Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

In Finnland sind die Schutzmaßnahmen nach der Richtlinie 2011/99/EU und der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 im Gesetz 898/1998 über das Näherungsverbot festgelegt.

Das Gesetz sieht die Verhängung eines Näherungsverbots vor, um eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder die Privatsphäre, eine entsprechende Bedrohung oder jede andere Art von gravierender Belästigung zu verhindern. Wenn die Person, die sich bedroht fühlt, und die Person, gegen die das Verbot beantragt wird, dauerhaft in derselben Wohnung leben, kann das Näherungsverbot verhängt werden, um eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit oder eine entsprechende Bedrohung zu verhindern (familieninternes Näherungsverbot).

Die Richtlinie 2011/99/EU gilt für in Finnland verhängte Näherungsverbote, wenn das Näherungsverbot aufgrund einer Straftat oder einer mutmaßlichen Straftat verhängt wurde. Wenn das Näherungsverbot nicht mit einer Straftat gemäß der Richtlinie in Zusammenhang steht, unterliegt es der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

Wie in der betreffenden Entscheidung näher ausgeführt, darf eine vom Näherungsverbot betroffene Person nicht die geschützte Person treffen oder sie anderweitig kontaktieren oder versuchen, sich mit ihr in Verbindung zu setzen (einfaches Näherungsverbot). Außerdem ist es ihr untersagt, die geschützte Person zu verfolgen und zu beobachten. Eine Person, die einem familieninternen Näherungsverbot unterliegt, muss die Wohnung verlassen, wenn sie und die geschützte Person dauerhaft zusammenleben, und darf nicht dorthin zurückkehren. Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein einfaches Näherungsverbot unzureichend ist, kann das Näherungsverbot erweitert werden. In diesem Fall gilt das Näherungsverbot auch für die Umgebung des ständigen Wohnsitzes, der Ferienwohnung oder des Arbeitsplatzes der geschützten Person oder die Umgebung eines anderen, gesondert festgelegten vergleichbaren Ortes (erweitertes Näherungsverbot). Das Näherungsverbot gilt jedoch nicht für Kontakte, für die es einen angemessenen Grund gibt und die offenkundig notwendig sind. Vorkehrungen für notwendige Kontakte sollten vorzugsweise bereits in der Entscheidung über das Näherungsverbot geregelt sein.

Ein Näherungsverbot kann für höchstens ein Jahr verhängt werden. Ein familieninternes Näherungsverbot kann für höchstens drei Monate verhängt werden. Das Näherungsverbot tritt nach der Entscheidung des Amtsgerichts über die Verhängung eines solchen Verbots in Kraft. Der Entscheidung muss ungeachtet eines etwaigen eingelegten Rechtsbehelfs Folge geleistet werden, sofern ein Gericht in einer höheren Instanz keine anderslautende Entscheidung erlassen hat. Das Näherungsverbot kann verlängert werden. In diesem Fall kann es für höchstens zwei Jahre verhängt werden. Ein familieninternes Näherungsverbot kann um höchstens drei Monate verlängert werden.

Ein Näherungsverbot kann von jeder Person beantragt werden, die einen berechtigten Grund hat, sich von einer anderen Person bedroht oder belästigt zu fühlen. Der Antrag kann auch von einer Strafverfolgungs-, Polizei- oder Sozialbehörde gestellt werden. Er kann mündlich oder schriftlich unter Verwendung eines bestimmten Formulars gestellt werden.

Mit Sachen im Zusammenhang mit einem Näherungsverbot ist das Amtsgericht befasst. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht des Ortes, an dem die geschützte Person ihren Wohnsitz hat oder an dem das Näherungsverbot grundsätzlich anzuwenden ist. Wird die Person, gegen die das Näherungsverbot beantragt wird, einer Straftat verdächtigt, die bei der Lösung der das Näherungsverbot betreffenden Sache von Belang sein kann, ist das zuständige Strafgericht auch in der Angelegenheit des Näherungsverbots zuständig.

Die Bestimmungen über das Strafverfahren finden entsprechend auf das Verfahren zum Näherungsverbot Anwendung. In der finnischen Rechtsprechung wird ein Näherungsverbot fast ausnahmslos als eigenständige Maßnahme getrennt von der Verhandlung in einem Strafverfahren verhängt, obwohl es nach dem Gesetz auch im Rahmen eines Strafverfahrens behandelt werden kann.

Ein Näherungsverbot kann verhängt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Person, gegen die sich das Verbot richtet, wahrscheinlich eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder die Privatsphäre der sich bedroht fühlenden Person begehen oder sie in einer anderen Weise gravierend belästigen wird.

