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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
In Estland sind die örtlichen Amtsgerichte für die Überprüfung des europäischen Mahnverfahrens zuständig.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Ein Europäischer Zahlungsbefehl kann durch Einlegen eines Rechtsbehelfs nach dem Verfahren des § 4891 der Zivilprozessordnung angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist bei dem Amtsgericht einzureichen, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Entscheidungen über Rechtsbehelfe können beim zuständigen Landgericht angefochten werden.
Wenn ein neuer Umstand zutage tritt, kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zur Überprüfung einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung in Ausnahmefällen nach dem Verfahren in Kapitel 68 der Zivilprozessordnung die Revision beantragt werden.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Die Gerichte in Estland lassen als Kommunikationsmittel für das europäische Mahnverfahren die persönliche Abgabe, Postversendung, Fax und elektronische Übermittlungswege nach den Formvorschriften und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung zu. Genauere Vorschriften für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten an das Gericht und Formatanforderungen wurden durch Verordnung des Justizministers festgelegt.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung gilt ein europäischer Zahlungsbefehl in Estland als vollstreckbar, wenn er in estnischer oder englischer Sprache verfasst ist oder wenn dem Zahlungsbefehl eine estnische oder englische Übersetzung beigefügt ist.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.