- ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
- Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
- Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
- Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
- Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
- Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Informationen nach Regionen suchen
- Belgienbe
- Bulgarienbg
- Tschechiencz
- Dänemarkdk
- Deutschlandde
- Estlandee
- Irlandie
- Griechenlandel
- Spanienes
- Frankreichfr
- Kroatienhr
- Italienit
- Zyperncy
- Lettlandlv
- Litauenlt
- Luxemburglu
- Ungarnhu
- Maltamt
- Niederlandenl
- Österreichat
- Polenpl
- Portugalpt
- Rumänienro
- Sloweniensi
- Slowakeisk
- Finnlandfi
- Schwedense
- Vereinigtes Königreichuk
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit
Im portugiesischen Recht sind Schutzmaßnahmen im Wesentlichen strafrechtlicher Natur und daher im Strafgesetzbuch, in der Strafprozessordnung und im Gesetz Nr. 112/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Verhütung häuslicher Gewalt sowie den Schutz und die Unterstützung der Opfer häuslicher Gewalt vorgesehen.
Im Bereich des Zivilrechts ist es jedoch möglich, Schutzmaßnahmen im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes anzuordnen. In Artikel 70 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs heißt es dazu: „Unabhängig von der zivilrechtlichen Haftung kann die bedrohte oder verletzte Person verlangen, dass den Umständen angemessene einstweilige Maßnahmen angeordnet werden, um die Verwirklichung der Bedrohung zu verhindern oder die Folgen einer bereits verursachten Verletzung abzumildern.“
Dementsprechend ist im Zivilprozessrecht der Erlass angemessener einstweiliger Maßnahmen vorgesehen, um die Verwirklichung einer rechtswidrigen unmittelbaren Bedrohung der körperlichen oder moralischen Persönlichkeit eines Menschen zu verhindern oder die Folgen einer bereits verursachten Verletzung abzumildern oder zu beenden (Artikel 878 der Zivilprozessordnung).
In den Artikeln 879 und 880 der Zivilprozessordnung sind bestimmte prozessuale Aspekte dieser Art von Verfahren geregelt. Kurz zusammengefasst sieht das Zivilprozessrecht Folgendes vor: Wenn dem Antrag auf eine einstweilige Maßnahme stattgegeben wird, legt das Gericht das konkrete Verhalten, das dem Beklagten auferlegt wird, und gegebenenfalls eine Frist für die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen sowie je nach den Umständen des Einzelfalls ein Zwangsgeld für jeden Tag der Nichterfüllung oder jede Pflichtverletzung fest.
Ferner besteht die Möglichkeit, eine nicht anfechtbare vorläufige Entscheidung zu erlassen, die später im eigentlichen Verfahren geändert oder bestätigt werden kann, wenn nach einer Prüfung der Beweise, die von der eine einstweilige Maßnahme beantragenden Person vorgelegt wurden, eine unmittelbar bevorstehende irreversible Schädigung ihrer körperlichen oder moralischen Persönlichkeit möglich erscheint, sofern entweder
a) das Gericht keine Gewissheit über das Vorliegen, das Ausmaß oder die Schwere der Bedrohung oder der verursachten Verletzung erlangen kann oder
b) aus Gründen besonderer Dringlichkeit einstweilige Maßnahmen angeordnet werden müssen, ohne dass die gegnerische Partei vorher gehört wird.
Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen
Die portugiesischen Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend zu machen ist, sind die allgemeinen Kammern (Juízo de Competência Genérica) und die lokalen Zivilkammern (Juízo local cível) des zuständigen Bezirksgerichts. Diese sind auch für die Vollstreckung der Maßnahme zuständig.
Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind
Portugiesische Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind: die allgemeinen Kammern (Juízo de Competência Genérica) oder die lokalen Zivilkammern (Juízo local cível) des zuständigen Bezirksgerichts
Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind
Portugiesische Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind: die allgemeinen Kammern oder die lokalen Zivilkammern des zuständigen Bezirksgerichts
Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist
Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung nach Artikel 13 einzureichen ist: die allgemeinen Kammern oder die lokalen Zivilkammern des zuständigen Bezirksgerichts
Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind
Sprache, in der Übersetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind: Portugiesisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.