Europäischer Zahlungsbefehl

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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

In Ungarn werden Mahnungen von Notaren ausgestellt. Alle Notare sind zu Forderungseintreibungen in ganz Ungarn befugt.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

In Ungarn das Gericht, welches den Europäischen Zahlungsbefehl in der gegebenen Sache erlassen hat.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

In Ungarn wird der Bescheid per Post oder persönlich den Notaren zugestellt. (In Ungarn fällt das Mahnverfahren in den Zuständigkeitsbereich von Notaren).

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

In Ungarn muss der für vollstreckbar erklärte Europäische Zahlungsbefehl in jedem Fall mit einer Übersetzung in die ungarische Sprache vorgelegt werden.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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