Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Gesetz 14/60) kann jedes Gericht in Ausübung seiner zivilrechtlichen Zuständigkeit einen Unterlassungsanspruch zuerkennen (einstweilig, unbefristet oder verbindlich).

Nach § 16 des Gesetzes 23/90 über die Familiengerichte haben Familiengerichte dieselben Befugnisse.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Die für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zuständige Behörde ist das Bezirksgericht (Eparchiakó Dikastírio tis Dimokratías) des Bezirks, in dem der Antragsteller zum betreffenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Im Falle einer Familienrechtsstreitigkeit ist die zuständige Behörde das Familiengericht (Oikogeneiakó Dikastírio tis Dimokratías) des Bezirks, in dem entweder der Antragsteller oder der Antragsgegner zum betreffenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Betrifft die Streitigkeit einen Minderjährigen, liegt die Zuständigkeit bei dem Familiengericht des Bezirks, in dem der Minderjährige angetroffen wurde.

Die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde ist das Bezirks- oder Familiengericht, das die Schutzmaßnahme angeordnet hat.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Behörde, bei der eine Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann:

In allen Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht des Bezirks, in den die gefährdende Person dauerhaft oder vorübergehend gezogen ist. Ist die Anschrift unbekannt, ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht Nikosia.

Für die Durchsetzung einer solchen Maßnahme zuständige Behörde:

In allen Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht des Bezirks, in den die gefährdende Person dauerhaft oder vorübergehend gezogen ist. Ist die Anschrift unbekannt, ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht Nikosia.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

In allen Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht des Bezirks, in den die gefährdende Person dauerhaft oder vorübergehend gezogen ist. Ist die Anschrift unbekannt, ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht Nikosia.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Gericht, bei dem der Antrag auf Versagung der Anerkennung zu stellen ist:

Das Bezirksgericht oder das Familiengericht, bei dem die im Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht wurde.

Gericht, bei dem gegebenenfalls der Antrag auf Versagung der Vollstreckung zu stellen ist:

Das Bezirksgericht oder das Familiengericht, bei dem die im Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht wurde.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Die Unterlagen sind in griechischer Sprache einzureichen. Englische Übersetzungen werden ebenfalls akzeptiert.

Letzte Aktualisierung: 16/04/2024

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