- Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
- Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
- Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
- Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
England und Wales
Ausgehende Schutzmaßnahmen (d. h. im Vereinigten Königreich angeordnete Maßnahmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden sollen)
Jeder Antragsteller und jeder Adressat innerstaatlicher Schutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (z. B. Schutzmaßnahmen, die in Verfügungen nach dem Protection from Harassment Act 1997 [Gesetz zum Schutz vor Belästigung von 1997] oder, im familiären Kontext, in Anordnungen zum Schutz vor Belästigung, Beschäftigungsanordnungen und Anordnungen zum Schutz vor Zwangsverheiratung enthalten sind) kann bei dem Gericht, das die Schutzmaßnahme erlassen hat, auf der Grundlage dieser Regelung eine Bescheinigung über die Schutzmaßnahme beantragen, um diesen Schutz auf einen anderen EU-Mitgliedstaat auszudehnen. In England und Wales sind das die folgenden Gerichte:
- Family Court (Familiengericht)
- County Court
- High Court (Family Division und Queen’s Bench Division)
- Magistrates’ Court (der Anordnungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt erlassen kann)
- Court of Protection (Vormundschaftsgericht)
Die Verfahren für diese Maßnahmen sind im Einzelnen in den Rechtsvorschriften und den geltenden Verfahrensvorschriften der Familien- und der Zivilprozessordnung (Family Procedure Rules und Civil Procedure Rules – FPR bzw. CPR) festgelegt, d. h. im neuen Teil 38 der Familienprozessordnung (FPR Practice Direction 38A) und im neuen Abschnitt VI von Teil 74 der Zivilprozessordnung.
Hilfe bei der Antragstellung leistet jedes dieser Gerichte. Zudem steht ein Faltblatt zur Verfügung, das über die Website des Gerichtsdienstes (Her Majesty's Courts and Tribunals Service – HMCTS) abgerufen werden kann.
Nachdem sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt es eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form aus (die in der gesamten EU gleich ist). Die Bescheinigung wird der geschützten Person/dem Antragsteller ausgestellt. Die geschützte Person kann auch beantragen, dass das Gericht ihr eine Übersetzung der Bescheinigung ausstellt.
Das Gericht setzt die gefährdende Person davon in Kenntnis, dass die Bescheinigung ausgestellt wurde (und überall in der EU gilt). Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung ist zwar kein Rechtsbehelf möglich, es kann jedoch ein Antrag auf Berichtigung oder Aufhebung gestellt werden.
Die Bescheinigung hat zur Folge, dass die Schutzmaßnahme für die geschützte Person ohne Weiteres in jedem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark, für das die Verordnung nicht bindend ist) anerkannt wird und bei Bedarf vollstreckbar ist.
Anerkennung und Vollstreckung einer (aus einem anderen Mitgliedstaat im Vereinigten Königreich) eingehenden Schutzmaßnahme
Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme wird automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und kann ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Sie muss nicht zur Anerkennung bei Gericht vorgelegt werden.
Will eine geschützte Person eine Anpassung der faktischen Elemente ihrer Schutzmaßnahme vornehmen lassen (z. B. Angabe einer neuen Anschrift) und/oder ersucht sie im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes um Vollstreckung der Maßnahme, so kann sie dies in England und Wales bei einem der folgenden Gerichte beantragen:
- Family Court
- County Court
- High Court (Family Division)
Diese Gerichte können die Maßnahme (auf Antrag) entsprechend anpassen. Die gefährdende Person wird von den vorgenommenen Anpassungen (und den Sanktionen im Falle eines Verstoßes) in Kenntnis gesetzt.
Zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme können die Gerichte die gleichen zivilrechtlichen Sanktionen anwenden wie zur Vollstreckung innerstaatlicher Schutzmaßnahmen, z. B. Anordnungen zum Schutz vor Belästigung oder Verfügungen nach dem Protection from Harassment Act 1997.
Eine gefährdende Person kann bei einem der genannten Gerichte die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung der eingehenden Schutzmaßnahme beantragen. Einem solchen Antrag kann das Gericht jedoch nur stattgeben, wenn ein besonderer Grund vorliegt, d. h., die Maßnahme müsste offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen oder mit einer innerstaatlichen Entscheidung unvereinbar sein.
Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
England und Wales
- Family Court (Familiengericht)
- County Court
- High Court (Family Division und Queen’s Bench Division)
- Magistrates’ Court
- Court of Protection (Vormundschaftsgericht)
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
England und Wales
- Family Court
- County Court
- High Court (Family Division)
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
England und Wales
- Family Court
- County Court
- High Court (Family Division)
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
England und Wales
- County Court
- Family Court
- High Court (Family Division)
Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Englisch – bei allen Gerichten im Vereinigten Königreich.
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