Ein familieninternes Näherungsverbot kann verhängt werden, wenn die Person, gegen die das Verbot beantragt wird, aufgrund früherer Drohungen und Straftaten oder sonstiger Handlungen wahrscheinlich eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit der Person begehen wird, die sich bedroht fühlt, und die Verhängung eines Näherungsverbots in Anbetracht der Schwere der anzunehmenden Straftat, der Umstände der in demselben Haushalt lebenden Personen und anderer in diesem Fall vorgetragenen Tatsachen nicht unangemessen ist.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Verhängung eines Näherungsverbots ist den Umständen der beteiligten Personen, der Art der in der Vergangenheit begangenen Straftat oder Belästigung, einer etwaigen Wiederholungsgefahr sowie der Wahrscheinlichkeit Rechnung zu tragen, dass die Person, gegen die das Näherungsverbot beantragt wird, die sich bedroht fühlende Person weiterhin belästigt oder eine Straftat gegen sie verübt.

Es kann auch ein einstweiliges Näherungsverbot verhängt werden. Über die Verhängung eines einstweiligen Näherungsverbotes befindet ein Beamter mit Festnahmebefugnis oder ein Gericht. Der Beamte mit Festnahmebefugnis muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen seine Entscheidung dem zuständigen Amtsgericht zur Prüfung vorlegen.

Grundsätzlich haften die Parteien selbst für die Kosten, die sich aus der Prüfung einer Sache im Zusammenhang mit einem Näherungsverbot ergeben. Bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann das Gericht jedoch einer Partei auferlegen, die angemessenen Rechtskosten der Gegenseite ganz oder teilweise zu tragen. Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.

Die Parteien können einen Rechtsanwalt hinzuziehen und haben auch Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn die im Gesetz 257/2002 über Prozesskostenhilfe festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gericht muss eine Entscheidung, mit der ein Näherungsverbot verhängt, aufgehoben oder geändert wird, unverzüglich in das IT-System der Polizei eingeben.

Über die Entscheidung werden auch der Antragsteller, die durch das Näherungsverbot zu schützende Person sowie die Person, gegen die das Näherungsverbot beantragt wurde, in Kenntnis gesetzt. Die Entscheidung muss der Person, gegen die das Näherungsverbot verhängt wurde, in nachprüfbarer Weise zugestellt werden, es sei denn, sie wurde im Beisein der Person kundgetan oder ausgehändigt.

Die Polizei überwacht die Vollstreckung von Näherungsverboten.

Verstöße gegen Näherungsverbote werden nach Kapitel 16 § 9a des finnischen Strafgesetzbuchs (Gesetz 39/1889) geahndet.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zuständige Behörden

Ordentliche Gerichte (Amtsgerichte, Rechtsmittelgerichte und der Oberste Gerichtshof).

Für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5 zuständige Behörden

Ordentliche Gerichte (Amtsgerichte, Rechtsmittelgerichte und der Oberste Gerichtshof).

Die Bescheinigung wird von dem Gericht ausgestellt, das ein Näherungsverbot verhängt hat, das in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt und im Gesetz 898/198 über das Näherungsverbot geregelt ist.

Die Bescheinigung wird nach den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung ausgestellt. Die gefährdende Person wird nach Artikel 8 der Verordnung und § 5 des Gesetzes 227/2015 zur Durchführung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen über die Bescheinigung in Kenntnis gesetzt.

https://oikeus.fi/tuomioistuimet/fi/index.html

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Amtsgericht Helsinki.

Kontaktdaten: http://www.oikeus.fi/karajaoikeudet/helsinginkarajaoikeus/fi/index.html

Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme wird in Finnland nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung und § 4 des Gesetzes 227/2015 zur Durchführung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ohne ein besonderes Verfahren anerkannt. Eine entsprechende Schutzmaßnahme wird ebenso wie ein in Finnland verhängtes Näherungsverbot in das in § 15 des Gesetzes 898/1998 über das Näherungsverbot genannte Register eingetragen.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Amtsgericht Helsinki.

Kontaktdaten: http://www.oikeus.fi/karajaoikeudet/helsinginkarajaoikeus/fi/index.html

Die Anpassung einer Schutzmaßnahme erfolgt nach Artikel 11 der Verordnung in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Verfahren gemäß § 3 des Gesetzes 227/2015 zur Durchführung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Amtsgericht Helsinki.

Kontaktdaten: http://www.oikeus.fi/karajaoikeudet/helsinginkarajaoikeus/fi/index.html

Die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung der Entscheidung erfolgt nach Artikel 13 der Verordnung in Übereinstimmung mit dem schriftlichen Verfahren gemäß § 3 des Gesetzes 227/2015 zur Durchführung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Die zugelassenen Sprachen sind Finnisch, Schwedisch und Englisch. Eine in einer anderen Sprache ausgestellte Bescheinigung kann ebenfalls anerkannt werden, sofern dem nichts anderes entgegensteht.

Letzte Aktualisierung: 19/04/2024

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