Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

1. Vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt nach dem Gesetz über Sondergerichtsverfahren

1.1. Einschlägige Rechtsvorschriften

Sonderbestimmungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt sind in den §§ 751–753 des Gesetzes Nr. 89/2012 (Zivilgesetzbuch) enthalten, das hier abrufbar ist. Die Verfahrensvorschriften für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen häusliche Gewalt sind in den §§ 400–414 des Gesetzes Nr. 292/2013 über Sondergerichtsverfahren festgelegt, das hier abrufbar ist.

Wird das weitere gemeinsame Wohnen in dem Haus oder der Wohnung, in dem/der sich die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten befindet, für einen der (noch verheirateten oder geschiedenen) Ehegatten aus dem Grund körperlicher oder geistiger Gewalt gegenüber diesem Ehegatten oder einer anderen Person, die in der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten lebt, so kann das Gericht auf Antrag des betroffenen Ehegatten das Recht des anderen Ehegatten, in dem Haus oder der Wohnung zu wohnen, beschränken oder auch auf bestimmte Zeit ausschließen.

Aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts sowie der Bedingungen für ihren Erlass fällt die vorläufige Maßnahme zum Schutz vor häuslicher Gewalt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

1.2. Berechtigte Personen

a) Ehegatten: Die Gewalt muss sich nicht unbedingt nur gegen den Ehegatten richten, sondern auch gegen eine andere Person, die in der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten lebt,

b) geschiedene Ehegatten, die gemeinsam in der häuslichen Gemeinschaft wohnen,

c) andere Personen, die mit den Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten in deren häuslicher Gemeinschaft leben, unabhängig davon, ob sich die Gewalt gegen diese anderen Personen oder gegen noch andere Personen, die in der betreffenden häuslichen Gemeinschaft leben, richtet.

1.3. Inhalt

Dem Antragsgegner kann insbesondere angeordnet werden:

a) den gemeinsamen Haushalt und dessen unmittelbare Umgebung zu verlassen und es zu unterlassen, sich im gemeinsamen Haushalt aufzuhalten oder diesen zu betreten,

b) es zu unterlassen, sich dem gemeinsamen Haushalt oder dem Antragsteller zu nähern und sich in der Nähe aufzuhalten,

c) es zu unterlassen, den Antragsteller zu treffen, oder

d) die Nachstellung und Belästigung des Antragstellers, in welcher Weise auch immer, zu unterlassen.

1.4. Dauer

Die vorläufige Maßnahme gilt für einen Monat ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit. Die betreffende Entscheidung ist mit ihrem Erlass vollstreckbar, d. h., ihre Vollstreckbarkeit hängt nicht von der Zustellung oder dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung ab.

Die Entscheidung kann während des Zeitraums, für den die vorläufige Maßnahme erlassen wurde, wiederholt vollstreckt werden. Verstößt die verpflichtete Partei gegen ihre Verpflichtung, den gemeinsamen Haushalt nicht zu betreten oder sich nicht dort aufzuhalten, nachdem die Entscheidung nach § 493 des Gesetzes über das Sondergerichtsverfahren ergangen ist, vollstreckt das Gericht die Entscheidung jederzeit und unverzüglich erneut, indem es die verpflichtete Partei auf Antrag der berechtigten Partei aus dem gemeinsamen Haushalt wegweist. In anderen Fällen geht das Gericht nach § 351 der Zivilprozessordnung vor und verhängt gegen die verpflichtete Partei eine Geldstrafe von bis zu 100 000 CZK für einen Verstoß gegen eine Verpflichtung.

1.5. Verlängerung

Die vorläufige Maßnahme gilt für einen Monat ab dem Datum der Vollstreckbarkeit der Entscheidung und kann verlängert werden. Das Gericht wird diesbezüglich nur auf Antrag tätig.

Mit der Einreichung des entsprechenden Antrags auf Verlängerung verlängert sich die Dauer der vorläufigen Maßnahme automatisch, bis das Gericht über den Antrag entschieden hat.

Die Gesamtdauer der vorläufigen Maßnahme beträgt höchstens sechs Monate ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit.

1.6. Verfahrensvorschriften

Zuständig ist das ordentliche Gericht des Antragstellers. Das Gericht entscheidet innerhalb von 48 Stunden ohne mündliche Verhandlung über den betreffenden Antrag. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Es gibt kein öffentliches Register für vorläufige Maßnahmen in der Tschechischen Republik.

