Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Rumänien

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Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Gesetz Nr. 217/2003 zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt (neu veröffentlicht)

Vorläufige Schutzanordnung

Vorläufige Schutzanordnungen werden von Polizeibeamten erlassen, wenn sie der Auffassung sind, dass das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person durch häusliche Gewalt unmittelbar gefährdet sein könnte. Um Hinweise zu überprüfen, den Sachverhalt festzustellen und eine Lösung zu finden, sind Polizeibeamte berechtigt, Beweise zu erheben.

Die Anordnung enthält Angaben zu Tag, Uhrzeit und Ort des Erlasses; den Nachnamen, den Vornamen, die Dienstbezeichnung und die Polizeieinheit des Polizeibeamten, der die vorläufige Schutzanordnung erlässt; Angaben zur eindeutigen Identifizierung von Täter und Opfer; eine Beschreibung der tatsächlichen Gründe für die vorläufige Schutzanordnung und eine Aufstellung der Beweismittel; die Rechtsgrundlage; den Tag und die Uhrzeit des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens der Schutzmaßnahmen; das Recht, die Anordnung anzufechten, die Frist für die Ausübung dieses Rechts und das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

Die Schutzanordnung wird von dem Polizeibeamten, der sie erlässt, unterzeichnet.

Mit der vorläufigen Schutzanordnung werden Schutzmaßnahmen getroffen, durch die die festgestellte unmittelbare Gefahr verringert werden soll: vorübergehende Verweisung des Angreifers aus der Wohnung; Wiedereinzug des Opfers in die gemeinsame Wohnung; Verpflichtung, dass der Angreifer einen bestimmten Mindestabstand zum Opfer einhalten muss; Verpflichtung, dass der Angreifer dauerhaft ein Instrument zur elektronischen Überwachung tragen muss; Verpflichtung, dass der Angreifer Waffen der Polizei übergeben muss.

Die dem Angreifer auferlegten Verpflichtungen und Verbote werden unmittelbar mit ihrem Erlass ohne Vorladung oder Frist wirksam. Die Schutzanordnung wird dem Täter und dem Opfer bekannt gegeben. Die Polizeieinheit des Beamten, der die Anordnung erlassen hat, legt diese der Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Bezirksgericht vor, in dessen Zuständigkeitsbereich die Anordnung ergangen ist. Der Staatsanwalt bei der zuständigen Staatsanwaltschaft entscheidet über die Notwendigkeit, die von der Polizeibehörde angeordneten Schutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

Die Anordnung kann vor dem zuständigen Gericht angefochten werden.

Schutzanordnung

Eine Person, deren Leben, körperliche oder geistige Unversehrtheit oder Freiheit durch Gewalt gefährdet ist, kann bei Gericht eine Schutzanordnung beantragen, mit der vorläufig angeordnet wird: die vorübergehende Verweisung des Angreifers aus der Wohnung; der Wiedereinzug des Opfers in die gemeinsame Wohnung; dass das Nutzungsrecht des Angreifers auf einen Teil der Wohnung beschränkt wird; dass das Opfer in einem Hilfszentrum untergebracht wird; dass der Angreifer einen bestimmten Mindestabstand zum Opfer einhalten muss; dass dem Angreifer untersagt wird, bestimmte angegebene Orte oder Gebiete aufzusuchen; die Verpflichtung, dass der Angreifer ein Instrument zur elektronischen Überwachung tragen muss; dass jeder Kontakt zum Opfer untersagt wird; dass der Angreifer Waffen der Polizei übergeben muss; welche Sorgerechts- und Aufenthaltsregelung für minderjährige Kinder gilt.

Die Geltungsdauer der Maßnahmen wird vom Richter festgelegt, darf jedoch sechs Monate ab dem Tag des Erlasses der Anordnung nicht überschreiten. Der Antrag ist bei dem Bezirksgericht zu stellen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Der Antrag muss unter Verwendung des Standardformulars Word (31 Kb) ro gestellt werden und ist von der gerichtlichen Stempelsteuer befreit.

Die Schutzanordnung ist vollstreckbar. Die Entscheidung wird ohne Vorladung oder Frist vollstreckt. Die Schutzanordnung muss auch von der geschützten Person befolgt werden.

Am Tag der Bekanntgabe der Entscheidung wird den Dienststellen der rumänischen Polizei, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Wohnung des Opfers und des Angreifers befindet, eine Kopie des Tenors der Entscheidung übermittelt. Die Anordnung wird unverzüglich von der Polizei oder unter deren Aufsicht vollstreckt.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Nach Artikel 28 des neu veröffentlichten Gesetzes Nr. 217/2003 zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt können Polizeibeamte, die in Ausübung ihres Amtes eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person durch häusliche Gewalt feststellen, eine vorläufige Schutzanordnung erlassen, um diese Gefahr zu verringern.

Für den Erlass von Schutzanordnungen ist nach Artikel 40 des neu veröffentlichten Gesetzes Nr. 217/2003 zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt das Bezirksgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.

Nach Artikel 3 in Artikel I/5 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007, in der geänderten Fassung, entscheiden die Gerichte über Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen in nichtöffentlicher Sitzung und ohne Ladung der Parteien.

Wird dem Antrag stattgegeben, so kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Wird der Antrag abgelehnt, so kann diese Entscheidung nur innerhalb von fünf Tagen nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden.

Die Bescheinigung wird für die geschützte Person ausgestellt; der gefährdenden Person wird eine Kopie übermittelt, mit der sie darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die bescheinigte Schutzmaßnahme in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt wird und durchsetzbar ist.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Nach Artikel 32 und Artikel 46 Absatz 2 des neu veröffentlichten Gesetzes Nr. 217/2003 zur Verhütung und Bekämpfung häuslicher Gewalt wird eine vorläufige Schutzanordnung oder eine Schutzanordnung unverzüglich von der Polizei oder gegebenenfalls unter deren Aufsicht vollstreckt.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Nach Artikel 8 in Artikel I/5 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007, in der geänderten Fassung, passen die zuständigen rumänischen Gerichte nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zur Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Entscheidung, mit der Schutzmaßnahmen verhängt werden, die im rumänischen Recht nicht bekannt sind oder von den dort vorgesehenen Maßnahmen abweichen, die faktischen Elemente der Schutzmaßnahmen an, um sie in Rumänien nach rumänischem Recht vollstreckbar zu machen, und ordnen Maßnahmen an, mit denen vergleichbare Wirkungen erzielt und ähnliche Ziele und Interessen verfolgt werden. Im Falle einer Maßnahme, die in einer Entscheidung eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats festgelegt ist, darf eine vom rumänischen Gericht erlassene Maßnahme nicht zu Wirkungen führen, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.

Die Anpassung wird von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei im Verfahren für die Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarerklärung oder auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder aber im Hauptverfahren vorgenommen.

Zuständig ist das Bezirksgericht.

Hält das Gericht die Anpassung für notwendig, so ordnet es die Ladung der Parteien an. Die Anwesenheit des Staatsanwalts ist zwingend vorgeschrieben.

Gegen die Entscheidung, mit der das Gericht eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung angepasst hat, kann innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bekanntgabe ein Rechtsbehelf eingelegt werden. Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nicht angefochten werden.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Nach Artikel 1 in Artikel I/5 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Gemeinschaftsverordnungen ab dem Beitritt Rumäniens zur EU notwendige Maßnahmen, mit Änderungen genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/2007, in der geänderten Fassung, sind für Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, in Rumänien die Bezirksgerichte zuständig.

Letzte Aktualisierung: 16/02/2024

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