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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN
Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.
Artikel 29(1)(a) - Zuständige Gerichte
Zuständige Gerichte sind die Kreisgerichte (sądy rejonowe) und Bezirksgerichte (sądy okręgowe), deren örtliche und sachliche Zuständigkeit in der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego) vom 17. November 1964 (Gesetzblatt 2023, Nr. 1550, in der geltenden Fassung) geregelt ist. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 461 Absatz 1(1) in Verbindung mit Artikel 505(16) Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), die örtliche Zuständigkeit aus den Artikeln 27 bis 46 und Artikel 461 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 505(16) Absatz 1 ZPO.
Anträge auf Verweigerung der Vollstreckung im Sinne des Artikels 22 (Verweigerung der Vollstreckung) der Verordnung sind gemäß Artikel 1153(23) Absatz 1 ZPO bei dem Bezirksgericht des Wohnsitzes oder Sitzes des Schuldners, oder, falls ein solches Gericht nicht gegeben ist, bei dem Bezirksgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Vollstreckung vorgesehen ist oder vollzogen wird, zu stellen. Gemäß Artikel 1153(23) Absatz 3 kann der Antragsgegner seinen Standpunkt in der Sache innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist vorbringen.
Bezüglich Artikel 23 (Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung) kann das zuständige Kreisgericht gemäß Artikel 1153(20) Absatz 1 ZPO die aufgrund eines Europäischen Zahlungsbefehls betriebene Vollstreckung aussetzen. Dieses Gericht kann, ebenfalls auf Antrag des Schuldners, das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Gläubigers abhängig machen.
Artikel 29(1)(b) - Überprüfungsverfahren
Bezüglich Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung ist als Mittel zum Schutz des Schuldners die Wiederherstellung der Frist für den Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl vorgesehen. Diesbezüglich finden die Bestimmungen von Teil 1 Titel VI Kapitel 5 (Fristüberschreitung und Fristwiederherstellung) (Artikel 167 bis 172) der Zivilprozessordnung Anwendung. Im Einklang mit diesen Bestimmungen muss ein schriftlicher Antrag auf Fristwiederherstellung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes für die Fristüberschreitung bei dem Gericht gestellt werden, vor dem das Verfahren stattfinden sollte. In dem Schreiben sind die Umstände zu belegen, die den Antrag begründen. Gleichzeitig mit der Stellung des Antrags auf Fristwiederherstellung sollte die Partei als Verfahrensschritt auch die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen. Wurde die Frist um mehr als ein Jahr überschritten, ist ihre Wiederherstellung nur in besonderen Fällen zulässig. Die Beantragung einer Fristwiederherstellung bewirkt grundsätzlich keine Aussetzung des Verfahrens oder der Vollstreckung einer Entscheidung.
In Bezug auf Artikel 20 Absatz 2 findet Artikel 505 (20) ZPO Anwendung, wenn sich herausstellt, dass der Zahlungsbefehl im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung oder aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände zu Unrecht erlassen wurde. Anträge müssen den Anforderungen an Schriftsätze entsprechen und die Gründe für eine Nichtigerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls darlegen. Für die Prüfung eines solchen Antrags ist das Gericht zuständig, das den Zahlungsbefehl ausgestellt hat. Vor der Nichtigerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls muss das Gericht den Antragsteller des Zahlungsbefehls anhören oder ihn zur schriftlichen Einlassung auffordern.
Artikel 29(1)(c) - Kommunikationsmittel
Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls oder andere Einlassungen in solchen Verfahren können nur schriftlich vorgelegt werden. Schriftstücke können per Post oder persönlich bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.
Artikel 29(1)(d) - Zugelassene Sprachen
Die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässige Sprache ist Polnisch.
Die verschiedenen Sprachfassungen dieser Seite werden von den betreffenden Mitgliedstaaten verwaltet. Die Übersetzung wurde vom Übersetzungsdienst der Europäischen Kommission angefertigt. Es kann sein, dass Änderungen der zuständigen Behörden im Original in den Übersetzungen noch nicht berücksichtigt wurden. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.