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Gerichtsverfahren in Nordirland unterliegen den Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 und den County Court Rules (Northern Ireland) 1981. Die Vorschriften werden im Rahmen des Judicature (Northern Ireland) Act 1978 per Gesetz festgelegt.
ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist in Nordirland der High Court of Justice zuständig.
Die Zuständigkeit der County Courts ist erschöpfend durch Gesetz geregelt und in der County Courts (Northern Ireland) Order 1980 festgelegt. Bis zu einer Änderung dieser Order gilt deshalb, dass das Europäische Mahnverfahren nicht unter die gesetzliche Zuständigkeit der County Courts fällt, sondern unter die Zuständigkeit des High Court unabhängig von der Höhe des Streitwerts.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Anträge auf Überprüfung nach Artikel 20 können in Nordirland nach Maßgabe von Part IV der Order 71 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 beim High Court gestellt werden.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Das Europäische Mahnverfahren kann in Nordirland auf dem Postweg eingeleitet werden. Es wird derzeit geprüft, ob künftig auch die elektronische Antragstellung zulässig sein kann. Andere Dokumente, die dem Gericht im Rahmen eines Europäischen Mahnverfahrens übermittelt werden, einschließlich Einspruchsschriften, können dem Gericht jedoch außer auf dem Postweg auch per Fax oder anderweitig elektronisch übermittelt werden, wenn gemäß Rule 39 der Order 71 der Rules of the Court of Judicature (Northern Ireland) 1980 entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen. Anträge und andere Schriftstücke in diesem Verfahren können auch persönlich beim Gericht eingereicht werden.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Amtssprache ist Englisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.