1.6.1. Wesentliche Bestandteile des Antrags

Ein Antrag auf eine vorläufige Maßnahme zum Schutz vor häuslicher Gewalt muss die für einen Antrag erforderlichen allgemeinen Angaben und eine Darstellung des Sachverhalts enthalten, aus dem hervorgeht, dass das Zusammenleben des Antragstellers und des Antragsgegners in dem Haus oder der Wohnung, in dem bzw. der sie einen gemeinsamen Haushalt führen, für den Antragsteller aufgrund von gegen ihn gerichteter körperlicher oder geistiger Gewalt unerträglich ist, oder eine Darstellung des Sachverhalts, aus dem hervorgeht, dass dem Antragsteller nachgestellt oder er belästigt wird.

1.6.2. Gerichtsgebühren

Antragsteller auf Schutz vor häuslicher Gewalt sind von einer Gerichtsgebühr befreit.

1.7. Verstoß

Die für Entgegennahme von Beschwerden über einen Verstoß gegen eine vorläufige Maßnahme zuständige Stelle ist die Polizei der Tschechischen Republik.

2. Vorläufige Maßnahmen nach der Zivilprozessordnung

2.1. Einschlägige Rechtsvorschriften

§§ 74–77a des Gesetzes Nr. 99/1963 (Zivilprozessordnung), das hier abrufbar ist. Gibt das Gericht dem Antrag auf eine vorläufige Maßnahme statt, muss es dem Antragsteller stets anordnen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache zu stellen, da die vorläufige Maßnahme nur eine vorübergehende Vorkehrung darstellt, bis der Fall durch eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache abgeschlossen ist.

2.2. Berichtigte Personen

Parteien des Verfahrens über den Antrag auf eine vorläufige Maßnahme sind in jedem Fall der Antragsteller und diejenigen, die Parteien des Verfahrens in der Hauptsache wären (§ 74 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

2.3. Inhalt

Beispiele für Verpflichtungen, die das Gericht im Wege einer vorläufigen Maßnahme auferlegen kann, sind in § 76 Absatz 1 der Zivilprozessordnung aufgeführt. Für die Ausstellung von Bescheinigungen nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist insbesondere § 76 Absatz 1 Buchstabe e relevant, da darin festgelegt ist, dass ein Gericht im Wege einer vorläufigen Maßnahme einer Partei ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden auferlegen kann.

2.4. Dauer

Ein Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Maßnahme ist mit seiner Bekanntmachung vollstreckbar. Wird der Beschluss nicht bekannt gegeben, so ist er vollstreckbar, sobald er der verpflichteten Person zugestellt worden ist.

Die vorläufige Maßnahme tritt außer Kraft, wenn:

a) der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder vom Gericht festgesetzten Frist einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens in der Hauptsache stellt,

b) dem Antrag in der Hauptsache nicht stattgegeben wurde,

c) dem Antrag in der Hauptsache stattgegeben wurde und seit der Vollstreckung der Entscheidung in der Sache 15 Tage verstrichen sind,

d) die Geltungsdauer der Maßnahme abgelaufen ist.

Die Dauer der vorläufigen Maßnahme kann vom Gericht verlängert werden.

2.5. Verfahrensvorschriften

Für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme ist grundsätzlich das Gericht zuständig, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Das Gericht entscheidet über einen Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme unverzüglich und ohne mündliche Verhandlung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Es gibt kein öffentliches Register für vorläufige Maßnahmen in der Tschechischen Republik.

2.5.1. Wesentliche Bestandteile eines Antrags

Der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme muss die für einen Antrag erforderlichen allgemeinen Angaben enthalten sowie Vor- und Zunamen und Wohnsitz der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter, eine Darstellung des Sachverhalts, aus dem hervorgeht, dass die Beziehungen zwischen den Parteien vorläufig geregelt werden müssen oder dass die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gefährdet sein könnte, und eine Darstellung des Sachverhalts, der die vorläufige Maßnahme rechtfertigt. Aus dem Antrag muss klar hervorgehen, welche Art von vorläufiger Maßnahme der Antragsteller beantragt.

