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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Die folgenden Sprachen wurden bereits übersetzt: .
Artikel 2 Durchführungsvorschriften zum Europäischen Mahnverfahren:
Ein Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 7 der Verordnung wird bei Gericht eingereicht. Sofern der Betrag nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht höher ist als der in Artikel 93 Buchstabe a der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) festgelegte Betrag bzw. unter Buchstabe c dieses Artikels der Verordnung fällt, so wird der Antrag geprüft und darüber vom Amtsrichter (kantonrechter) entschieden.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Artikel 9 Durchführungsvorschriften zum Europäischen Mahnverfahren:
1. Im Falle eines nach der Verordnung für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls kann der Antragsgegner bei dem Gericht, das den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl ausgestellt hat, aus den in Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung angeführten Gründen eine Überprüfung beantragen.
2. Der Antrag ist zu stellen:
a. im Falle des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung innerhalb von vier Wochen, nachdem der vollstreckbare Zahlungsbefehl dem Antragsgegner zur Kenntnis gebracht worden ist,
b. im Falle des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung innerhalb von vier Wochen, nachdem die angegebenen Gründe entfallen sind,
c. im Falle des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung innerhalb von vier Wochen, nachdem dem Antragsgegner der dort genannte Grund für die Überprüfung mitgeteilt worden ist.
3. Für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung besteht kein Anwaltszwang.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Nach niederländischem Zivilprozessrecht (Artikel 33 der Zivilprozessordnung - Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) ist die elektronische Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zulässig, sofern die Verfahrensvorschriften des Gerichts dies vorsehen. Zurzeit sieht noch kein Gericht diese Möglichkeit vor, so dass der Antrag nur auf folgende Weise übermittelt werden kann:
- auf dem Postweg
- durch Abgabe bei der Kanzlei des Gerichts.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Artikel 8 Absatz 2 der Durchführungsvorschriften zum Europäischen Mahnverfahren:
2. Ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl wird gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung auf Niederländisch erlassen bzw. ins Niederländische übersetzt.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.