Europäischer Zahlungsbefehl

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Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Zuständig für die Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls sind die Stadt- und Bezirksgerichte (rajona (pilsētas) tiesas), die als erstinstanzliche Gerichte in Zivilsachen fungieren. Örtlich zuständig ist das Stadt- oder Bezirksgericht am eingetragenen Wohnsitz (deklarētā dzīvesvieta) des Beklagten. Sollte der Beklagte keinen eingetragenen Wohnsitz haben, ist die Privatanschrift (dzīvesvietas adrese) oder der Geschäftssitz (juridiskā adrese) des Beklagten maßgeblich. Eine Liste der Gerichte ist hier abrufbar.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Nach Artikel 4851(1)(1) der Zivilprozessordnung sind Anträge auf Überprüfung eines von einem Stadt- oder Bezirksgericht ausgestellten Europäischen Zahlungsbefehls an das zuständige Regionalgericht (apgabaltiesa) zu richten. Es gibt fünf zivile Regionalgerichte. Jedes Regionalgericht ist für die Gerichtsbezirke mehrerer Stadt- oder Bezirksgerichte zuständig. Eine Liste der Gerichte ist hier abrufbar.

Ein Antrag auf Überprüfung ist innerhalb von 45 Tagen zu stellen, nachdem die betreffende Person über Umstände Kenntnis erlangt, die eine Überprüfung nach Unionsrecht nach Maßgabe von Absatz 1 des genannten Artikels begründen.

Ein unbegründeter Antrag auf eine Überprüfung im Sinne der Verordnung wird abgewiesen und dem Antragsteller zurückgeschickt. Das Gericht wird ferner einen erneuten Antrag ablehnen, es sei denn, dass sich die Gründe für die Überprüfung nachweislich geändert haben. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde (blakus sūdzība) eingelegt werden.

Ein Antrag auf Überprüfung eines Zahlungsbefehls wird im schriftlichen Verfahren bearbeitet. Kommt das Regionalgericht zu der Einschätzung, dass die Bedingungen für die Überprüfung des Zahlungsbefehls erfüllt sind, annulliert es den angefochtenen Zahlungsbefehl gänzlich und verweist den Fall zur erneuten Überprüfung an das erstinstanzliche Gericht zurück.

Stellt das Regionalgericht fest, dass die im Antrag dargelegten Gründe keine Überprüfung rechtfertigen, weist es den Antrag zurück. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Das Verfahren für die Überprüfung und Untersuchung von Beschwerden dieser Art sind Kapitel 55 der Zivilprozessordnung zu entnehmen. Eine englische Übersetzung kann hier abgerufen werden.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Unterlagen können den Gerichten in Papierform per Post oder persönlich eingereicht werden. Schriftstücke können dem Gericht auch elektronisch über das Portal e-lietas portāls oder per E-Mail übermittelt werden. Elektronisch übermittelte Dokumente müssen mit einer in Lettland anerkannten sicheren elektronischen Signatur (einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014) versehen werden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Ein Europäischer Zahlungsbefehl ist in der Amtssprache Lettisch auszustellen oder ins Lettische zu übersetzen.

Letzte Aktualisierung: 25/06/2024

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