Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

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Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt

Artikel 74 – Beschreibung der einzelstaatlichen Vollstreckungsvorschriften und -verfahren

Siehe Abschnitt Vollstreckungsverfahren

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

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- in der Slowakei: das Bezirksgericht („Okresný súd“)

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

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- in der Slowakei: - beim Regionalgericht („Krajský súd“) über das Bezirksgericht, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wird

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

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- in der Slowakei ist die Berufung („dovolanie“) beim Obersten Gerichtshof der Slowakischen Republik („Najvyšší súd Slovenskej republiky“) einzulegen. Die Berufung ist über das Bezirksgericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

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- in der Slowakei: Tschechisch

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

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- in der Slowakei: § 37 bis § 37e des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internationales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

  • das am 25. November 1976 in Sofia unterzeichnete Abkommen zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 23. April 1982 in Nikosia unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Republik Zypern über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 29. Oktober 1992 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik über die von Gerichten geleistete Rechtshilfe sowie die Schlichtung bestimmter rechtlicher Beziehungen in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 10. Mai 1984 in Paris unterzeichnete Vertrag zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-, Familien- und Handelssachen;
  • der am 22. Oktober 1980 in Athen unterzeichnete Vertrag zwischen der       Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Hellenischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
  • der am 20. Januar 1964 in Belgrad unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 28. März 1989 in Bratislava unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Ungarn über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 21. Dezember 1987 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Rechtshilfe und die Schlichtung von Rechtsbeziehungen in Zivil-, Familien-, Arbeits- und Strafsachen;
  • der am 25. Oktober 1958 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen;
  • der am 4. Mai 1987 in Madrid unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und dem Königreich Spanien über die Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;
  • der am 6. Dezember 1985 in Prag unterzeichnete Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und der Italienischen Republik über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen;
Letzte Aktualisierung: 01/08/2022

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