2.5.2. Gerichtsgebühren

Die Gebühr für die Einreichung eines Antrags beträgt 1000 CZK.

2.6. Verstoß

Jede Rechtshandlung des Verpflichteten gemäß dem Tenor eines vollstreckbaren Beschlusses über eine vorläufige Maßnahme ist nichtig, wenn sie gegen eine Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Beschluss über die vorläufige Maßnahme verstößt. Das Gericht wird die Nichtigkeit von Amts wegen berücksichtigen.

 3. Vorläufige Maßnahmen nach der Strafprozessordnung

3.1. Einschlägige Rechtsvorschriften

Die rechtlichen Bestimmungen für vorläufige Maßnahmen sind in den §§ 88b–88o des Gesetzes Nr. 141/1961 über das Strafverfahren (Strafprozessordnung) enthalten, das hier abrufbar ist.

Vorläufige Maßnahmen nach § 88d der Strafprozessordnung (Verbot der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen) und nach § 88e der Strafprozessordnung (Betretungsverbot für den Wohnbereich) können aufgrund ihrer Art und ihres Inhalts als in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallend betrachtet werden.

3.2. Schutzberechtigte

Das Opfer, eine nahestehende Person oder eine andere Person (z. B. ein Zeuge).

3.3. Inhalt

3.3.1. Verbot der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen

Das Verbot der Kontaktaufnahme mit bestimmten Personen bedeutet, dass die verpflichtete Person in keiner Weise mit dem Opfer, ihm nahestehenden Personen oder anderen Personen, insbesondere Zeugen, Kontakt aufnehmen oder diese ausfindig machen darf, auch nicht über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder andere ähnliche Mittel.

3.3.2. Betretungsverbot für den Wohnbereich

Betretungsverbot für den Wohnbereich bedeutet, dass die beschuldigte Person die gemeinsam mit dem Opfer bewohnte Wohnung nicht betreten, sich ihr nicht nähern und sich nicht dort aufhalten darf.

3.4. Dauer

Die vorläufige Maßnahme gilt so lange, wie es ihr Zweck erfordert, jedoch höchstens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder einer anderen verfahrensbeendenden Entscheidung.

Wenn der Grund für den Erlass der vorläufigen Maßnahme weiterhin besteht und die beschuldigte Person die Bedingungen der vorläufigen Maßnahme nicht erfüllt, kann die zuständige Strafverfolgungsbehörde beschließen, eine Geldstrafe zu verhängen, eine andere Art der vorläufigen Maßnahme zu erlassen oder die beschuldigte Person in Gewahrsam zu nehmen.

3.5. Verfahrensvorschriften

Die einschlägigen Rechtsvorschriften sind in § 88b Absatz 2 der Strafprozessordnung aufgeführt. Gegen die Entscheidung kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Es gibt kein öffentliches Register für vorläufige Maßnahmen in der Tschechischen Republik.

3.5.1. Wesentliche Bestandteile eines Antrags

Zum Erlass vorläufiger Maßnahmen in Strafverfahren ist der Richter und mitunter auch der Staatsanwalt befugt, siehe § 88m der Strafprozessordnung.

3.5.2. Gerichtsgebühren

Für Anträge auf vorläufige Maßnahmen wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.6. Verstoß

Die für die Entgegennahme von Beschwerden über einen Verstoß gegen eine vorläufige Maßnahme zuständigen Stellen sind die Strafverfolgungsbehörden, insbesondere die Polizei der Tschechischen Republik.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Bezirksgerichte (okresní soudy)

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Bezirksgerichte (okresní soudy). Nach § 513a Absatz 1 des Gesetzes Nr. 292/2013 über Sondergerichtsverfahren liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem ordentlichen Gericht des Antragstellers. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Gebiet der Schutz gewährt werden soll. Dies ist in der Regel das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller wohnt.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Bezirksgerichte (okresní soudy). Nach § 513a Absatz 2 des Gesetzes Nr. 292/2013 über Sondergerichtsverfahren liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem ordentlichen Gericht des Antragstellers. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt die örtliche Zuständigkeit bei dem Gericht, in dessen Gebiet der Schutz gewährt werden soll. Dies ist in der Regel das Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller wohnt.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Bezirksgerichte (okresní soudy)

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Tschechisch oder Slowakisch

Letzte Aktualisierung: 03/06/2024

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