- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
- Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
- Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
In Litauen werden in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Schutzmaßnahmen von den Gerichten angeordnet. Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung werden von dem Gericht ausgestellt, das die Schutzmaßnahme angeordnet hat.
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
In Litauen sind Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung von Schutzmaßnahmen zuständig, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Werden Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung von Schutzmaßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, behindert, so können sie grundsätzlich die Polizei um Abhilfe ersuchen.
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
Die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Schutzmaßnahmen werden gemäß Artikel 11 Absatz 1 von dem Gerichtsvollzieher angepasst, der die Schutzmaßnahme vollstreckt.
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
Anträge auf Versagung der Anerkennung oder gegebenenfalls der Vollstreckung einer Schutzmaßnahme sind beim litauischen Appellationsgericht (Lietuvos Apeliacinis Teismas) zu stellen.
Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Jedwede Transliteration oder Übersetzung, die nach der Verordnung für die Zwecke der Kommunikation mit den zuständigen litauischen Behörden erforderlich ist, muss in der Amtssprache der Republik Litauen, d. h. auf Litauisch, vorliegen.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.