Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Europäische grenzüberschreitende Verfahren – Europäische Schutzmaßnahmen in Zivilsachen


*muss ausgefüllt werden

Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

1. Arten von Verpflichtungen/Verboten im Rahmen einer Schutzmaßnahme (Gegenstand der Schutzmaßnahme)

a) Nach der Zivilprozessordnung (§§ 324 ff.) kann eine Partei im Rahmen einer dringenden Maßnahme beispielsweise angewiesen werden,

i) es vorübergehend zu unterlassen, ein Haus oder eine Wohnung zu betreten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Partei Gewalt gegen die dort wohnende Person anwendet; ein Haus, eine Wohnung, einen Arbeitsplatz oder einen anderen Ort, an dem die Person, deren körperliche oder seelische Unversehrtheit die Partei mit ihrem Verhalten bedroht, lebt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder den sie regelmäßig besucht, nicht oder nur mit Einschränkungen zu betreten; eine Kontaktaufnahme auf schriftlichem, telefonischem, elektronischem oder sonstigem Wege zu einer Person, deren körperliche oder seelische Unversehrtheit durch ein solches Verhalten bedroht sein könnte, ganz oder teilweise zu unterlassen; sich einer Person, deren körperliche oder seelische Unversehrtheit durch das Verhalten der Partei bedroht sein könnte, in einem bestimmten Umkreis nicht oder nur mit Einschränkungen zu nähern.

ii) § 325 Absatz 2 Buchstaben e bis h der Zivilprozessordnung enthält Beispiele für die häufigsten Arten dringender Maßnahmen. Dies bedeutet, dass die dringenden Maßnahmen im Gesetz nicht erschöpfend aufgeführt sind und das Gericht andere Arten dringender Maßnahmen anordnen kann. Das Gericht kann daher dringende Maßnahmen, die den in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen vorgesehenen Schutzmaßnahmen entsprechen, aber auch andere als geeignet und erforderlich angesehene Maßnahmen anordnen.

b) Nach dem Polizeigesetz kann die Polizei eine Person beispielsweise anweisen,

i) es zu unterlassen, bestimmte Orte zu betreten oder sich dort aufzuhalten, oder sie anweisen, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 27); diese Verpflichtung darf die erforderliche Zeit (d. h. die unbedingt erforderliche Zeit) nicht überschreiten;

ii) die gemeinsame Wohnung zu verlassen (§ 27a). Nach dem Polizeigesetz kann ein Polizeibeamter eine Person anweisen, ein Apartment, ein Haus oder ein anderes gemeinsam mit einer gefährdeten Person bewohntes Domizil und dessen unmittelbare Umgebung (gemeinsame Wohnung) zu verlassen, wenn insbesondere angesichts früherer Angriffe Umstände gegeben sind, die darauf hindeuten, dass die betreffende Person wahrscheinlich einen Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit oder einen besonders schweren Angriff auf die Menschenwürde einer gefährdeten Person verüben wird. Die Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, schließt das Verbot ein, die gemeinsame Wohnung in den zehn Tagen nach Erlass der Anordnung zu betreten. Der Polizeibeamte kann die Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, auch in Abwesenheit der betreffenden Person erlassen. Solange die Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, gilt, muss die der Wohnung verwiesene Person einen Mindestabstand von 10 Metern zu der gefährdeten Person einhalten.

2. Art der Behörde, die die Maßnahme erlässt

a) Eine vorläufige Entscheidung wird von einer Justizbehörde (einem Zivilgericht) erlassen.

b) Eine Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, wird von einer Verwaltungsbehörde erlassen (Anmerkung: nicht von einer Verwaltungsbehörde, die Garantien in Bezug auf die Unparteilichkeit und das Recht aller Parteien auf rechtliches Gehör bietet). Die Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, kann weder angefochten noch von einer Justizbehörde überprüft werden.

3. Maximale Geltungsdauer einer Maßnahme

a) Dringende Maßnahmen werden in der Regel nicht befristet. Das Gericht kann die Entscheidung jedoch nach § 330 Absatz 1 und § 336 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zeitlich begrenzen. Eine dringende Maßnahme muss aufgehoben werden, wenn die geschützte Person keine Schritte unternimmt, um eine Entscheidung in der Hauptsache zu erwirken (keine Klage erhebt), wenn der Antrag auf Entscheidung in der Hauptsache oder die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird oder wenn das Hauptverfahren eingestellt wird (§ 336 Absätze 3 und 4 der Zivilprozessordnung). Die dringende Maßnahme muss auch aufgehoben werden, wenn das Gericht der Klage im Hauptverfahren stattgibt (§ 337 Absatz 3 der Zivilprozessordnung).

b) Wenn eine Maßnahme befristet wird, beträgt die unbedingt erforderliche Zeit im Falle einer Inhaftierung 48 Stunden und im Falle einer Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, 10 Tage. Die Polizei kann die Wirkung einer Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, jedoch verlängern, indem sie eine dringende Maßnahme beantragt (siehe unten). Die Anordnung, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, wird aufgehoben, sobald eine dringende Maßnahme erlassen wurde oder die Klage von einem Zivilgericht abgewiesen wird.

4. Nationales Vollstreckungssystem für die Durchführung von Schutzmaßnahmen

a) Eine dringende Maßnahme kann (falls notwendig) vollstreckt werden, sobald sie der verdächtigten Person zugestellt wurde. Für die Vollstreckung der Entscheidung wird ein Gerichtsvollzieher benötigt. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, Geldbußen gegen Personen zu verhängen, die verdächtigt werden, gegen eine vorläufige Anordnung zu verstoßen (Vollstreckungsgesetzbuch – § 192).

b) Die Polizei darf Gewalt anwenden, um den Widerstand einer gewalttätigen Person zu überwinden und die Person aus der gemeinsamen Wohnung zu entfernen (§ 51 des Polizeigesetzes) oder um andere polizeiliche Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen umzusetzen.

5. Strafe bei Nichtbefolgung einer Maßnahme

a) Wer eine dringende Maßnahme nicht befolgt, kann mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestraft werden (Strafgesetzbuch – § 349). Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die betreffende Person die Absicht hatte, eine Straftat zu begehen (Verletzung der im Rahmen einer Schutzmaßnahme auferlegten Verpflichtung). Siehe die Antwort auf Frage 4 Buchstabe a.

b) Siehe die Antwort auf Frage 4 Buchstabe b.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen sind in der Slowakischen Republik die Bezirksgerichte zuständig. Für die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 5 der Verordnung sind ebenfalls die Bezirksgerichte zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Schutzmaßnahmen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, müssen dem Bezirksgericht Bratislava III vorgelegt werden. Für die Vollstreckung solcher Maßnahmen sind die Polizei und die Gerichtsvollzieher zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Für die Anpassung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung ist das Bezirksgericht Bratislava III zuständig.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung sind beim Bezirksgericht Bratislava III einzureichen.

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Die zugelassenen Sprachen sind Slowakisch und Tschechisch.

Letzte Aktualisierung: 31/05/2023

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