Im Bereich der Ziviljustiz kommt für vor dem Ablauf des Übergangszeitraums eingeleitete und noch anhängige Verfahren weiterhin EU-Recht zur Anwendung. Die Informationen über das Vereinigte Königreich werden im gegenseitigen Einvernehmen bis Ende 2024 über das Europäische Justizportal verfügbar bleiben.

Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

Schottland

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

Vereinigtes Königreich

Schottland

Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Schottland

Ausgehende Schutzmaßnahmen (d. h. im Vereinigten Königreich angeordnete Maßnahmen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden sollen)

Jeder Antragsteller und jeder Adressat innerstaatlicher Schutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung kann bei dem Gericht, das die Schutzmaßnahme erlassen hat, auf der Grundlage dieser Regelung eine Bescheinigung über die Schutzmaßnahme beantragen, um diesen Schutz auf einen anderen EU-Mitgliedstaat auszudehnen. In Schottland sind das die folgenden Gerichte:

  • Court of Session
  • Sheriff Court

Nachdem sich das Gericht davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, stellt es eine Bescheinigung in der vorgeschriebenen Form aus (die in der gesamten EU gleich ist). Die Bescheinigung wird der geschützten Person/dem Antragsteller ausgestellt. Die geschützte Person kann auch beantragen, dass das Gericht ihr eine Übersetzung der Bescheinigung ausstellt.

Das Gericht setzt die gefährdende Person davon in Kenntnis, dass die Bescheinigung ausgestellt wurde (und überall in der EU gilt). Gegen die Ausstellung einer Bescheinigung ist zwar kein Rechtsbehelf möglich, es kann jedoch ein Antrag auf Berichtigung oder Aufhebung gestellt werden.

Die Bescheinigung hat zur Folge, dass die Schutzmaßnahme für die geschützte Person ohne Weiteres in jedem anderen Mitgliedstaat (außer Dänemark, für das die Verordnung nicht bindend ist) anerkannt wird und bei Bedarf vollstreckbar ist.

Die EU-Bescheinigung ist auf Antrag bei dem Gericht erhältlich, das die innerstaatliche Schutzmaßnahme angeordnet hat.

Anerkennung und Vollstreckung einer (aus einem anderen Mitgliedstaat im Vereinigten Königreich) eingehenden Schutzmaßnahme

Eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme wird automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, und kann ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Sie muss nicht zur Anerkennung bei Gericht vorgelegt werden.

Will eine geschützte Person eine Anpassung der faktischen Elemente ihrer Schutzmaßnahme vornehmen lassen (z. B. Angabe einer neuen Anschrift) und/oder ersucht sie im Falle eines mutmaßlichen Verstoßes um Vollstreckung der Maßnahme, so kann sie dies beim Court of Session beantragen; der Sheriff Court hat Zuständigkeiten für diese Bereiche.

Diese Gerichte können die Maßnahme (auf Antrag) entsprechend anpassen. Die gefährdende Person wird von den vorgenommenen Anpassungen (und den Sanktionen im Falle eines Verstoßes) in Kenntnis gesetzt.

Zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme können die Gerichte diese wie eine von einem schottischen Gericht erlassene Verfügung (interdict) behandeln.

Eine gefährdende Person kann bei einem der genannten Gerichte die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung der eingehenden Schutzmaßnahme beantragen. Einem solchen Antrag kann das Gericht jedoch nur stattgeben, wenn ein besonderer Grund vorliegt, d. h., die Maßnahme müsste offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechen oder mit einer innerstaatlichen Entscheidung unvereinbar sein.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Schottland

  • Court of Session
  • Sheriff Court

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Schottland

  • Court of Session
  • Sheriff Court

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Schottland

  • Court of Session
  • Sheriff Court

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Schottland

  • Court of Session
  • Sheriff Court

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Englisch – bei allen Gerichten im Vereinigten Königreich.

Letzte Aktualisierung: 22/01/2021

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