Europäischer Zahlungsbefehl

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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls sind nach dem belgischen Gerichtsgesetzbuch der materiell und räumlich zuständige Friedensrichter (Vrederechter/Juge de paix) bzw. das materiell und räumlich zuständige Gericht erster Instanz (Rechtbank van Eerste Aanleg/Tribunal de première instance), das Handelsgericht (Ondernemingsrechtbank/Tribunal de l‘entreprise) oder das Arbeitsgericht (Arbeidsrechtbank/Tribunal du travail) in Belgien zuständig.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Gemäß belgischem Recht sind je nach konkreter Sachlage verschiedene Rechtsmittel zulässig, um eine Überprüfung zu erwirken:

- Zunächst kann Berufung gegen ein Urteil gemäß Artikel 1051 des Gerichtsgesetzbuchs (Code Judiciaire) innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder in bestimmten Fällen nach Notifizierung des Urteils gemäß Artikel 792 Absätze 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuchs eingelegt werden. Dies gilt für streitige Urteile und Versäumnisurteile.

-Ferner ist gemäß Artikel 1048 des Gerichtsgesetzbuchs ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung oder in bestimmten Fällen nach Notifizierung des Urteils gemäß Artikel 792 Absätze 2 und 3 des Gerichtsgesetzbuchs zulässig.

- Bei von zivilen Gerichten oder Strafgerichten verhängten rechtskräftigen Urteilen über zivile Interessen kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß Artikel 1133 des Gerichtsgesetzbuchs innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung des geltend gemachten Grunds ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden, um einen Widerruf des Urteils zu erwirken.

Die vorstehend genannten Fristen für die Berufung, einen Einspruch oder einen Wiederaufnahmeantrag gelten:

- vorbehaltlich der in supranationalen oder internationalen Bestimmungen festgelegten Fristen;

- unbeschadet der Möglichkeit nach Artikel 50 des Gerichtsgesetzbuchs, eine unter Androhung des Verfalls festgelegte Frist unter gesetzlich festgelegten Umständen zu verlängern;

- unbeschadet einer möglichen Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des belgischen Rechts, der bereits mehrmals vom belgischen Kassationshof bestätigt wurde und es gestattet, die für die Erfüllung einer Handlung festgelegten Fristen zugunsten einer Partei zu verlängern, wenn diese Partei aufgrund höhere Gewalt ihren Pflichten nicht fristgerecht nachkommen konnte.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Die Kommunikationsmittel, die im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen, beschränken sich in Belgien auf die direkte Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls mittels des in Anhang I der Verordnung enthaltenen Formblatts A sowie der Beweismittel bei der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts UND den Versand dieses Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls mittels Formblatt A sowie der Belege per Einschreiben an das zuständige Gericht.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b ist nach belgischem Recht ausschließlich die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen am Ort der Vollstreckung zulässig.

Letzte Aktualisierung: 28/07/2022

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