Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Das Bezirksgericht (käräjäoikeus) Helsinki ist für das Erlassen eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Artikel 20 der Verordnung betreffend die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls wird in Finnland angewandt. Zuständig im Sinne von Artikel 20 ist das Bezirksgericht Helsinki.
Neben den Bestimmungen von Artikel 20 der Verordnung gelten für den Europäischen Zahlungsbefehl auch die Vorschriften über außergewöhnliche Rechtsbehelfe in Kapitel 31 der Prozessordnung. Dazu gehören Beschwerden aufgrund von Verfahrensfehlern (Kapitel 31 Abschnitt 1) und die Aufhebung eines Urteils (Kapitel 31 Abschnitt 7). Abschnitt 17 der Prozessordnung enthält eine separate Bestimmung über die Festlegung einer neuen Frist.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Das Gesetz über elektronische Behördendienste Nr. 13/2003 enthält Bestimmungen über den Versand von Prozessakten an finnische Gerichte. Nach diesem Gesetz können Post, Fax oder E-Mail für die Übermittlung von Zahlungsbefehlen genutzt werden.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Europäische Zahlungsbefehle können auf Finnisch, Schwedisch oder Englisch übermittelt werden.
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