Europäischer Zahlungsbefehl

Lettland

Inhalt bereitgestellt von
Lettland

Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte

Zuständig für die Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls sind die Stadt- und Bezirksgerichte (rajona (pilsētas) tiesas), die als erstinstanzliche Gerichte in Zivilsachen fungieren. Örtlich zuständig ist das Stadt- oder Bezirksgericht am eingetragenen Wohnsitz (deklarētā dzīvesvieta) des Beklagten. Sollte der Beklagte keinen eingetragenen Wohnsitz haben, ist die Privatanschrift (dzīvesvietas adrese) oder der Geschäftssitz (juridiskā adrese) des Beklagten maßgeblich. Eine Liste der Gerichte ist hier abrufbar.

Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren

Nach Artikel 4851(1)(1) der Zivilprozessordnung sind Anträge auf Überprüfung eines von einem Stadt- oder Bezirksgericht ausgestellten Europäischen Zahlungsbefehls an das zuständige Regionalgericht (apgabaltiesa) zu richten. Es gibt fünf zivile Regionalgerichte. Jedes Regionalgericht ist für die Gerichtsbezirke mehrerer Stadt- oder Bezirksgerichte zuständig. Eine Liste der Gerichte ist hier abrufbar.

Ein Antrag auf Überprüfung ist innerhalb von 45 Tagen zu stellen, nachdem die betreffende Person über Umstände Kenntnis erlangt, die eine Überprüfung nach Unionsrecht nach Maßgabe von Absatz 1 des genannten Artikels begründen.

Ein unbegründeter Antrag auf eine Überprüfung im Sinne der Verordnung wird abgewiesen und dem Antragsteller zurückgeschickt. Das Gericht wird ferner einen erneuten Antrag ablehnen, es sei denn, dass sich die Gründe für die Überprüfung nachweislich geändert haben. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde (blakus sūdzība) eingelegt werden.

Ein Antrag auf Überprüfung eines Zahlungsbefehls wird im schriftlichen Verfahren bearbeitet. Kommt das Regionalgericht zu der Einschätzung, dass die Bedingungen für die Überprüfung des Zahlungsbefehls erfüllt sind, annulliert es den angefochtenen Zahlungsbefehl gänzlich und verweist den Fall zur erneuten Überprüfung an das erstinstanzliche Gericht zurück.

Stellt das Regionalgericht fest, dass die im Antrag dargelegten Gründe keine Überprüfung rechtfertigen, weist es den Antrag zurück. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Das Verfahren für die Überprüfung und Untersuchung von Beschwerden dieser Art sind Kapitel 55 der Zivilprozessordnung zu entnehmen. Eine englische Übersetzung kann hier abgerufen werden.

Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel

Hinweis: Die ursprüngliche Sprachfassung dieser Seite Lettisch wurde unlängst geändert. Die Sprachfassung, die Sie ausgewählt haben, wird gerade von unserer Übersetzungsabteilung erstellt.

Unterlagen können den Gerichten in Papierform per Post oder persönlich eingereicht werden.

Die Gerichte nehmen auch elektronisch übermittelte Unterlagen an, die von der betreffenden Person mit einer in Lettland anerkannten elektronischen Signatur unterzeichnet wurden. Darüber hinaus wurden mit Blick auf die eIDAS-Verordnung und die EU-Strategie für einen digitalen Binnenmarkt Änderungen nationaler Gesetze über elektronische Dokumente ausgearbeitet, und die erforderlichen technischen Anpassungen sind im Gange, damit elektronische Dokumente aus anderen EU-Mitgliedstaaten angenommen werden können, sofern sie im Einklang mit den Anforderungen der eIDAS-Verordnung unterzeichnet wurden.

Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen

Ein Europäischer Zahlungsbefehl ist in der Amtssprache Lettisch auszustellen oder ins Lettische zu übersetzen.

Letzte Aktualisierung: 24/02/2023

Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.