Gibt das Gericht der Berufung gegen die Vollstreckung statt, erklärt es den angefochtenen Vollstreckungsbeschluss für nichtig, ordnet die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen an oder verfügt, dass der Vollstreckungstitel dennoch durchgesetzt werden muss. Wird die Berufung abgelehnt, muss der Berufungskläger im Falle eines Antrags auf Entschädigung gegebenenfalls für die durch die verspätete Vollstreckung entstandenen Schäden aufkommen.

Bis zur Entscheidung über die Berufung gegen die Vollstreckung oder über einen anderen Antrag auf Zwangsvollstreckung kann das zuständige Gericht auf Antrag des Betroffenen und ausschließlich aus vertretbaren Gründen die Vollstreckung aussetzen. Die Aussetzung kann zusammen mit der Berufung gegen die Vollstreckung oder durch gesonderten Antrag beantragt werden.

Gegen die Entscheidung über die Berufung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden.

Beschränkungen der Vollstreckung, insbesondere in Bezug auf den Schuldnerschutz oder Fristen

Bestimmte Güter und Vermögenswerte sind von der Vollstreckung ausgenommen. In folgende bewegliche Vermögensgegenstände darf nicht vollstreckt werden: Güter für den persönlichen Gebrauch oder Haushaltsgegenstände, die für das tägliche Leben unentbehrlich sind; Gegenstände, die mit der Religionsausübung in Verbindung stehen; Gegenstände, die für behinderte Personen und zur Pflege kranker Menschen unverzichtbar sind; für einen Zeitraum von drei Monaten benötigte Lebensmittel; Heizmaterial für drei Wintermonate; persönliche Briefe, Fotografien, Gemälde etc.

Der Lohn bzw. die Rente ist im Falle von Beträgen, die im Rahmen einer Unterhaltspflicht geschuldet werden, nur bis zur Hälfte des monatlichen Nettolohns und im Falle anderweitiger Verpflichtungen nur bis zu einem Drittel des monatlichen Nettolohns einziehbar.

Liegt das Einkommen des Schuldners unter dem nationalen Nettomindestlohn, darf sich die Beitreibung nur auf den die Hälfte des Mindestlohns übersteigenden Betrag erstrecken.

Folgende Einkommensarten sind von der Verpfändung ausgeschlossen: staatliche Beihilfen und Kinderzulagen, Zahlungen für die Pflege eines kranken Kindes, Mutterschaftsgeld, Todesfallleistungen, vom Staat gewährte Stipendien, Tagegelder usw.

Nützliche Links

https://www.executori.ro

https://www.just.ro

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Rumänisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Für Anträge auf Versagung der Anerkennung, Anträge auf Feststellung, dass keiner der Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, sowie Anträge auf Versagung der Vollstreckung ist das Gericht zuständig[1] (Art. 1 in Artikel Id der Notverordnung der Regierung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens, genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007, in der später geänderten und ergänzten Fassung, und Art. 95 Nummer 1 des neuveröffentlichten Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung in der später geänderten und ergänzten Fassung).

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[1] Gemäß Art. 2 in Artikel Id der Notverordnung der Regierung Nr. 119/2006 über erforderliche Maßnahmen zur Anwendung von bestimmten Gemeinschaftsverordnungen nach dem EU-Beitritt Rumäniens, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007 in der später geänderten und ergänzten Fassung, können Anträge, die kraft der Bestimmungen des Artikels 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates eingereicht wurden und die Anpassung der in den Urteilen festgelegten Maßnahme oder Anordnung, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfasste oder offizielle eingetragene öffentliche Urkunden betreffen, in Verfahren zur Versagung der Anerkennung, zur Feststellung, dass keiner der Gründe für eine Versagung der Anerkennung gegeben ist, oder zur Versagung der Vollstreckung oder im Hauptverfahren formuliert werden. Für separat eingereichte Anträge auf Anpassung der Maßnahme oder Anordnung ist das Gericht zuständig.

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

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In Rumänien der „Curtea de Apel“ (Berufungsgericht)

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

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In Rumänien der „Înaltă Curte de Casație și Justiție“ (Oberster Gerichts- und Kassationshof)

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

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In Rumänien Artikel 1066-1082 des Titels I „Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte“ in Buch VII „Internationales Zivilverfahren“ des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung.

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

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  • der am 3. Dezember 1958 in Sofia unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Volksrepublik Rumänien über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 11. Juli 1994 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Tschechischen Republik über die Rechtshilfe in Zivilsachen;
  • das am 19. Oktober 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • das am 11. November 1972 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • das am 5. November 1974 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Französischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen;
  • der am 15. Mai 1999 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen Rumänien und der Republik Polen über die Rechtshilfe und die Rechtsbeziehungen in Zivilsachen;
  • der am 18. Oktober 1960 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Rechtshilfe (ebenfalls anwendbar: der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und Slowenien sowie der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und Kroatien, an die sich Slowenien und Kroatien für gebunden erklärt haben);
  • der am 25. Oktober 1958 in Prag geschlossene Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Tschechoslowakischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (ebenfalls anwendbar: der Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Slowakei, an den sich die Slowakei für gebunden erklärt hat);
  • das am 17. November 1997 in Bukarest unterzeichnete Abkommen zwischen Rumänien und dem Königreich Spanien über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
  • der am 7. Oktober 1958 in Bukarest unterzeichnete Vertrag zwischen der Volksrepublik Rumänien und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • das am 17. November 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Sozialistischen Republik Rumänien und der Republik Österreich über die Rechtshilfe in Zivil- und Familiensachen sowie über die Gültigkeit und Zustellung von Schriftstücken mit Protokoll.
Letzte Aktualisierung: 14/02/2024

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