- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
- Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
- Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
- Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
Nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (Gesetz 14/60) kann jedes Gericht in Ausübung seiner zivilrechtlichen Zuständigkeit einen Unterlassungsanspruch zuerkennen (einstweilig, unbefristet oder verbindlich).
Nach § 16 des Gesetzes 23/90 über die Familiengerichte haben Familiengerichte dieselben Befugnisse.
Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
Die für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zuständige Behörde ist das Bezirksgericht (Eparchiakó Dikastírio tis Dimokratías) des Bezirks, in dem der Antragsteller zum betreffenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Im Falle einer Familienrechtsstreitigkeit ist die zuständige Behörde das Familiengericht (Oikogeneiakó Dikastírio tis Dimokratías) des Bezirks, in dem entweder der Antragsteller oder der Antragsgegner zum betreffenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Betrifft die Streitigkeit einen Minderjährigen, liegt die Zuständigkeit bei dem Familiengericht des Bezirks, in dem der Minderjährige angetroffen wurde.
Die für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständige Behörde ist das Bezirks- oder Familiengericht, das die Schutzmaßnahme angeordnet hat.
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
Behörde, bei der eine Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann:
In allen Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht des Bezirks, in den die gefährdende Person dauerhaft oder vorübergehend gezogen ist. Ist die Anschrift unbekannt, ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht Nikosia.
Für die Durchsetzung einer solchen Maßnahme zuständige Behörde:
In allen Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht des Bezirks, in den die gefährdende Person dauerhaft oder vorübergehend gezogen ist. Ist die Anschrift unbekannt, ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht Nikosia.
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
In allen Fällen ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht des Bezirks, in den die gefährdende Person dauerhaft oder vorübergehend gezogen ist. Ist die Anschrift unbekannt, ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht Nikosia.
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
Gericht, bei dem der Antrag auf Versagung der Anerkennung zu stellen ist:
Das Bezirksgericht oder das Familiengericht, bei dem die im Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht wurde.
Gericht, bei dem gegebenenfalls der Antrag auf Versagung der Vollstreckung zu stellen ist:
Das Bezirksgericht oder das Familiengericht, bei dem die im Ursprungsmitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht wurde.
Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Die Unterlagen sind in griechischer Sprache einzureichen. Englische Übersetzungen werden ebenfalls akzeptiert.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.