- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
- Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
- Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
- Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
Die Vorschriften und Verfahren für Schutzmaßnahmen in Zivilsachen sind in der lettischen Zivilprozessordnung geregelt.
Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen und die Ausstellung von Bescheinigungen sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte zuständig (Artikel 5411(45) der Zivilprozessordnung).
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
Für die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist das Bezirks- bzw. Stadtgericht des Ortes zuständig, an dem die Maßnahme vollstreckt werden soll oder an dem der Beklagte gemeldet ist, oder in Ermangelung eines solchen Ortes das Gericht am tatsächlichen Wohnsitz oder Sitz des Beklagten (Artikel 6513(1) der Zivilprozessordnung).
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
Für die Anpassung von Schutzmaßnahmen sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte zuständig, die auch für die Vollstreckung dieser Maßnahmen zuständig sind (Artikel 6515(2) der Zivilprozessordnung).
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
Zuständig sind die Bezirks- bzw. Stadtgerichte, in deren Gerichtsbezirk die von einem ausländischen Gericht angeordnete Schutzmaßnahme vollstreckt werden soll (Artikel 6443(43) der Zivilprozessordnung).
Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Eine nach dieser Verordnung erforderliche Transkription oder Übersetzung erfolgt in die Amtssprache der Republik Lettland, d. h. ins Lettische.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.