Europäischer Zahlungsbefehl

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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Kroatisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

Die ausschließliche Zuständigkeit, über Anträge auf Ausstellung und Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu entscheiden und seine Vollstreckbarkeit zu bestätigen, liegt bei folgendem Gericht:

Trgovački sud u Zagrebu

Amruševa 2/II, 10000, Zagreb

tel: +385 1 4897 222

fax: + 385 1 4920-871

e-mail:  tajnistvo@tszg.pravosudje.hr

ured.predsjednika@tszg.pravosudje.hr

web: http://www.tszg.hr/cro/TSZG/Naslovnica

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

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Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: EnglischFranzösisch.

Über Anträge zur Überprüfung eines Europäischen Zahlungsbefehls entscheidet das Handelsgericht in Zagreb. Die Entscheidung des Gerichts kann nicht angefochten werden.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Formulare, andere Anträge oder Erklärungen sind schriftlich, auch per Fax oder E-Mail, einzureichen.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Europäischen Zahlungsbefehlen muss eine Übersetzung ins Kroatische beigefügt sein, die von einer hierzu ermächtigten Person bestätigt wurde.

Letzte Aktualisierung: 13/09/2022

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