Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Mit der Verordnung korrespondierende Schutzmaßnahmen im österreichischen Recht sind insbesondere die einstweiligen Verfügungen zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b Exekutionsordnung - EO), zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382c EO) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d EO). Die genannten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

„Schutz vor Gewalt in Wohnungen

§ 382b. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

1.

das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und

2.

die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,

wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

.

Allgemeiner Schutz vor Gewalt

§ 382c. Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag

1.

den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2.

aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

3.

zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre

§ 382d. (1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

1.

Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,

2.

Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,

3.

Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,

4.

Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,

5.

Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,

6.

Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,

7.

Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,

8.

Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

 

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Schutzmaßnahmen werden von den Bezirksgerichten erlassen. In seltenen Fällen kann eine Schutzmaßnahme auch von einem Landesgericht als Gericht erster Instanz erlassen werden, wenn das Hauptverfahren vor diesem anhängig ist. Im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens können Schutzmaßnahmen ebenfalls von den Landesgerichten, aber auch von den Oberlandesgerichten oder dem Obersten Gerichtshof als Rechtsmittelinstanzen erlassen werden.

Die Bezirksgerichte stellen auch die Bescheinigungen über die von ihnen erlassenen Schutzmaßnahmen aus. Wurde eine Schutzmaßnahme ausnahmsweise von einem Landesgericht, einem Oberlandesgericht oder dem Obersten Gerichtshof erlassen, so ist dieses Gericht jeweils auch für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig. Die Ausstellung der Bescheinigung über eine Maßnahme obliegt also jeweils dem Titelgericht (Gericht das die Maßnahme erlassen hat).

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Die Bezirksgerichte. Nach § 420 Abs. 1 Exekutionsordnung (EO) ist sowohl zur Anordnung der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme in Österreich als auch zur Entscheidung über einen Exekutionsantrag auf Grund einer solchen Schutzmaßnahme das Bezirksgericht örtlich zuständig, bei dem die geschützte Person ihren allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen (dieser bestimmt sich nach dem Wohnsitz) hat, liegt dieser nicht im Inland, dann das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Die Bezirksgerichte sind auch für die Anpassung ausländischer Schutzmaßnahmen zuständig. Auch hier richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen (Wohnsitz) der geschützten Person, liegt dieser nicht im Inland, dann das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig (§ 420 Abs. 1 EO).

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Für den nicht befristeten Antrag auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer ausländischen Schutzmaßnahme ist nach § 420 Abs. 2 EO das Bezirksgericht zuständig, das die Vollstreckung der Schutzmaßnahme angeordnet oder die Exekution bewilligt hat.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Es ist nur die Verwendung der deutschen Sprache zulässig.

Letzte Aktualisierung: 03/09/2024

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