Gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen

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Artikel 17 - Informationen für die Öffentlichkeit

Entfällt.

In Spanien gibt es keine Schutzmaßnahmen nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 606/2013. Es gibt daher auch keine Justizbehörden, die zur Anordnung solcher Maßnahmen oder zur Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung befugt sind.

Artikel 18, Buchstabe a(i) - der Behörden, die dafür zuständig sind, Schutzmaßnahmen anzuordnen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 auszustellen

Entfällt.

In Spanien gibt es keine Schutzmaßnahmen nach dem Vorbild der Verordnung (EU) Nr. 606/2013. Es gibt daher auch keine Justizbehörden, die zur Anordnung solcher Maßnahmen oder zur Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 5 der Verordnung befugt sind.

Artikel 18 Buchstabe a(ii) - der Behörden, bei denen eine in einem anderen Mitgliedstaat angeordnete Schutzmaßnahme geltend gemacht werden kann und/oder die für die Vollstreckung einer solchen Maßnahme zuständig sind

Das erstinstanzliche Gericht (Juzgado de primera instancia) oder gegebenenfalls das Familiengericht (Juzgado de Familia), in dessen Bezirk das Opfer wohnt.

Artikel 18 Buchstabe a(iii) - der Behörden, die für die Anpassung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 1 zuständig sind

Das erstinstanzliche Gericht (Juzgado de primera instancia) oder gegebenenfalls das Familiengericht (Juzgado de Familia), in dessen Bezirk das Opfer wohnt.

Artikel 18 Buchstabe a(iv) - der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Versagung der Anerkennung und gegebenenfalls der Vollstreckung gemäß Artikel 13 einzureichen ist

Das Provinzgericht (Audiencia Provincial).

Artikel 18 Buchstabe b - die Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen Übersetzungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugelassen sind

Spanisch.

Letzte Aktualisierung: 20/05/2024

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